Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Verwaltungszweige. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die I. Gesandtschaften2). 1. Kompetenz des Reiches und der Einzelstaaten. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Reiches beruht 1) Ueber den Unterschied zwischen den Funktionen der Gesandtschaften und denjenigen der Konsulate vgl. besonders F. Martens, das Consular- wesen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff. 2) Literatur: A. Miruß, das Europäische Gesandtschaftsrecht. 2 Ab-
theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein sehr ausführliches Literaturverzeichniß); L. Alt, Handbuch des Europäischen Gesandtschaftsrechtes. Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieser Lehre und das Gesandtschafts-Ceremoniell; staatsrechtliche Fragen werden in den- selben gar nicht berührt. Dasselbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron Karl v. Martens, Le Guide diplomatique (5. Aufl. herausgegeben von §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Zweiter Abſchnitt. Die einzelnen Verwaltungszweige. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die I. Geſandtſchaften2). 1. Kompetenz des Reiches und der Einzelſtaaten. Das aktive und paſſive Geſandtſchaftsrecht des Reiches beruht 1) Ueber den Unterſchied zwiſchen den Funktionen der Geſandtſchaften und denjenigen der Konſulate vgl. beſonders F. Martens, das Conſular- weſen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff. 2) Literatur: A. Miruß, das Europäiſche Geſandtſchaftsrecht. 2 Ab-
theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein ſehr ausführliches Literaturverzeichniß); L. Alt, Handbuch des Europäiſchen Geſandtſchaftsrechtes. Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieſer Lehre und das Geſandtſchafts-Ceremoniell; ſtaatsrechtliche Fragen werden in den- ſelben gar nicht berührt. Daſſelbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron Karl v. Martens, Le Guide diplomatique (5. Aufl. herausgegeben von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0253" n="239"/> <fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Zweiter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Die einzelnen Verwaltungszweige.</hi></head><lb/> <div n="3"> <head>§. 70. <hi rendition="#b">Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</hi></head><lb/> <p>Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die<lb/> geſammte Thätigkeit des Reiches, um die Rechte und Intereſſen<lb/> deſſelben anderen Staaten gegenüber oder die Rechte und Intereſ-<lb/> ſen von Deutſchen Reichs-Angehörigen im Auslande zu wahren.<lb/> Dieſe Thätigkeit wird theils von dem Auswärtigen Amte in Berlin,<lb/> alſo im Inlande, theils von den Geſandtſchaften und Konſulaten<lb/> im Auslande ſelbſt geleiſtet. Für Geſandtſchaften und Konſulate<lb/> beſtehen aber ſo verſchiedene Rechtsvorſchriften, daß eine getrennte<lb/> Behandlung dieſer beiden Zweige des Reſſorts der auswärtigen<lb/> Angelegenheiten geboten iſt <note place="foot" n="1)">Ueber den Unterſchied zwiſchen den Funktionen der Geſandtſchaften<lb/> und denjenigen der Konſulate vgl. beſonders F. <hi rendition="#g">Martens</hi>, das Conſular-<lb/> weſen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff.</note>. Im Allgemeinen ſind die Rechte<lb/> der diplomatiſchen Vertreter und Agenten durch Regeln des Völker-<lb/> rechts und durch die Gebräuche des internationalen Verkehrs be-<lb/> ſtimmt; ſtaatsrechtliche Grundſätze finden nur in ſehr beſchränktem<lb/> Maaße Anwendung. Die Lehre von den Vorausſetzungen und<lb/> Wirkungen völkerrechtlicher Verträge hat juriſtiſch mit der <hi rendition="#g">Ver-<lb/> waltung</hi> der auswärtigen Angelegenheiten Nichts zu thun, wenn-<lb/> gleich die Führung der <hi rendition="#g">Verhandlungen</hi> über den Abſchluß und<lb/> die Erfüllung dieſer Verträge zu dem Geſchäftskreiſe des Auswär-<lb/> tigen Amtes gehört.</p><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Geſandtſchaften</hi><note xml:id="seg2pn_27_1" next="#seg2pn_27_2" place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Literatur: A. Miruß</hi>, das Europäiſche Geſandtſchaftsrecht. 2 Ab-<lb/> theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein ſehr ausführliches<lb/> Literaturverzeichniß); L. <hi rendition="#g">Alt</hi>, Handbuch des Europäiſchen Geſandtſchaftsrechtes.<lb/> Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieſer Lehre<lb/> und das Geſandtſchafts-Ceremoniell; ſtaatsrechtliche Fragen werden in den-<lb/> ſelben gar nicht berührt. Daſſelbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron<lb/><hi rendition="#g">Karl v. Martens</hi>, <hi rendition="#aq">Le Guide diplomatique</hi> (5. Aufl. herausgegeben von</note>.</head><lb/> <div n="5"> <head>1. <hi rendition="#g">Kompetenz des Reiches und der Einzelſtaaten</hi>.</head><lb/> <p>Das aktive und paſſive Geſandtſchaftsrecht des Reiches beruht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0253]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Zweiter Abſchnitt.
Die einzelnen Verwaltungszweige.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die
geſammte Thätigkeit des Reiches, um die Rechte und Intereſſen
deſſelben anderen Staaten gegenüber oder die Rechte und Intereſ-
ſen von Deutſchen Reichs-Angehörigen im Auslande zu wahren.
Dieſe Thätigkeit wird theils von dem Auswärtigen Amte in Berlin,
alſo im Inlande, theils von den Geſandtſchaften und Konſulaten
im Auslande ſelbſt geleiſtet. Für Geſandtſchaften und Konſulate
beſtehen aber ſo verſchiedene Rechtsvorſchriften, daß eine getrennte
Behandlung dieſer beiden Zweige des Reſſorts der auswärtigen
Angelegenheiten geboten iſt 1). Im Allgemeinen ſind die Rechte
der diplomatiſchen Vertreter und Agenten durch Regeln des Völker-
rechts und durch die Gebräuche des internationalen Verkehrs be-
ſtimmt; ſtaatsrechtliche Grundſätze finden nur in ſehr beſchränktem
Maaße Anwendung. Die Lehre von den Vorausſetzungen und
Wirkungen völkerrechtlicher Verträge hat juriſtiſch mit der Ver-
waltung der auswärtigen Angelegenheiten Nichts zu thun, wenn-
gleich die Führung der Verhandlungen über den Abſchluß und
die Erfüllung dieſer Verträge zu dem Geſchäftskreiſe des Auswär-
tigen Amtes gehört.
I. Geſandtſchaften 2).
1. Kompetenz des Reiches und der Einzelſtaaten.
Das aktive und paſſive Geſandtſchaftsrecht des Reiches beruht
1) Ueber den Unterſchied zwiſchen den Funktionen der Geſandtſchaften
und denjenigen der Konſulate vgl. beſonders F. Martens, das Conſular-
weſen im Orient (Berlin 1874) S. 25 ff.
2) Literatur: A. Miruß, das Europäiſche Geſandtſchaftsrecht. 2 Ab-
theilungen Leipzig 1847 (die zweite Abtheilung enthält ein ſehr ausführliches
Literaturverzeichniß); L. Alt, Handbuch des Europäiſchen Geſandtſchaftsrechtes.
Berlin 1870. Beide Werke betreffen nur die völkerrechtliche Seite dieſer Lehre
und das Geſandtſchafts-Ceremoniell; ſtaatsrechtliche Fragen werden in den-
ſelben gar nicht berührt. Daſſelbe gilt von dem trefflichen Werk des Baron
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