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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen.
zuführten, welches den ſtaatsrechtlichen Gegenſatz der Reichsver-
faſſung darſtellt und vielleicht beſtimmt iſt, den Ausgangspunkt
zu einer allmählichen Umgeſtaltung dieſer Reichsverfaſſung ſelbſt
zu bilden.



Nachträge.

zu §. 11 S. 109 ff. Der hier entwickelte begriffliche Unter-
ſchied zwiſchen Mitgliedſchaftsrechten und Sonderrechten und der
Grundſatz daß die letzteren nicht durch Majoritäts-Beſchlüſſe ohne
Zuſtimmung des Berechtigten aufgehoben werden können, hat eine
erneute Anerkennung gefunden in dem Urth. des Reichs-Ober-
handelsgerichts
v. 12. Febr. 1875. Entſcheidungen Bd. XVII.
S. 131 ff. beſ. 147. 148.

zu §. 17. S. 168 ff. Nach dem Reichsgeſ. v. 1. Juli 1870
erlangt ein Ausländer, welcher im Reichsdienſt angeſtellt wird und
ſeinen dienſtlichen Wohnſitz im Auslande hat, durch die Anſtellung
ſelbſt die Reichsangehörigkeit nicht (ſiehe oben S. 171); aber er
konnte dieſelbe auch nicht auf ſeinen Antrag durch Verleihung er-
langen, da den Einzelſtaaten die Naturaliſation von Ausländern
nach §. 8 des erwähnten Geſetzes nur geſtattet iſt, wenn dieſe ſich
in dem Gebiete des Staates niederlaſſen. Dieſer Grundſatz des
§. 8 hat eine Abänderung erfahren durch das Reichsgeſetz v.
20. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 342). Daſſelbe ermächtigt nicht
nur, ſondern verpflichtet die Bundesſtaaten, Ausländern, welche
im Reichsdienſte angeſtellt ſind und ihren dienſtlichen Wohnſitz im
Auslande haben, wenn ſie die Verleihung der Staatsangehörigkeit
nachſuchen, die Naturaliſations-Urkunde zu ertheilen. Dieſer Grund-
ſatz iſt aber beſchränkt auf diejenigen Reichsbeamten, welche ein
Dienſteinkommen aus der Reichskaſſe beziehen; ſo daß alſo nament-
lich die Wahlkonſuln (vrgl. S. 332) dieſes Rechtes nicht theilhaf-
tig ſind.

zu §. 29 S. 250 ff. Den hier dargelegten Rechtsſatz, daß der
Bundesrath regelmäßig, d. h. wenn nicht reichsgeſetzlich etwas
Anderes beſtimmt iſt, zum Erlaß von Ausführungs-Verordnungen

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/633>, abgerufen am 20.02.2025.