Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.Nachträge. sind, werden von dem Reichskanzler oder auf Grund der von demletzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präsidenten des Reichs- bank-Direktoriums angestellt. Verordn. v. 19. Dez. 1875 §. 1. (R.-G.-Bl. S. 378.) zu §. 39 S. 410 fg. Ueber die Kautionsleistung der zu §. 42 S. 466 Note 7. Eine Ausdehnung des Kreises der zu §. 45 S. 491. Die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Nachträge. ſind, werden von dem Reichskanzler oder auf Grund der von demletzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präſidenten des Reichs- bank-Direktoriums angeſtellt. Verordn. v. 19. Dez. 1875 §. 1. (R.-G.-Bl. S. 378.) zu §. 39 S. 410 fg. Ueber die Kautionsleiſtung der zu §. 42 S. 466 Note 7. Eine Ausdehnung des Kreiſes der zu §. 45 S. 491. Die reichsgeſetzlichen Vorſchriften über die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0638" n="618"/><fw place="top" type="header">Nachträge.</fw><lb/> ſind, werden von dem Reichskanzler oder auf Grund der von dem<lb/> letzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präſidenten des Reichs-<lb/> bank-Direktoriums angeſtellt. Verordn. v. 19. Dez. 1875 §. 1.<lb/> (R.-G.-Bl. S. 378.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">zu</hi> §. 39 S. 410 fg. Ueber die <hi rendition="#g">Kautionsleiſtung der<lb/> Reichsbank-Beamten</hi> ſind die erforderlichen Vorſchriften er-<lb/> gangen durch die Verordn. v. 23. Dez. 1875. (R.-G.-Bl. S. 380. 381.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">zu</hi> §. 42 S. 466 Note 7. Eine Ausdehnung des Kreiſes der<lb/> Beamten, deren Gehälter vierteljährlich zahlbar ſind, iſt durch einen<lb/> am 27. Dez. 1875 veröffentlichten Beſchluß des Bundesrathes er-<lb/> folgt. <choice><sic>Eentralblatt</sic><corr>Centralblatt</corr></choice> S. 819.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">zu</hi> §. 45 S. 491. Die reichsgeſetzlichen Vorſchriften über die<lb/> Penſionsverhältniſſe der Reichsbeamten ſind auf die Reichsbank-<lb/> beamten durch die Verordn. v. 23. Dez. 1875 §. 1 (R.-G.-Bl.<lb/> S. 380) ausgedehnt worden.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [618/0638]
Nachträge.
ſind, werden von dem Reichskanzler oder auf Grund der von dem
letzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präſidenten des Reichs-
bank-Direktoriums angeſtellt. Verordn. v. 19. Dez. 1875 §. 1.
(R.-G.-Bl. S. 378.)
zu §. 39 S. 410 fg. Ueber die Kautionsleiſtung der
Reichsbank-Beamten ſind die erforderlichen Vorſchriften er-
gangen durch die Verordn. v. 23. Dez. 1875. (R.-G.-Bl. S. 380. 381.)
zu §. 42 S. 466 Note 7. Eine Ausdehnung des Kreiſes der
Beamten, deren Gehälter vierteljährlich zahlbar ſind, iſt durch einen
am 27. Dez. 1875 veröffentlichten Beſchluß des Bundesrathes er-
folgt. Centralblatt S. 819.
zu §. 45 S. 491. Die reichsgeſetzlichen Vorſchriften über die
Penſionsverhältniſſe der Reichsbeamten ſind auf die Reichsbank-
beamten durch die Verordn. v. 23. Dez. 1875 §. 1 (R.-G.-Bl.
S. 380) ausgedehnt worden.
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