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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
sul ausgestelltes Attest (Matrikelschein, Patent); dasselbe wird aber
der Regel nach nur für die Dauer des laufenden Kalenderjahres
ausgestellt, ist also nach Ablauf desselben zu erneuern. In die
Matrikel sind nur die in dem Amtsbezirke des Konsuls wohnen-
den
Reichsangehörigen einzutragen, nicht vorübergehend sich da-
selbst aufhaltende; und die ansässigen auch nur dann, wenn sie es
verlangen ("sich zu diesem Behufe bei ihm anmelden"). Die
Löschung erfolgt, wenn der Eingetragene die Reichsangehörigkeit
verliert, wenn er aus dem Amtsbezirke seinen Wohnsitz verlegt,
und wenn er stirbt. Auch auf Antrag des Reichsangehörigen (Ab-
meldung) muß die Löschung vorgenommen werden, wenngleich er
im Bezirke wohnen bleibt 1).

Der von dem Konsul zu ertheilende Schutz und die Geltend-
machung der ihm zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse sind in An-
sehung der Reichsangehörigen völlig unabhängig davon, ob die
letzteren in der Matrikel des Konsuls eingetragen sind oder nicht.
Abweichende Vorschriften bestehen für die Konsularbehörden im
Türkischen Reiche nebst Aegypten, Rumänien und Serbien, sowie
in China und Japan 2). In diesen Gebieten ist eine Matrikel über
sämmtliche, dauernd in dem Consularbezirke anwesenden Schutz-
genossen zu führen. Die Schutzgenossen zerfallen in drei Klassen,
für welche verschiedene Bestimmungen gelten:

a) Reichsangehörige. Dieselben sind verpflichtet, unter
dem deutschen Schutze zu stehen 3); sie sind demgemäß verbunden,
in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthaltes im Amtsbezirke des
Konsuls sich bei demselben zu melden und unter Vorlegung ihrer
Legitimationspapiere ihre Eintragung in die Matrikel zu erwirken,
oder wenn dies ausnahmsweise nicht erreichbar ist, die Ausstellung
provisorischer Schutzscheine zu beantragen 4).


1) Wird die Erneuerung des Matrikelscheines nach Ablauf des Kalender-
jahres, für welches derselbe ausgestellt wird, unterlassen, so findet die Löschung
in der Matrikel lediglich aus diesem Grunde nicht statt. Verf. des Reichs-
kanzlers
v. 5. Nov. 1872. König, Handb. S. 98.
2) Diese Vorschriften sind enthalten in der Instruktion des Reichs-
kanzlers v. 1. Mai 1872 (abgedruckt in Hirth's Annalen 1872 S. 1263 fg.;
bei Hänel und Lesse S. 103 fg.; bei König, Handb. S. 434 fg.).
3) §. 2 a. a. O.
4) §. 10 Abs. 1 a. a. O.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
ſul ausgeſtelltes Atteſt (Matrikelſchein, Patent); daſſelbe wird aber
der Regel nach nur für die Dauer des laufenden Kalenderjahres
ausgeſtellt, iſt alſo nach Ablauf deſſelben zu erneuern. In die
Matrikel ſind nur die in dem Amtsbezirke des Konſuls wohnen-
den
Reichsangehörigen einzutragen, nicht vorübergehend ſich da-
ſelbſt aufhaltende; und die anſäſſigen auch nur dann, wenn ſie es
verlangen („ſich zu dieſem Behufe bei ihm anmelden“). Die
Löſchung erfolgt, wenn der Eingetragene die Reichsangehörigkeit
verliert, wenn er aus dem Amtsbezirke ſeinen Wohnſitz verlegt,
und wenn er ſtirbt. Auch auf Antrag des Reichsangehörigen (Ab-
meldung) muß die Löſchung vorgenommen werden, wenngleich er
im Bezirke wohnen bleibt 1).

Der von dem Konſul zu ertheilende Schutz und die Geltend-
machung der ihm zuſtehenden obrigkeitlichen Befugniſſe ſind in An-
ſehung der Reichsangehörigen völlig unabhängig davon, ob die
letzteren in der Matrikel des Konſuls eingetragen ſind oder nicht.
Abweichende Vorſchriften beſtehen für die Konſularbehörden im
Türkiſchen Reiche nebſt Aegypten, Rumänien und Serbien, ſowie
in China und Japan 2). In dieſen Gebieten iſt eine Matrikel über
ſämmtliche, dauernd in dem Conſularbezirke anweſenden Schutz-
genoſſen zu führen. Die Schutzgenoſſen zerfallen in drei Klaſſen,
für welche verſchiedene Beſtimmungen gelten:

α) Reichsangehörige. Dieſelben ſind verpflichtet, unter
dem deutſchen Schutze zu ſtehen 3); ſie ſind demgemäß verbunden,
in den erſten 3 Monaten ihres Aufenthaltes im Amtsbezirke des
Konſuls ſich bei demſelben zu melden und unter Vorlegung ihrer
Legitimationspapiere ihre Eintragung in die Matrikel zu erwirken,
oder wenn dies ausnahmsweiſe nicht erreichbar iſt, die Ausſtellung
proviſoriſcher Schutzſcheine zu beantragen 4).


1) Wird die Erneuerung des Matrikelſcheines nach Ablauf des Kalender-
jahres, für welches derſelbe ausgeſtellt wird, unterlaſſen, ſo findet die Löſchung
in der Matrikel lediglich aus dieſem Grunde nicht ſtatt. Verf. des Reichs-
kanzlers
v. 5. Nov. 1872. König, Handb. S. 98.
2) Dieſe Vorſchriften ſind enthalten in der Inſtruktion des Reichs-
kanzlers v. 1. Mai 1872 (abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1263 fg.;
bei Hänel und Leſſe S. 103 fg.; bei König, Handb. S. 434 fg.).
3) §. 2 a. a. O.
4) §. 10 Abſ. 1 a. a. O.
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[272/0286] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. ſul ausgeſtelltes Atteſt (Matrikelſchein, Patent); daſſelbe wird aber der Regel nach nur für die Dauer des laufenden Kalenderjahres ausgeſtellt, iſt alſo nach Ablauf deſſelben zu erneuern. In die Matrikel ſind nur die in dem Amtsbezirke des Konſuls wohnen- den Reichsangehörigen einzutragen, nicht vorübergehend ſich da- ſelbſt aufhaltende; und die anſäſſigen auch nur dann, wenn ſie es verlangen („ſich zu dieſem Behufe bei ihm anmelden“). Die Löſchung erfolgt, wenn der Eingetragene die Reichsangehörigkeit verliert, wenn er aus dem Amtsbezirke ſeinen Wohnſitz verlegt, und wenn er ſtirbt. Auch auf Antrag des Reichsangehörigen (Ab- meldung) muß die Löſchung vorgenommen werden, wenngleich er im Bezirke wohnen bleibt 1). Der von dem Konſul zu ertheilende Schutz und die Geltend- machung der ihm zuſtehenden obrigkeitlichen Befugniſſe ſind in An- ſehung der Reichsangehörigen völlig unabhängig davon, ob die letzteren in der Matrikel des Konſuls eingetragen ſind oder nicht. Abweichende Vorſchriften beſtehen für die Konſularbehörden im Türkiſchen Reiche nebſt Aegypten, Rumänien und Serbien, ſowie in China und Japan 2). In dieſen Gebieten iſt eine Matrikel über ſämmtliche, dauernd in dem Conſularbezirke anweſenden Schutz- genoſſen zu führen. Die Schutzgenoſſen zerfallen in drei Klaſſen, für welche verſchiedene Beſtimmungen gelten: α) Reichsangehörige. Dieſelben ſind verpflichtet, unter dem deutſchen Schutze zu ſtehen 3); ſie ſind demgemäß verbunden, in den erſten 3 Monaten ihres Aufenthaltes im Amtsbezirke des Konſuls ſich bei demſelben zu melden und unter Vorlegung ihrer Legitimationspapiere ihre Eintragung in die Matrikel zu erwirken, oder wenn dies ausnahmsweiſe nicht erreichbar iſt, die Ausſtellung proviſoriſcher Schutzſcheine zu beantragen 4). 1) Wird die Erneuerung des Matrikelſcheines nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches derſelbe ausgeſtellt wird, unterlaſſen, ſo findet die Löſchung in der Matrikel lediglich aus dieſem Grunde nicht ſtatt. Verf. des Reichs- kanzlers v. 5. Nov. 1872. König, Handb. S. 98. 2) Dieſe Vorſchriften ſind enthalten in der Inſtruktion des Reichs- kanzlers v. 1. Mai 1872 (abgedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1263 fg.; bei Hänel und Leſſe S. 103 fg.; bei König, Handb. S. 434 fg.). 3) §. 2 a. a. O. 4) §. 10 Abſ. 1 a. a. O.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/286>, abgerufen am 24.11.2024.