Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. g) Bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer Auch wenn der Schiffer eine Bodmerei-Schuld aufneh- d) Die Reichskonsuln sind befugt, an Stelle eines verstorbe- 1) Handelsgesetzb. Art. 499. Konsulatsges. §. 37. 2) Handelsgesetzb. Art. 686. Konsulatsges. §. 37. 3) Wenn der Eigenthümer des Schiffs oder der Ladung in die Verpfän- dung eingewilligt oder den Schiffer dazu bevollmächtigt hat, liegt ein Bodmerei- Vertrag im Sinne des H.-G.-B.'s überhaupt nicht vor. H.-G.-B. Art. 680. 4) H.-G.-B. Art. 686. 5) Konsulatsges. §. 35. Vgl. König, Handb. S. 235.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. γ) Bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer Auch wenn der Schiffer eine Bodmerei-Schuld aufneh- δ) Die Reichskonſuln ſind befugt, an Stelle eines verſtorbe- 1) Handelsgeſetzb. Art. 499. Konſulatsgeſ. §. 37. 2) Handelsgeſetzb. Art. 686. Konſulatsgeſ. §. 37. 3) Wenn der Eigenthümer des Schiffs oder der Ladung in die Verpfän- dung eingewilligt oder den Schiffer dazu bevollmächtigt hat, liegt ein Bodmerei- Vertrag im Sinne des H.-G.-B.’s überhaupt nicht vor. H.-G.-B. Art. 680. 4) H.-G.-B. Art. 686. 5) Konſulatsgeſ. §. 35. Vgl. König, Handb. S. 235.
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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
γ) Bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer
iſt der Konſul berufen, die Vermögens-Intereſſen des betreffenden
Rheders wahrzunehmen 1). Es handelt ſich hier nur um den Fall,
wenn der Schiffer von dem Rheder zum Verkaufe keine Vollmacht
hat und nicht in der Lage iſt, die Anordnung des Rheders oder
Korreſpondent-Rheders einzuholen, ſondern kraft ſeiner geſetzlichen
Stellvertretungsbefugniß zum Verkauf des Schiffes ſchreitet. Dazu
iſt er nur im Falle „dringender Nothwendigkeit“ ermächtigt und
nachdem dieſelbe durch das Gericht des Ortes nach Anhörung von
Sachverſtändigen feſtgeſtellt iſt. Bei dieſer Feſtſtellung iſt der
Reichskonſul, wo ein ſolcher vorhanden iſt, zuzuziehen und derſelbe
hat dabei als Abweſenheits-Kurator des Schiffseigenthümers deſſen
Intereſſe zu vertreten.
Auch wenn der Schiffer eine Bodmerei-Schuld aufneh-
men will, kann er vor Ausſtellung des Bodmereibriefs die Noth-
wendigkeit der Eingehung des Geſchäfts durch den Konſul beglau-
bigen laſſen 2). Bei der dem Konſul hierbei obliegenden caussae
cognitio handelt derſelbe als curator absentis theils des Rheders
theils der Ladungsbetheiligten 3). Die vom Konſul ertheilte Be-
ſcheinigung begründet die Vermuthung, daß der Schiffer zur Ein-
gehung des Geſchäfts in dem vorliegenden Umfang befugt geweſen
ſei; der Gegenbeweis iſt jedoch zugelaſſen 4).
δ) Die Reichskonſuln ſind befugt, an Stelle eines verſtorbe-
nen, erkrankten oder ſonſt zur Führung des Schiffes untauglich
gewordeuen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen
Schiffsführer einzuſetzen 5). Wenn der Rheder oder
Korreſpondent-Rheder ſelbſt für die Beſtellung eines andern Schiffs-
führers ſorgt oder dazu in der Lage iſt, fällt dieſes Recht des
Konſuls weg; zunächſt wird derſelbe daher, wenn es thunlich iſt,
den Rheder benachrichtigen und die Anweiſung deſſelben einholen
1) Handelsgeſetzb. Art. 499. Konſulatsgeſ. §. 37.
2) Handelsgeſetzb. Art. 686. Konſulatsgeſ. §. 37.
3) Wenn der Eigenthümer des Schiffs oder der Ladung in die Verpfän-
dung eingewilligt oder den Schiffer dazu bevollmächtigt hat, liegt ein Bodmerei-
Vertrag im Sinne des H.-G.-B.’s überhaupt nicht vor. H.-G.-B. Art. 680.
4) H.-G.-B. Art. 686.
5) Konſulatsgeſ. §. 35. Vgl. König, Handb. S. 235.
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