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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

b) Sie können Urkunden legalisiren, welche in ihrem
Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind 1). Die Legalisation
bekundet zweierlei, nämlich daß die Person, welche die Urkunde
ausgestellt hat, zur Zeit der Ausstellung diejenige Eigenschaft hatte,
welche sie sich in der Urkunde beilegt, z. B. als Notar, Richter u. s. w.,
und ferner, daß ihre Unterschrift nach der Ueberzeugung des Kon-
suls echt ist 2).

g) Sie können Notariats-Urkunden aufnehmen in An-
sehung aller Rechtsgeschäfte, welche Angehörige des Reichs errichten
oder welche sie unter einander oder mit Fremden schließen 3). Diese
Befugniß erstreckt siich auf alle Verträge und einseitigen Rechts-
geschäfte, insbesondere auch auf Testamente und andere Willenser-
klärungen von Todeswegen 4). Die Form der konsularischen No-
tariats-Akte ist im Konsulatsgesetz §. 16 und §. 17 vorgeschrieben 5);
ihre Beweiskraft ist der gleichgestellt, welche den innerhalb des
Bundesgebietes aufgenommenen Notariats-Urkunden zukömmt.

Die Befugniß als Notare zu fungiren, ist davon abhängig,
daß die Staatsgewalt des Ortes dies duldet. Die Konsularver-
träge haben diese Duldung zugesichert, bei allen einseitigen Rechts-
geschäften von Reichsangehörigen, ferner bei allen Verträgen unter
Reichsangehörigen, sowie zwischen Reichsangehörigen und anderen
Einwohnern des Amtsbezirkes der Konsuln, endlich sogar zwischen
fremden (d. h. nicht reichsangehörigen) Einwohnern des Amtsbe-
zirkes, falls die Verträge auf ein im Bundesgebiet belegenes Grund-

1) Konsulatsges. §. 14. Durch die Civilproceß-Ordn. §. 403 Abs. 2 ist
dieselbe Befugniß auch für die Gesandten anerkannt worden.
2) Die Legalisation bezieht sich demnach nur auf Urkunden, welche von
ausländischen Behörden oder von Personen, die mit öffentlichem Glauben aus-
gestattet sind, amtlich ausgestellt worden sind. Civilproceß-Ordn. §. 403 Abs. 1.
-- Von eigentlichen Notariats-Akten sind die Legalisationen zu unterscheiden.
Vgl. die Instruktion zu §. 14 des Konsulatsgesetzes.
3) Konsulatsges. §. 16.
4) Ob Konsuln rechtswirksam Wechselproteste aufnehmen können,
bestimmt sich nach dem Rechte des Ortes. Wechsel-Ordn. §. 86. Ebenso ist
die Frage, ob ein Testament rechtswirksam vor einem Notar und mithin auch
vor einem Reichskonsul errichtet werden kann, nach der lex loci zu beurtheilen.
5) Diese Vorschriften sind ausführlich erläutert in der allgemeinen Dienst-
Instruktion. Eine sehr eingehende Darstellung der Notariats-Verrichtungen
der Konsuln giebt Esperson II. Nro. 332--262 S. 139 ff. Vgl. auch
König, Handb. S. 117 fg.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.

β) Sie können Urkunden legaliſiren, welche in ihrem
Amtsbezirke ausgeſtellt oder beglaubigt ſind 1). Die Legaliſation
bekundet zweierlei, nämlich daß die Perſon, welche die Urkunde
ausgeſtellt hat, zur Zeit der Ausſtellung diejenige Eigenſchaft hatte,
welche ſie ſich in der Urkunde beilegt, z. B. als Notar, Richter u. ſ. w.,
und ferner, daß ihre Unterſchrift nach der Ueberzeugung des Kon-
ſuls echt iſt 2).

γ) Sie können Notariats-Urkunden aufnehmen in An-
ſehung aller Rechtsgeſchäfte, welche Angehörige des Reichs errichten
oder welche ſie unter einander oder mit Fremden ſchließen 3). Dieſe
Befugniß erſtreckt ſiich auf alle Verträge und einſeitigen Rechts-
geſchäfte, insbeſondere auch auf Teſtamente und andere Willenser-
klärungen von Todeswegen 4). Die Form der konſulariſchen No-
tariats-Akte iſt im Konſulatsgeſetz §. 16 und §. 17 vorgeſchrieben 5);
ihre Beweiskraft iſt der gleichgeſtellt, welche den innerhalb des
Bundesgebietes aufgenommenen Notariats-Urkunden zukömmt.

Die Befugniß als Notare zu fungiren, iſt davon abhängig,
daß die Staatsgewalt des Ortes dies duldet. Die Konſularver-
träge haben dieſe Duldung zugeſichert, bei allen einſeitigen Rechts-
geſchäften von Reichsangehörigen, ferner bei allen Verträgen unter
Reichsangehörigen, ſowie zwiſchen Reichsangehörigen und anderen
Einwohnern des Amtsbezirkes der Konſuln, endlich ſogar zwiſchen
fremden (d. h. nicht reichsangehörigen) Einwohnern des Amtsbe-
zirkes, falls die Verträge auf ein im Bundesgebiet belegenes Grund-

1) Konſulatsgeſ. §. 14. Durch die Civilproceß-Ordn. §. 403 Abſ. 2 iſt
dieſelbe Befugniß auch für die Geſandten anerkannt worden.
2) Die Legaliſation bezieht ſich demnach nur auf Urkunden, welche von
ausländiſchen Behörden oder von Perſonen, die mit öffentlichem Glauben aus-
geſtattet ſind, amtlich ausgeſtellt worden ſind. Civilproceß-Ordn. §. 403 Abſ. 1.
— Von eigentlichen Notariats-Akten ſind die Legaliſationen zu unterſcheiden.
Vgl. die Inſtruktion zu §. 14 des Konſulatsgeſetzes.
3) Konſulatsgeſ. §. 16.
4) Ob Konſuln rechtswirkſam Wechſelproteſte aufnehmen können,
beſtimmt ſich nach dem Rechte des Ortes. Wechſel-Ordn. §. 86. Ebenſo iſt
die Frage, ob ein Teſtament rechtswirkſam vor einem Notar und mithin auch
vor einem Reichskonſul errichtet werden kann, nach der lex loci zu beurtheilen.
5) Dieſe Vorſchriften ſind ausführlich erläutert in der allgemeinen Dienſt-
Inſtruktion. Eine ſehr eingehende Darſtellung der Notariats-Verrichtungen
der Konſuln giebt Esperson II. Nro. 332—262 S. 139 ff. Vgl. auch
König, Handb. S. 117 fg.
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[268/0282] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. β) Sie können Urkunden legaliſiren, welche in ihrem Amtsbezirke ausgeſtellt oder beglaubigt ſind 1). Die Legaliſation bekundet zweierlei, nämlich daß die Perſon, welche die Urkunde ausgeſtellt hat, zur Zeit der Ausſtellung diejenige Eigenſchaft hatte, welche ſie ſich in der Urkunde beilegt, z. B. als Notar, Richter u. ſ. w., und ferner, daß ihre Unterſchrift nach der Ueberzeugung des Kon- ſuls echt iſt 2). γ) Sie können Notariats-Urkunden aufnehmen in An- ſehung aller Rechtsgeſchäfte, welche Angehörige des Reichs errichten oder welche ſie unter einander oder mit Fremden ſchließen 3). Dieſe Befugniß erſtreckt ſiich auf alle Verträge und einſeitigen Rechts- geſchäfte, insbeſondere auch auf Teſtamente und andere Willenser- klärungen von Todeswegen 4). Die Form der konſulariſchen No- tariats-Akte iſt im Konſulatsgeſetz §. 16 und §. 17 vorgeſchrieben 5); ihre Beweiskraft iſt der gleichgeſtellt, welche den innerhalb des Bundesgebietes aufgenommenen Notariats-Urkunden zukömmt. Die Befugniß als Notare zu fungiren, iſt davon abhängig, daß die Staatsgewalt des Ortes dies duldet. Die Konſularver- träge haben dieſe Duldung zugeſichert, bei allen einſeitigen Rechts- geſchäften von Reichsangehörigen, ferner bei allen Verträgen unter Reichsangehörigen, ſowie zwiſchen Reichsangehörigen und anderen Einwohnern des Amtsbezirkes der Konſuln, endlich ſogar zwiſchen fremden (d. h. nicht reichsangehörigen) Einwohnern des Amtsbe- zirkes, falls die Verträge auf ein im Bundesgebiet belegenes Grund- 1) Konſulatsgeſ. §. 14. Durch die Civilproceß-Ordn. §. 403 Abſ. 2 iſt dieſelbe Befugniß auch für die Geſandten anerkannt worden. 2) Die Legaliſation bezieht ſich demnach nur auf Urkunden, welche von ausländiſchen Behörden oder von Perſonen, die mit öffentlichem Glauben aus- geſtattet ſind, amtlich ausgeſtellt worden ſind. Civilproceß-Ordn. §. 403 Abſ. 1. — Von eigentlichen Notariats-Akten ſind die Legaliſationen zu unterſcheiden. Vgl. die Inſtruktion zu §. 14 des Konſulatsgeſetzes. 3) Konſulatsgeſ. §. 16. 4) Ob Konſuln rechtswirkſam Wechſelproteſte aufnehmen können, beſtimmt ſich nach dem Rechte des Ortes. Wechſel-Ordn. §. 86. Ebenſo iſt die Frage, ob ein Teſtament rechtswirkſam vor einem Notar und mithin auch vor einem Reichskonſul errichtet werden kann, nach der lex loci zu beurtheilen. 5) Dieſe Vorſchriften ſind ausführlich erläutert in der allgemeinen Dienſt- Inſtruktion. Eine ſehr eingehende Darſtellung der Notariats-Verrichtungen der Konſuln giebt Esperson II. Nro. 332—262 S. 139 ff. Vgl. auch König, Handb. S. 117 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/282>, abgerufen am 25.11.2024.