Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. b) Angehörige solcher Staaten, welchen durch Staats- g) Sogenannte de facto Unterthanen. Als solche können 1) §. 1 Nro. 2 a. a. O. Solche Verträge sind geschlossen worden mit Oesterreich und der Schweiz. 2) §. 18 Nro. 6 a. a. O. 3) a. a. O. §. 17. 4) "falls die Aufzunehmenden in der That die Deutsche Nationalität noch bewahrt haben, was an der Sprache, deren sie sich bedienen und an ihren sonstigen Verhältnissen leicht zu erkennen sein wird" a. a. O. §. 13 Abs. 3. 5) Vgl. Bd. I. S. 166 ff. 6) Instruktion v. 1. Mai 1872 §. 13. Nur bei den Beamten der Ge- sandtschaften und Konsulate ist, so lange sie im Amte stehen, die Genehmigung Laband, Reichsstaatsrecht. II. 18
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. β) Angehörige ſolcher Staaten, welchen durch Staats- γ) Sogenannte de facto Unterthanen. Als ſolche können 1) §. 1 Nro. 2 a. a. O. Solche Verträge ſind geſchloſſen worden mit Oeſterreich und der Schweiz. 2) §. 18 Nro. 6 a. a. O. 3) a. a. O. §. 17. 4) „falls die Aufzunehmenden in der That die Deutſche Nationalität noch bewahrt haben, was an der Sprache, deren ſie ſich bedienen und an ihren ſonſtigen Verhältniſſen leicht zu erkennen ſein wird“ a. a. O. §. 13 Abſ. 3. 5) Vgl. Bd. I. S. 166 ff. 6) Inſtruktion v. 1. Mai 1872 §. 13. Nur bei den Beamten der Ge- ſandtſchaften und Konſulate iſt, ſo lange ſie im Amte ſtehen, die Genehmigung Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 18
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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
β) Angehörige ſolcher Staaten, welchen durch Staats-
verträge oder ſonſtige Verabredungen mit dem deutſchen Reiche
oder einem der zu demſelben gehörigen Staaten der Schutz der
deutſchen Konſularbehörden für ihre Nationalen zugeſagt iſt 1). Dieſe
Perſonen werden nur auf ihren Antrag in den Schutz aufgenommen
und nur in dem Falle, daß nicht der Staat, dem ſie angehören,
ſelbſt eine eigene konſulariſche Vertretung hat. Wird eine ſolche
errichtet, ſo ſcheiden ſie aus der deutſchen Schutzgenoſſenſchaft aus 2).
Auch wird es nicht geſtattet, daß ſie gleichzeitig unter dem conſu-
lariſchen Schutze eines andern Staates ſtehen; ſind ſie demſelben
unterworfen oder haben ſie ſich ausdrücklich unter den Schutz der
Lokalbehörde geſtellt, ſo muß dieſes Schutzverhältniß erſt gelöſt
werden, bevor ſie der deutſche Konſul in die Matrikel eintragen
darf 3).
γ) Sogenannte de facto Unterthanen. Als ſolche können
aufgenommen werden Perſonen deutſcher Nationalität, welche die
Reichsangehörigkeit verloren haben oder welche von ſolchen Perſonen
abſtammen 4), oder Deutſche, welche den Schutz nicht auf Grund von
Staatsverträgen in Anſpruch nehmen können, und ferner die Dra-
gomans, Kawaſſen, Jaſſakdſchis und ſonſtigen Unterbeamteu der
Geſandſchaften und Konſulate, die Familien derſelben und Indi-
viduen, welche früher ein ſolches Amt bekleidet haben. Die Auf-
nahme einer Perſon in den Schutz iſt ein zweiſeitiges Rechtsge-
ſchäft, welches der Verleihung der Staatsangehörigkeit ganz analog
iſt 5). Es iſt in jedem einzelnen Falle ein Konſens erforderlich,
nämlich einerſeits der Antrag deſſen, der den Schutz zu haben
wünſcht, andererſeits die Bewilligung des diplomatiſchen Ver-
treters des Reiches (Geſandten) 6).
1) §. 1 Nro. 2 a. a. O. Solche Verträge ſind geſchloſſen worden mit
Oeſterreich und der Schweiz.
2) §. 18 Nro. 6 a. a. O.
3) a. a. O. §. 17.
4) „falls die Aufzunehmenden in der That die Deutſche Nationalität noch
bewahrt haben, was an der Sprache, deren ſie ſich bedienen und an ihren
ſonſtigen Verhältniſſen leicht zu erkennen ſein wird“ a. a. O. §. 13 Abſ. 3.
5) Vgl. Bd. I. S. 166 ff.
6) Inſtruktion v. 1. Mai 1872 §. 13. Nur bei den Beamten der Ge-
ſandtſchaften und Konſulate iſt, ſo lange ſie im Amte ſtehen, die Genehmigung
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 18
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