Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 62. Die Gesetzgebung für Elsaß-Lothringen. General-Gouverneurs die Form, in welcher dieGesetzgebung in Elsaß-Lothringen ausgeübt wurde 1). Von dieser Befugniß machte der General-Gouverneur in sehr aus- gedehnter Weise Gebrauch. Zur Verkündigung dieser Verordnungen wurden die "Amt- Seit dem 19. Oktober 1870 erschienen die "Amtlichen Nach- Sie sind für Elsaß-Lothringen an die Stelle des Bulletin 1) Dies schloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom "Ober- befehlshaber der Deutschen Heere" selbst erlassen werden konnten. Beispiele sind die Verordnungen über das Posttaxwesen v. 28. Oct. 1870 und die V. über die Bestrafung des Anschlusses an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez. 1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77). 2) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.
§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen. General-Gouverneurs die Form, in welcher dieGeſetzgebung in Elſaß-Lothringen ausgeübt wurde 1). Von dieſer Befugniß machte der General-Gouverneur in ſehr aus- gedehnter Weiſe Gebrauch. Zur Verkündigung dieſer Verordnungen wurden die „Amt- Seit dem 19. Oktober 1870 erſchienen die „Amtlichen Nach- Sie ſind für Elſaß-Lothringen an die Stelle des Bulletin 1) Dies ſchloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom „Ober- befehlshaber der Deutſchen Heere“ ſelbſt erlaſſen werden konnten. Beiſpiele ſind die Verordnungen über das Poſttaxweſen v. 28. Oct. 1870 und die V. über die Beſtrafung des Anſchluſſes an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez. 1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77). 2) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.
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§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen.
General-Gouverneurs die Form, in welcher die
Geſetzgebung in Elſaß-Lothringen ausgeübt wurde 1).
Von dieſer Befugniß machte der General-Gouverneur in ſehr aus-
gedehnter Weiſe Gebrauch.
Zur Verkündigung dieſer Verordnungen wurden die „Amt-
lichen Nachrichten für das General-Gouvernement Elſaß“ vom
1. September 1870 an herausgegeben. Eine Verordnung vom
9. Sept. 1870 beſtimmte, daß alle Verordnungen oder Verfügun-
gen des General-Gouverneurs und des (ihm durch Cab.-Ordre v.
26. Aug. 1870 unterſtellten) Civil-Commiſſars durch die Veröffent-
lichung in den Amtl. Nachrichten ꝛc. ohne Unterſchied, ob ſie in
deutſcher oder franzöſiſcher Sprache abgefaßt ſind, verbindende
Kraft für Jedermann erhalten. Dieſe verbindende Kraft trat, ſo-
fern in den Verordnungen ſelbſt nicht etwas anderes beſtimmt iſt,
ein für das Departement des Niederrheins nach Ablauf des Tages
der Ausgabe der „Amtlichen Nachrichten“ in der Reſidenz des
General-Gouverneurs, für das Departement des Oberrheins nach
Ablauf des folgenden, für das Departement der Moſel nach Ab-
lauf des zweitfolgenden Tages. Auf jeder Nummer wurde der
Vermerk des Ortes und das Datum der Ausgabe beſonders ab-
gedruckt.
Seit dem 19. Oktober 1870 erſchienen die „Amtlichen Nach-
richten ꝛc.“ unter dem Titel „Straßburger Zeitung und Amtliche
Nachrichten für das General-Gouvernement Elſaß“ 2).
Sie ſind für Elſaß-Lothringen an die Stelle des Bulletin
des Lois getreten und bilden die offizielle Geſetzſammlung für die
Zeit der Occupation. Eine Sammlung aller in derſelben enthal-
tenen Verordnungen und Bekanntmachungen iſt vom Oberpräſidium
in Straßburg herausgegeben worden unter dem Titel: Verord-
nungen und Amtliche Nachrichten für Elſaß-Lothringen aus der
1) Dies ſchloß natürlich nicht aus, daß nicht Verordnungen vom „Ober-
befehlshaber der Deutſchen Heere“ ſelbſt erlaſſen werden konnten. Beiſpiele
ſind die Verordnungen über das Poſttaxweſen v. 28. Oct. 1870 und die V.
über die Beſtrafung des Anſchluſſes an die feindlichen Streitkräfte v. 15. Dez.
1870 (Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 36. 77).
2) Verordnungen und Amtl. Nachrichten Nro. 30.
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