Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 54. Bundesglied und Reichsland. Sechstes Kapitel. Die Sonderstellung Elsaß-Lothringens im Reich1). §. 54. Bundesglied und Reichsland. Eine eigenartige Stellung im Verfassungsbau des Reiches Der Bundesstaat ist, wie oben ausgeführt wurde, eine öffent- 1) Aus der Elsaß-Lothringen betreffenden Literatur sind nur wenige Schrif-
ten zu nennen, welche das staatsrechtl. Verhältniß des Reichslands er- örtern. Hervorzuheben sind in dieser Beziehung: Löning Die Verwaltung des General-Gouvernements im Elsaß. Straßb. 1874 S. 178--265 und Mit- scher Elsaß-Lothringen unter deutscher Verwaltung (in den Preuß. Jahr- büchern Bd. XXXIII. S. 269 ff. 388 ff. 552 ff. XXXIV. S. 1 ff. Auch im Separat-Abdruck erschienen Berlin 1874). Die Aufsätze von Lehfeldt über die Verwaltungs-Einrichtungen von Elsaß und Lothringen in v. Holtzendorff's Jahrb. I. S. 557 ff. II. S. 455 ff. berühren staatsrechtliche Fragen nicht. Die Materialien (Entwurf, Motive, Kommissionsberichte, Reichstags-Verhand- lungen) zu dem Vereinigungs-Gesetz vom 9. Juni 1871 sind abgedruckt in Hirth's Annalen Bd. IV. 1871 S. 845--958. §. 54. Bundesglied und Reichsland. Sechſtes Kapitel. Die Sonderſtellung Elſaß-Lothringens im Reich1). §. 54. Bundesglied und Reichsland. Eine eigenartige Stellung im Verfaſſungsbau des Reiches Der Bundesſtaat iſt, wie oben ausgeführt wurde, eine öffent- 1) Aus der Elſaß-Lothringen betreffenden Literatur ſind nur wenige Schrif-
ten zu nennen, welche das ſtaatsrechtl. Verhältniß des Reichslands er- örtern. Hervorzuheben ſind in dieſer Beziehung: Löning Die Verwaltung des General-Gouvernements im Elſaß. Straßb. 1874 S. 178—265 und Mit- ſcher Elſaß-Lothringen unter deutſcher Verwaltung (in den Preuß. Jahr- büchern Bd. XXXIII. S. 269 ff. 388 ff. 552 ff. XXXIV. S. 1 ff. Auch im Separat-Abdruck erſchienen Berlin 1874). Die Aufſätze von Lehfeldt über die Verwaltungs-Einrichtungen von Elſaß und Lothringen in v. Holtzendorff’s Jahrb. I. S. 557 ff. II. S. 455 ff. berühren ſtaatsrechtliche Fragen nicht. Die Materialien (Entwurf, Motive, Kommiſſionsberichte, Reichstags-Verhand- lungen) zu dem Vereinigungs-Geſetz vom 9. Juni 1871 ſind abgedruckt in Hirth’s Annalen Bd. IV. 1871 S. 845—958. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0598" n="578"/> <fw place="top" type="header">§. 54. Bundesglied und Reichsland.</fw><lb/> <div n="1"> <head><hi rendition="#b">Sechſtes Kapitel.<lb/> Die Sonderſtellung Elſaß-Lothringens im Reich</hi><note place="foot" n="1)">Aus der Elſaß-Lothringen betreffenden Literatur ſind nur wenige Schrif-<lb/> ten zu nennen, welche das <hi rendition="#g">ſtaatsrechtl</hi>. Verhältniß des Reichslands er-<lb/> örtern. Hervorzuheben ſind in dieſer Beziehung: <hi rendition="#g">Löning</hi> Die Verwaltung<lb/> des General-Gouvernements im Elſaß. Straßb. 1874 S. 178—265 und <hi rendition="#g">Mit-<lb/> ſcher</hi> Elſaß-Lothringen unter deutſcher Verwaltung (in den Preuß. Jahr-<lb/> büchern Bd. <hi rendition="#aq">XXXIII.</hi> S. 269 ff. 388 ff. 552 ff. <hi rendition="#aq">XXXIV.</hi> S. 1 ff. Auch im<lb/> Separat-Abdruck erſchienen Berlin 1874). Die Aufſätze von <hi rendition="#g">Lehfeldt</hi> über<lb/> die Verwaltungs-Einrichtungen von Elſaß und Lothringen in v. Holtzendorff’s<lb/> Jahrb. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 557 ff. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 455 ff. berühren ſtaatsrechtliche Fragen nicht. Die<lb/><hi rendition="#g">Materialien</hi> (Entwurf, Motive, Kommiſſionsberichte, Reichstags-Verhand-<lb/> lungen) zu dem Vereinigungs-Geſetz vom 9. Juni 1871 ſind abgedruckt in<lb/><hi rendition="#g">Hirth’s</hi> Annalen Bd. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 1871 S. 845—958.</note>.</head><lb/> <div n="2"> <head>§. 54. <hi rendition="#b">Bundesglied und Reichsland.</hi></head><lb/> <p>Eine eigenartige Stellung im Verfaſſungsbau des Reiches<lb/> nimmt Elſaß-Lothringen ein, deren juriſtiſche Betrachtung nicht<lb/> nur zur Vervollſtändigung der Darſtellung des Reichsſtaatsrechts<lb/> erforderlich, ſondern zum Verſtändniß der Reichsverfaſſung über-<lb/> haupt von weſentlichem Nutzen iſt.</p><lb/> <p>Der Bundesſtaat iſt, wie oben ausgeführt wurde, eine öffent-<lb/> lich rechtliche juriſtiſche Perſon, deren Mitglieder Staaten ſind;<lb/> er ſetzt voraus eine <hi rendition="#g">doppelte</hi> Staatsgewalt über Land und Volk,<lb/> den mit Selbſtverwaltung und Autonomie ausgeſtatteten Einzel-<lb/> ſtaat und über demſelben den ſouveränen Geſammtſtaat. Die<lb/> Verfaſſung des Deutſchen Reiches kennt demnach keine Beſtand-<lb/> theile des Reiches, welche der Central-Gewalt unmittelbar unter-<lb/> worfen ſind oder — was daſſelbe bedeutet — welche lediglich als<lb/><hi rendition="#g">Objecte</hi> der Reichsgewalt in Betracht kommen, ſondern ſie ſetzt<lb/> durchweg voraus, daß zwiſchen den einzelnen Territorien reſp.<lb/> ihren Bevölkerungen und der Reichsgewalt eine Staatsgewalt ſteht<lb/> und daß dieſe Einzelſtaaten, in welche Gebiet und Bevölkerung<lb/> des Reiches gegliedert ſind, als Mitglieder des Reiches, als <hi rendition="#g">Rechts-<lb/> ſubjecte</hi> oder Perſonen Antheil an dem Reiche haben. Nach<lb/> dem Art. 1 der R.-V. beſteht das Bundesgebiet aus den in dieſem<lb/> Artikel genannten <hi rendition="#g">Staaten</hi>; Artikel 3 der R.-V. und das<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [578/0598]
§. 54. Bundesglied und Reichsland.
Sechſtes Kapitel.
Die Sonderſtellung Elſaß-Lothringens im Reich 1).
§. 54. Bundesglied und Reichsland.
Eine eigenartige Stellung im Verfaſſungsbau des Reiches
nimmt Elſaß-Lothringen ein, deren juriſtiſche Betrachtung nicht
nur zur Vervollſtändigung der Darſtellung des Reichsſtaatsrechts
erforderlich, ſondern zum Verſtändniß der Reichsverfaſſung über-
haupt von weſentlichem Nutzen iſt.
Der Bundesſtaat iſt, wie oben ausgeführt wurde, eine öffent-
lich rechtliche juriſtiſche Perſon, deren Mitglieder Staaten ſind;
er ſetzt voraus eine doppelte Staatsgewalt über Land und Volk,
den mit Selbſtverwaltung und Autonomie ausgeſtatteten Einzel-
ſtaat und über demſelben den ſouveränen Geſammtſtaat. Die
Verfaſſung des Deutſchen Reiches kennt demnach keine Beſtand-
theile des Reiches, welche der Central-Gewalt unmittelbar unter-
worfen ſind oder — was daſſelbe bedeutet — welche lediglich als
Objecte der Reichsgewalt in Betracht kommen, ſondern ſie ſetzt
durchweg voraus, daß zwiſchen den einzelnen Territorien reſp.
ihren Bevölkerungen und der Reichsgewalt eine Staatsgewalt ſteht
und daß dieſe Einzelſtaaten, in welche Gebiet und Bevölkerung
des Reiches gegliedert ſind, als Mitglieder des Reiches, als Rechts-
ſubjecte oder Perſonen Antheil an dem Reiche haben. Nach
dem Art. 1 der R.-V. beſteht das Bundesgebiet aus den in dieſem
Artikel genannten Staaten; Artikel 3 der R.-V. und das
1) Aus der Elſaß-Lothringen betreffenden Literatur ſind nur wenige Schrif-
ten zu nennen, welche das ſtaatsrechtl. Verhältniß des Reichslands er-
örtern. Hervorzuheben ſind in dieſer Beziehung: Löning Die Verwaltung
des General-Gouvernements im Elſaß. Straßb. 1874 S. 178—265 und Mit-
ſcher Elſaß-Lothringen unter deutſcher Verwaltung (in den Preuß. Jahr-
büchern Bd. XXXIII. S. 269 ff. 388 ff. 552 ff. XXXIV. S. 1 ff. Auch im
Separat-Abdruck erſchienen Berlin 1874). Die Aufſätze von Lehfeldt über
die Verwaltungs-Einrichtungen von Elſaß und Lothringen in v. Holtzendorff’s
Jahrb. I. S. 557 ff. II. S. 455 ff. berühren ſtaatsrechtliche Fragen nicht. Die
Materialien (Entwurf, Motive, Kommiſſionsberichte, Reichstags-Verhand-
lungen) zu dem Vereinigungs-Geſetz vom 9. Juni 1871 ſind abgedruckt in
Hirth’s Annalen Bd. IV. 1871 S. 845—958.
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