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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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Nachträge.
der R.-V. dem Reiche zugewiesenen Rechtes der Beaufsichtigung
und Gesetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri-
närpolizei. Zu diesem Zwecke sollen die Mitglieder des Gesund-
heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesstaaten bestehen-
den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Interesse
der öffentlichen Gesundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten
und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden
Auskunft ertheilen, sowie eine genügende medizinische Statistik
für Deutschland herstellen. Auch sollen sie die Entwickelung der
Medizinal-Gesetzgebung in außerdeutschen Ländern verfolgen. Das
Gesundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches seinen
Platz neben dem Statistischen Amt und der Normal-Eichungskom-
mission und dem entsprechend sind auch die Rang- und Besol-
dungs-Verhältnisse des Directors, der Mitglieder und Subaltern-
Beamten normirt.

zu §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiserl. Verordnung vom
22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379), welche ihrem Inhalte nach
und soweit sie das Finanzwesen des Reiches berührt, durch das
Reichshaushaltsgesetz für 1876 die Genehmigung des Bundesrathes
und Reichstags erhalten hat, ist die Stellung der Post- und Tele-
graphen-Verwaltung im Behördensystem des Reiches wesentlich ver-
ändert worden. Beide Verwaltungen sind seit dem 1. Januar 1876
aus dem Ressort des Reichskanzler-Amtes ausgeschieden, dessen
bisherige I. und II. Abtheilung mithin aufgehoben sind. Dagegen
sind beide Verwaltungen einer Centralbehörde unterstellt, deren
Leitung dem General-Postmeister unter der Verantwortlich-
keit des Reichskanzlers übertragen ist 1). (§. 1.) Der General-
Postmeister hat demgemäß die Befugnisse einer "obersten" Reichs-
behörde (§. 2.) und hat nicht mehr seine Stellung innerhalb des
Reichskanzler-Amtes, sondern die oberste Post-Behörde steht ebenso
wie Auswärtiges Amt, Admiralität und Eisenbahnamt neben dem
Reichskanzler-Amt. Diese Central-Behörde zerfällt in zwei Abthei-

1) Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen
erfolgt ist, giebt eine Denkschrift Auskunft, welche dem Etats-Gesetzentwurf
f. 1876 Anlage XIII. S. 35 fg. beigefügt ist. Der Hauptgrund ist das un-
günstige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk-
schrift ist auch im Deutschen Postarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt.

Nachträge.
der R.-V. dem Reiche zugewieſenen Rechtes der Beaufſichtigung
und Geſetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri-
närpolizei. Zu dieſem Zwecke ſollen die Mitglieder des Geſund-
heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesſtaaten beſtehen-
den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Intereſſe
der öffentlichen Geſundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten
und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden
Auskunft ertheilen, ſowie eine genügende mediziniſche Statiſtik
für Deutſchland herſtellen. Auch ſollen ſie die Entwickelung der
Medizinal-Geſetzgebung in außerdeutſchen Ländern verfolgen. Das
Geſundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches ſeinen
Platz neben dem Statiſtiſchen Amt und der Normal-Eichungskom-
miſſion und dem entſprechend ſind auch die Rang- und Beſol-
dungs-Verhältniſſe des Directors, der Mitglieder und Subaltern-
Beamten normirt.

zu §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiſerl. Verordnung vom
22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379), welche ihrem Inhalte nach
und ſoweit ſie das Finanzweſen des Reiches berührt, durch das
Reichshaushaltsgeſetz für 1876 die Genehmigung des Bundesrathes
und Reichstags erhalten hat, iſt die Stellung der Poſt- und Tele-
graphen-Verwaltung im Behördenſyſtem des Reiches weſentlich ver-
ändert worden. Beide Verwaltungen ſind ſeit dem 1. Januar 1876
aus dem Reſſort des Reichskanzler-Amtes ausgeſchieden, deſſen
bisherige I. und II. Abtheilung mithin aufgehoben ſind. Dagegen
ſind beide Verwaltungen einer Centralbehörde unterſtellt, deren
Leitung dem General-Poſtmeiſter unter der Verantwortlich-
keit des Reichskanzlers übertragen iſt 1). (§. 1.) Der General-
Poſtmeiſter hat demgemäß die Befugniſſe einer „oberſten“ Reichs-
behörde (§. 2.) und hat nicht mehr ſeine Stellung innerhalb des
Reichskanzler-Amtes, ſondern die oberſte Poſt-Behörde ſteht ebenſo
wie Auswärtiges Amt, Admiralität und Eiſenbahnamt neben dem
Reichskanzler-Amt. Dieſe Central-Behörde zerfällt in zwei Abthei-

1) Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen
erfolgt iſt, giebt eine Denkſchrift Auskunft, welche dem Etats-Geſetzentwurf
f. 1876 Anlage XIII. S. 35 fg. beigefügt iſt. Der Hauptgrund iſt das un-
günſtige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk-
ſchrift iſt auch im Deutſchen Poſtarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt.
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[615/0635] Nachträge. der R.-V. dem Reiche zugewieſenen Rechtes der Beaufſichtigung und Geſetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri- närpolizei. Zu dieſem Zwecke ſollen die Mitglieder des Geſund- heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesſtaaten beſtehen- den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Intereſſe der öffentlichen Geſundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden Auskunft ertheilen, ſowie eine genügende mediziniſche Statiſtik für Deutſchland herſtellen. Auch ſollen ſie die Entwickelung der Medizinal-Geſetzgebung in außerdeutſchen Ländern verfolgen. Das Geſundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches ſeinen Platz neben dem Statiſtiſchen Amt und der Normal-Eichungskom- miſſion und dem entſprechend ſind auch die Rang- und Beſol- dungs-Verhältniſſe des Directors, der Mitglieder und Subaltern- Beamten normirt. zu §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiſerl. Verordnung vom 22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379), welche ihrem Inhalte nach und ſoweit ſie das Finanzweſen des Reiches berührt, durch das Reichshaushaltsgeſetz für 1876 die Genehmigung des Bundesrathes und Reichstags erhalten hat, iſt die Stellung der Poſt- und Tele- graphen-Verwaltung im Behördenſyſtem des Reiches weſentlich ver- ändert worden. Beide Verwaltungen ſind ſeit dem 1. Januar 1876 aus dem Reſſort des Reichskanzler-Amtes ausgeſchieden, deſſen bisherige I. und II. Abtheilung mithin aufgehoben ſind. Dagegen ſind beide Verwaltungen einer Centralbehörde unterſtellt, deren Leitung dem General-Poſtmeiſter unter der Verantwortlich- keit des Reichskanzlers übertragen iſt 1). (§. 1.) Der General- Poſtmeiſter hat demgemäß die Befugniſſe einer „oberſten“ Reichs- behörde (§. 2.) und hat nicht mehr ſeine Stellung innerhalb des Reichskanzler-Amtes, ſondern die oberſte Poſt-Behörde ſteht ebenſo wie Auswärtiges Amt, Admiralität und Eiſenbahnamt neben dem Reichskanzler-Amt. Dieſe Central-Behörde zerfällt in zwei Abthei- 1) Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen erfolgt iſt, giebt eine Denkſchrift Auskunft, welche dem Etats-Geſetzentwurf f. 1876 Anlage XIII. S. 35 fg. beigefügt iſt. Der Hauptgrund iſt das un- günſtige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk- ſchrift iſt auch im Deutſchen Poſtarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/635>, abgerufen am 24.11.2024.