Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die obrigkeitlichen Rechte der Konsuln lassen sich unter fol- a) Befugnisse der Standes-Beamten. Der Reichskanzler kann einem Konsul des Deutschen Reiches das Reichskonsulatsgesetz die staatsrechtliche Norm für die Befugnisse und Pflichten der Konsuln bildet. Vgl. König S. 27. 1) Konsulatsges. §. 13. Reichsges. v. 4. Mai 1870 §. 1. Ges. v. 6. Febr. 1875 §. 85. Dieselbe Ermächtigung kann auch einem diplomatischen Ver- treter (Gesandten) für das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist, ertheilt werden. Die Befugniß zur Vor- nahme von Eheschließungen greift auch dann Platz, wenn nur einer der beiden Verlobten ein Reichsangehöriger oder Schutzgenosse ist. Ges. v. 4. Mai 1870 §. 10. Ges. v. 6. Febr. 1875 §. 85 Abs. 2. -- Ueber den Begriff der Schutz- genossen siehe unten. 2) Zu dem Gesetze vom 4. Mai 1870 hat der Reichskanzler eine Instruk- tion v. 1. März 1871 erlassen. Dieselbe ist gedruckt bei Hänel u. Lesse S. 93 ff. und bei König, Handbuch S. 513. 3) Ges. v. 4. Mai 1870 §. 14. Ges. v. 1. Juli 1872 Tarif Nro. 4. 14. 17. 31 (R.-G.-Bl. S. 245). 4) Ges. v. 6. Febr. 1875 §. 16.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die obrigkeitlichen Rechte der Konſuln laſſen ſich unter fol- a) Befugniſſe der Standes-Beamten. Der Reichskanzler kann einem Konſul des Deutſchen Reiches das Reichskonſulatsgeſetz die ſtaatsrechtliche Norm für die Befugniſſe und Pflichten der Konſuln bildet. Vgl. König S. 27. 1) Konſulatsgeſ. §. 13. Reichsgeſ. v. 4. Mai 1870 §. 1. Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 85. Dieſelbe Ermächtigung kann auch einem diplomatiſchen Ver- treter (Geſandten) für das ganze Gebiet des Staates, bei deſſen Hofe oder Regierung derſelbe beglaubigt iſt, ertheilt werden. Die Befugniß zur Vor- nahme von Eheſchließungen greift auch dann Platz, wenn nur einer der beiden Verlobten ein Reichsangehöriger oder Schutzgenoſſe iſt. Geſ. v. 4. Mai 1870 §. 10. Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 85 Abſ. 2. — Ueber den Begriff der Schutz- genoſſen ſiehe unten. 2) Zu dem Geſetze vom 4. Mai 1870 hat der Reichskanzler eine Inſtruk- tion v. 1. März 1871 erlaſſen. Dieſelbe iſt gedruckt bei Hänel u. Leſſe S. 93 ff. und bei König, Handbuch S. 513. 3) Geſ. v. 4. Mai 1870 §. 14. Geſ. v. 1. Juli 1872 Tarif Nro. 4. 14. 17. 31 (R.-G.-Bl. S. 245). 4) Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 16.
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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Die obrigkeitlichen Rechte der Konſuln laſſen ſich unter fol-
gende Kategorien bringen:
a) Befugniſſe der Standes-Beamten.
Der Reichskanzler kann einem Konſul des Deutſchen Reiches
für deſſen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme
von Eheſchließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen
und Sterbefälle von Reichsangehörigen und Schutzgenoſſen erthei-
len 1). Die Rechtsvorſchriften über die Ausübung dieſer Befug-
niſſe ſind in dem Geſ. v. 4. Mai 1870 enthalten; ſie übertragen
dem Konſul dieſelben amtlichen Rechte und Pflichten, wie ſie inner-
halb des Bundesgebietes den Standesbeamten durch das Geſetz
v. 6. Februar 1875 zugewieſen ſind 2). Jedoch ſind die Konſuln
befugt für die von ihnen bewirkten Einträge und ertheilten Ur-
kunden Gebühren zu erheben 3), während die Standesregiſter im
Reichsgebiet koſtenfrei geführt werden 4). In ſtrafrechtlicher Hin-
ſicht ferner beſteht ein eigenthümlicher Unterſchied. §. 69 des Geſ.
v. 6. Febr. 1875, welcher Standesbeamte mit Geldſtrafe bis zu
600 Mark bedroht, wenn ſie unter Außerachtlaſſung der in dieſem
Geſetze gegebenen Vorſchriften eine Eheſchließung vollziehen, iſt auf
Konſuln und diplomatiſche Vertreter nicht anwendbar, da §. 85
Abſ. 1 erklärt, daß durch dieſes Geſetz die Beſtimmungen des Ge-
ſetzes vom 4. Mai 1870 nicht berührt werden, das letztere Geſetz
aber eine Strafbeſtimmung nicht enthält. Konſuln und Geſandte,
welche unter Verletzung der in den §§. 3 ff. des Geſ. v. 4. Mai
2)
1) Konſulatsgeſ. §. 13. Reichsgeſ. v. 4. Mai 1870 §. 1. Geſ. v. 6. Febr.
1875 §. 85. Dieſelbe Ermächtigung kann auch einem diplomatiſchen Ver-
treter (Geſandten) für das ganze Gebiet des Staates, bei deſſen Hofe oder
Regierung derſelbe beglaubigt iſt, ertheilt werden. Die Befugniß zur Vor-
nahme von Eheſchließungen greift auch dann Platz, wenn nur einer der beiden
Verlobten ein Reichsangehöriger oder Schutzgenoſſe iſt. Geſ. v. 4. Mai 1870
§. 10. Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 85 Abſ. 2. — Ueber den Begriff der Schutz-
genoſſen ſiehe unten.
2) Zu dem Geſetze vom 4. Mai 1870 hat der Reichskanzler eine Inſtruk-
tion v. 1. März 1871 erlaſſen. Dieſelbe iſt gedruckt bei Hänel u. Leſſe
S. 93 ff. und bei König, Handbuch S. 513.
3) Geſ. v. 4. Mai 1870 §. 14. Geſ. v. 1. Juli 1872 Tarif Nro. 4. 14.
17. 31 (R.-G.-Bl. S. 245).
4) Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 16.
2) das Reichskonſulatsgeſetz die ſtaatsrechtliche Norm für die Befugniſſe und
Pflichten der Konſuln bildet. Vgl. König S. 27.
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