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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 55. Der Landesfiskus von Elsaß-Lothringen.
Person der Contrahenten Verträge des Reiches, in Beziehung auf
die pekuniären Wirkungen Verträge der Landeskasse 1).

II. Die Landesverwaltung wird auf Kosten der Landes-
kasse geführt und in dieser Beziehung ganz scharf von der Reichs-
verwaltung getrennt. Demgemäß hat das Reich in Elsaß-Lothringen
keine andere Einnahme-Quellen als diejenigen, welche es auch in
den übrigen Theilen des Reiches hat, abgesehen von den im Finanz-
vermögen des Reiches stehenden Eisenbahnen, und andererseits
werden aus der Landeskasse alle diejenigen Ausgaben bestritten,
welche auch den Einzelstaaten wegen der ihnen zustehenden Selbst-
verwaltung zur Last fallen 2).

Dieser Grundsatz wird auch hinsichtlich derjenigen Behörden
durchgeführt, welche gleichzeitig Geschäfte der Centralverwaltung
des Reichs und der Landesverwaltung des Reichslandes führen
und es zahlt daher einerseits die Landeskasse einen Beitrag zu den
Kosten des Reichskanzler-Amts, Oberhandelsgerichts, Rechnungs-
hofes, und anderseits die Reichskasse einen Beitrag zu den Kosten

1) Das Gleiche gilt von der mit der Stadt Lauterburg getroffenen Fest-
setzung wegen Unterhaltung der dortigen Rheinfähre, sowie von dem zwischen
der Landeskasse und der Aktien-Gesellschaft für Boden- und Kommunal-Credit
zu Straßburg bestehenden Rechtsverhältniß. Wenn das Ges. v. 7. Dez. 1873
(G.-Bl. S. 393) den zwischen der Staatsregierung und der Stadt
Ensisheim am 5. Januar 1870 abgeschlossenen Vertrag über den Austausch von
Grundstücken der Stadt Ensisheim und des Staats genehmigt, so ist auch hier
in vermögensrechtl. Beziehung an die Stelle des (französischen) Staats der
elsaß-lothringische Landesfiskus getreten.
2) Da die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern im Reichsland
größere Kosten verursacht als die Reichskasse dafür erstattet, so ist der Mehr-
betrag aus der Landeskasse zu zahlen. Man ist auf den Gedanken gekommen,
dies damit abzuwälzen, daß der Art. 36 der R.-V. auf Elsaß-Lothringen nicht
passe. Derselbe sagt: "Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchssteuern bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bis-
her ausgeübt hat
, innerhalb seines Gebietes überlassen." Das Reichs-
land, sagt man, sei kein Bundesstaat und in keinem Falle habe dasselbe vor
der Einverleibung in das Reich die Zollverwaltung ausgeübt. Der Art. 36
der R.-V. paßt allerdings ebensowenig auf das Reichsland, wie die meisten
anderen Artikel der R.-V., aber die Landeskasse von Elsaß-Lothringen hat in
demselben Umfange die Kosten der Provinzial-Verwaltung zu tragen, wie die
Bundesstaaten die Kosten der staatlichen Selbstverwaltung, und Art. 36 der R.-V.
weist dem Bereich der letzteren die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern zu.

§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen.
Perſon der Contrahenten Verträge des Reiches, in Beziehung auf
die pekuniären Wirkungen Verträge der Landeskaſſe 1).

II. Die Landesverwaltung wird auf Koſten der Landes-
kaſſe geführt und in dieſer Beziehung ganz ſcharf von der Reichs-
verwaltung getrennt. Demgemäß hat das Reich in Elſaß-Lothringen
keine andere Einnahme-Quellen als diejenigen, welche es auch in
den übrigen Theilen des Reiches hat, abgeſehen von den im Finanz-
vermögen des Reiches ſtehenden Eiſenbahnen, und andererſeits
werden aus der Landeskaſſe alle diejenigen Ausgaben beſtritten,
welche auch den Einzelſtaaten wegen der ihnen zuſtehenden Selbſt-
verwaltung zur Laſt fallen 2).

Dieſer Grundſatz wird auch hinſichtlich derjenigen Behörden
durchgeführt, welche gleichzeitig Geſchäfte der Centralverwaltung
des Reichs und der Landesverwaltung des Reichslandes führen
und es zahlt daher einerſeits die Landeskaſſe einen Beitrag zu den
Koſten des Reichskanzler-Amts, Oberhandelsgerichts, Rechnungs-
hofes, und anderſeits die Reichskaſſe einen Beitrag zu den Koſten

1) Das Gleiche gilt von der mit der Stadt Lauterburg getroffenen Feſt-
ſetzung wegen Unterhaltung der dortigen Rheinfähre, ſowie von dem zwiſchen
der Landeskaſſe und der Aktien-Geſellſchaft für Boden- und Kommunal-Credit
zu Straßburg beſtehenden Rechtsverhältniß. Wenn das Geſ. v. 7. Dez. 1873
(G.-Bl. S. 393) den zwiſchen der Staatsregierung und der Stadt
Enſisheim am 5. Januar 1870 abgeſchloſſenen Vertrag über den Austauſch von
Grundſtücken der Stadt Enſisheim und des Staats genehmigt, ſo iſt auch hier
in vermögensrechtl. Beziehung an die Stelle des (franzöſiſchen) Staats der
elſaß-lothringiſche Landesfiskus getreten.
2) Da die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern im Reichsland
größere Koſten verurſacht als die Reichskaſſe dafür erſtattet, ſo iſt der Mehr-
betrag aus der Landeskaſſe zu zahlen. Man iſt auf den Gedanken gekommen,
dies damit abzuwälzen, daß der Art. 36 der R.-V. auf Elſaß-Lothringen nicht
paſſe. Derſelbe ſagt: „Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchsſteuern bleibt jedem Bundesſtaate, ſoweit derſelbe ſie bis-
her ausgeübt hat
, innerhalb ſeines Gebietes überlaſſen.“ Das Reichs-
land, ſagt man, ſei kein Bundesſtaat und in keinem Falle habe daſſelbe vor
der Einverleibung in das Reich die Zollverwaltung ausgeübt. Der Art. 36
der R.-V. paßt allerdings ebenſowenig auf das Reichsland, wie die meiſten
anderen Artikel der R.-V., aber die Landeskaſſe von Elſaß-Lothringen hat in
demſelben Umfange die Koſten der Provinzial-Verwaltung zu tragen, wie die
Bundesſtaaten die Koſten der ſtaatlichen Selbſtverwaltung, und Art. 36 der R.-V.
weiſt dem Bereich der letzteren die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchsſteuern zu.
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[607/0627] §. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen. Perſon der Contrahenten Verträge des Reiches, in Beziehung auf die pekuniären Wirkungen Verträge der Landeskaſſe 1). II. Die Landesverwaltung wird auf Koſten der Landes- kaſſe geführt und in dieſer Beziehung ganz ſcharf von der Reichs- verwaltung getrennt. Demgemäß hat das Reich in Elſaß-Lothringen keine andere Einnahme-Quellen als diejenigen, welche es auch in den übrigen Theilen des Reiches hat, abgeſehen von den im Finanz- vermögen des Reiches ſtehenden Eiſenbahnen, und andererſeits werden aus der Landeskaſſe alle diejenigen Ausgaben beſtritten, welche auch den Einzelſtaaten wegen der ihnen zuſtehenden Selbſt- verwaltung zur Laſt fallen 2). Dieſer Grundſatz wird auch hinſichtlich derjenigen Behörden durchgeführt, welche gleichzeitig Geſchäfte der Centralverwaltung des Reichs und der Landesverwaltung des Reichslandes führen und es zahlt daher einerſeits die Landeskaſſe einen Beitrag zu den Koſten des Reichskanzler-Amts, Oberhandelsgerichts, Rechnungs- hofes, und anderſeits die Reichskaſſe einen Beitrag zu den Koſten 1) Das Gleiche gilt von der mit der Stadt Lauterburg getroffenen Feſt- ſetzung wegen Unterhaltung der dortigen Rheinfähre, ſowie von dem zwiſchen der Landeskaſſe und der Aktien-Geſellſchaft für Boden- und Kommunal-Credit zu Straßburg beſtehenden Rechtsverhältniß. Wenn das Geſ. v. 7. Dez. 1873 (G.-Bl. S. 393) den zwiſchen der Staatsregierung und der Stadt Enſisheim am 5. Januar 1870 abgeſchloſſenen Vertrag über den Austauſch von Grundſtücken der Stadt Enſisheim und des Staats genehmigt, ſo iſt auch hier in vermögensrechtl. Beziehung an die Stelle des (franzöſiſchen) Staats der elſaß-lothringiſche Landesfiskus getreten. 2) Da die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern im Reichsland größere Koſten verurſacht als die Reichskaſſe dafür erſtattet, ſo iſt der Mehr- betrag aus der Landeskaſſe zu zahlen. Man iſt auf den Gedanken gekommen, dies damit abzuwälzen, daß der Art. 36 der R.-V. auf Elſaß-Lothringen nicht paſſe. Derſelbe ſagt: „Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver- brauchsſteuern bleibt jedem Bundesſtaate, ſoweit derſelbe ſie bis- her ausgeübt hat, innerhalb ſeines Gebietes überlaſſen.“ Das Reichs- land, ſagt man, ſei kein Bundesſtaat und in keinem Falle habe daſſelbe vor der Einverleibung in das Reich die Zollverwaltung ausgeübt. Der Art. 36 der R.-V. paßt allerdings ebenſowenig auf das Reichsland, wie die meiſten anderen Artikel der R.-V., aber die Landeskaſſe von Elſaß-Lothringen hat in demſelben Umfange die Koſten der Provinzial-Verwaltung zu tragen, wie die Bundesſtaaten die Koſten der ſtaatlichen Selbſtverwaltung, und Art. 36 der R.-V. weiſt dem Bereich der letzteren die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern zu.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/627>, abgerufen am 24.11.2024.