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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
leute über schlechte oder mangelhafte Beköstigung, ordnungswidriges
Logis, gesundheitsgefährdende Unsauberkeiten u. s. w. abzustellen
und andererseits die dem Schiffer zustehende Disciplinargewalt zu
schützen haben; dagegen steht ihm eine Polizei-Strafgewalt über
Handlungen der Schiffsleute außerhalb des Schiffes nicht zu;
ebensowenig eine Einmischung in die eigentliche Hafenpolizei. Wo
die territoriale Staatsgewalt entweder allgemein den ausländischen
Konsuln eine Polizeigewalt über die unter der Flagge ihres Staates
fahrenden Schiffe zugesteht oder vertragsmäßig dem Deutschen
Reich ein solches Recht eingeräumt hat 1), sind die Deutschen Kon-
suln ermächtigt und verpflichtet, diese Befugnisse in dem durch die
Verträge normirten Umfange auszuüben.

Mit der Polizei-Gewalt der Konsuln steht im Zusammenhange
die Meldepflicht der Schiffsführer. Das Konsulatsgesetz setzt
dieselbe voraus, indem es den Konsuln die Pflicht auferlegt,
die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den
Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten 2).
Die Dienst-Instruktion vom 6. Juni 1871 enthält sehr genaue
Vorschriften über die Meldung der Schiffsführer; sie zählt die
Fälle auf, in denen die Meldung nicht erforderlich ist, wann schrift-
liche Meldung genügt, wann persönliche Meldung geschehen müsse.
Sie schreibt den Konsuln vor, wenn ein Schiffer die vorgeschriebene
Meldung unterläßt, unverweilt an den Reichskanzler zu berichten,
damit dieser wegen Einleitung des Strafverfahrens gegen
denselben das Erforderliche veranlassen kann. Diese Bestimmungen
sind aus der früheren Preußischen allgemeinen Dienstinstruktion
v. 1862 entnommen 3). Es ist nun aber einleuchtend, daß eine
Dienstinstruktion des Reichskanzlers für die Konsuln keine Ver-
pflichtung für die Kapitäne Deutscher Kauffahrtei-Schiffe begrün-
den kann, und daß eine Bestrafung derselben nicht erfolgen kann,
ohne ein Gesetz, welches die Unterlassung der An- und Abmeldung

1) Vgl. Konsularvertrag mit Italien Art. 15. Spanien Art. 15.
Salvador Art. 28. Rußland Art. 11. Costa Rica Art. 31.
2) Konsulatsgesetz §. 31.
3) Vgl. König, Preußens Konsular-Reglement. 2. Ausg. 1866 S. 44.
Ihr erster Ursprung ist eine Preußische Verordnung v. 8. Dezember 1781 und
die Preußische Ordonnance circulaire pour les consuls ainsi que pour les
navigateurs prussiens
v. 1. Sept. 1783.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
leute über ſchlechte oder mangelhafte Beköſtigung, ordnungswidriges
Logis, geſundheitsgefährdende Unſauberkeiten u. ſ. w. abzuſtellen
und andererſeits die dem Schiffer zuſtehende Disciplinargewalt zu
ſchützen haben; dagegen ſteht ihm eine Polizei-Strafgewalt über
Handlungen der Schiffsleute außerhalb des Schiffes nicht zu;
ebenſowenig eine Einmiſchung in die eigentliche Hafenpolizei. Wo
die territoriale Staatsgewalt entweder allgemein den ausländiſchen
Konſuln eine Polizeigewalt über die unter der Flagge ihres Staates
fahrenden Schiffe zugeſteht oder vertragsmäßig dem Deutſchen
Reich ein ſolches Recht eingeräumt hat 1), ſind die Deutſchen Kon-
ſuln ermächtigt und verpflichtet, dieſe Befugniſſe in dem durch die
Verträge normirten Umfange auszuüben.

Mit der Polizei-Gewalt der Konſuln ſteht im Zuſammenhange
die Meldepflicht der Schiffsführer. Das Konſulatsgeſetz ſetzt
dieſelbe voraus, indem es den Konſuln die Pflicht auferlegt,
die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den
Bundeskanzler über Unterlaſſung dieſer Meldung zu berichten 2).
Die Dienſt-Inſtruktion vom 6. Juni 1871 enthält ſehr genaue
Vorſchriften über die Meldung der Schiffsführer; ſie zählt die
Fälle auf, in denen die Meldung nicht erforderlich iſt, wann ſchrift-
liche Meldung genügt, wann perſönliche Meldung geſchehen müſſe.
Sie ſchreibt den Konſuln vor, wenn ein Schiffer die vorgeſchriebene
Meldung unterläßt, unverweilt an den Reichskanzler zu berichten,
damit dieſer wegen Einleitung des Strafverfahrens gegen
denſelben das Erforderliche veranlaſſen kann. Dieſe Beſtimmungen
ſind aus der früheren Preußiſchen allgemeinen Dienſtinſtruktion
v. 1862 entnommen 3). Es iſt nun aber einleuchtend, daß eine
Dienſtinſtruktion des Reichskanzlers für die Konſuln keine Ver-
pflichtung für die Kapitäne Deutſcher Kauffahrtei-Schiffe begrün-
den kann, und daß eine Beſtrafung derſelben nicht erfolgen kann,
ohne ein Geſetz, welches die Unterlaſſung der An- und Abmeldung

1) Vgl. Konſularvertrag mit Italien Art. 15. Spanien Art. 15.
Salvador Art. 28. Rußland Art. 11. Coſta Rica Art. 31.
2) Konſulatsgeſetz §. 31.
3) Vgl. König, Preußens Konſular-Reglement. 2. Ausg. 1866 S. 44.
Ihr erſter Urſprung iſt eine Preußiſche Verordnung v. 8. Dezember 1781 und
die Preußiſche Ordonnance circulaire pour les consuls ainsi que pour les
navigateurs prussiens
v. 1. Sept. 1783.
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[261/0275] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. leute über ſchlechte oder mangelhafte Beköſtigung, ordnungswidriges Logis, geſundheitsgefährdende Unſauberkeiten u. ſ. w. abzuſtellen und andererſeits die dem Schiffer zuſtehende Disciplinargewalt zu ſchützen haben; dagegen ſteht ihm eine Polizei-Strafgewalt über Handlungen der Schiffsleute außerhalb des Schiffes nicht zu; ebenſowenig eine Einmiſchung in die eigentliche Hafenpolizei. Wo die territoriale Staatsgewalt entweder allgemein den ausländiſchen Konſuln eine Polizeigewalt über die unter der Flagge ihres Staates fahrenden Schiffe zugeſteht oder vertragsmäßig dem Deutſchen Reich ein ſolches Recht eingeräumt hat 1), ſind die Deutſchen Kon- ſuln ermächtigt und verpflichtet, dieſe Befugniſſe in dem durch die Verträge normirten Umfange auszuüben. Mit der Polizei-Gewalt der Konſuln ſteht im Zuſammenhange die Meldepflicht der Schiffsführer. Das Konſulatsgeſetz ſetzt dieſelbe voraus, indem es den Konſuln die Pflicht auferlegt, die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den Bundeskanzler über Unterlaſſung dieſer Meldung zu berichten 2). Die Dienſt-Inſtruktion vom 6. Juni 1871 enthält ſehr genaue Vorſchriften über die Meldung der Schiffsführer; ſie zählt die Fälle auf, in denen die Meldung nicht erforderlich iſt, wann ſchrift- liche Meldung genügt, wann perſönliche Meldung geſchehen müſſe. Sie ſchreibt den Konſuln vor, wenn ein Schiffer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, unverweilt an den Reichskanzler zu berichten, damit dieſer wegen Einleitung des Strafverfahrens gegen denſelben das Erforderliche veranlaſſen kann. Dieſe Beſtimmungen ſind aus der früheren Preußiſchen allgemeinen Dienſtinſtruktion v. 1862 entnommen 3). Es iſt nun aber einleuchtend, daß eine Dienſtinſtruktion des Reichskanzlers für die Konſuln keine Ver- pflichtung für die Kapitäne Deutſcher Kauffahrtei-Schiffe begrün- den kann, und daß eine Beſtrafung derſelben nicht erfolgen kann, ohne ein Geſetz, welches die Unterlaſſung der An- und Abmeldung 1) Vgl. Konſularvertrag mit Italien Art. 15. Spanien Art. 15. Salvador Art. 28. Rußland Art. 11. Coſta Rica Art. 31. 2) Konſulatsgeſetz §. 31. 3) Vgl. König, Preußens Konſular-Reglement. 2. Ausg. 1866 S. 44. Ihr erſter Urſprung iſt eine Preußiſche Verordnung v. 8. Dezember 1781 und die Preußiſche Ordonnance circulaire pour les consuls ainsi que pour les navigateurs prussiens v. 1. Sept. 1783.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/275>, abgerufen am 26.11.2024.