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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geschäfte.
zur vollendeten Wahl des Präsidenten fort und die Präsidenten-
wahlen erfolgen sofort für die ganze Dauer der Session 1). Die
Constituirung des Reichstags und das Ergebniß der Vorstands-
Wahlen wird durch den Präsidenten dem Kaiser angezeigt 2).

Der Präsident und in seiner Vertretung die Vicepräsidenten
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung haben die Verhandlungen
zu leiten, die Ordnung zu handhaben und den Reichstag nach
Außen zu vertreten. Der Präsident befördert die Vorlagen des
Bundesrathes und die Anträge der Mitglieder zum Druck und zur
Vertheilung, er stellt die gefaßten Beschlüsse zusammen, er ver-
kündigt die Tages-Ordnung für die nächste Plenarsitzung, er er-
öffnet und schließt die Sitzung und verkündet Tag und Stunde der
nächsten Sitzung; er vollzieht das Protokoll 3).

Der Präsident handhabt die Rede-Ordnung 4), führt die Redner-
liste, ertheilt das Wort, er ist befugt, den Redner auf den Gegen-
stand der Verhandlung zurückzuweisen, und zur Ordnung zu rufen 5).
Gegen den Ordnungsruf kann das Mitglied jedoch schriftlich Ein-
sprache thun, worauf der Reichstag in der nächstfolgenden Sitzung
darüber ohne Discussion entscheidet, ob der Ordnungsruf gerecht-
fertigt ist 6).

Vor der Abstimmung stellt der Präsident die Fragen; jedoch
kann das Wort darüber begehrt werden und im Falle eines Wider-
spruchs gegen die vom Präsidenten formulirte Fragestellung be-
schließt der Reichstag darüber; unmittelbar vor der Abstimmung
läßt der Präsident die Frage verlesen, stellt im Verein mit den
Schriftführern das Ergebniß der Abstimmung fest und verkündet
dasselbe 7).

Den Verkehr zwischen dem Reichstage und dem Reichskanzler

1) Gesch.-Ordn. §. 1. 7--9.
2) Gesch.-Ordn. §. 10.
3) Gesch.-Ordn. §. 11. 15. 17. Abs. 4. 32. 34. 38.
4) Dieselbe kann natürlich in keiner Weise den Satz der Reichsverf. Art. 9
beschränken oder modifiziren, daß jedes Mitglied des Bundesrathes im Reichs-
tage auf Verlangen jederzeit gehört werden muß.
5) Gesch.-Ordn. §. 39 ff. Sehr ausführliche Erörterungen darüber bei
v. Mohl a. a. O. S. 64--80, woselbst eine förmliche Theorie des "Rechts
zu sprechen" entwickelt ist.
6) Gesch.-Ordn. §. 57.
7) Gesch.-O. §. 48. 51--56.

§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
zur vollendeten Wahl des Präſidenten fort und die Präſidenten-
wahlen erfolgen ſofort für die ganze Dauer der Seſſion 1). Die
Conſtituirung des Reichstags und das Ergebniß der Vorſtands-
Wahlen wird durch den Präſidenten dem Kaiſer angezeigt 2).

Der Präſident und in ſeiner Vertretung die Vicepräſidenten
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung haben die Verhandlungen
zu leiten, die Ordnung zu handhaben und den Reichstag nach
Außen zu vertreten. Der Präſident befördert die Vorlagen des
Bundesrathes und die Anträge der Mitglieder zum Druck und zur
Vertheilung, er ſtellt die gefaßten Beſchlüſſe zuſammen, er ver-
kündigt die Tages-Ordnung für die nächſte Plenarſitzung, er er-
öffnet und ſchließt die Sitzung und verkündet Tag und Stunde der
nächſten Sitzung; er vollzieht das Protokoll 3).

Der Präſident handhabt die Rede-Ordnung 4), führt die Redner-
liſte, ertheilt das Wort, er iſt befugt, den Redner auf den Gegen-
ſtand der Verhandlung zurückzuweiſen, und zur Ordnung zu rufen 5).
Gegen den Ordnungsruf kann das Mitglied jedoch ſchriftlich Ein-
ſprache thun, worauf der Reichstag in der nächſtfolgenden Sitzung
darüber ohne Discuſſion entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerecht-
fertigt iſt 6).

Vor der Abſtimmung ſtellt der Präſident die Fragen; jedoch
kann das Wort darüber begehrt werden und im Falle eines Wider-
ſpruchs gegen die vom Präſidenten formulirte Frageſtellung be-
ſchließt der Reichstag darüber; unmittelbar vor der Abſtimmung
läßt der Präſident die Frage verleſen, ſtellt im Verein mit den
Schriftführern das Ergebniß der Abſtimmung feſt und verkündet
daſſelbe 7).

Den Verkehr zwiſchen dem Reichstage und dem Reichskanzler

1) Geſch.-Ordn. §. 1. 7—9.
2) Geſch.-Ordn. §. 10.
3) Geſch.-Ordn. §. 11. 15. 17. Abſ. 4. 32. 34. 38.
4) Dieſelbe kann natürlich in keiner Weiſe den Satz der Reichsverf. Art. 9
beſchränken oder modifiziren, daß jedes Mitglied des Bundesrathes im Reichs-
tage auf Verlangen jederzeit gehört werden muß.
5) Geſch.-Ordn. §. 39 ff. Sehr ausführliche Erörterungen darüber bei
v. Mohl a. a. O. S. 64—80, woſelbſt eine förmliche Theorie des „Rechts
zu ſprechen“ entwickelt iſt.
6) Geſch.-Ordn. §. 57.
7) Geſch.-O. §. 48. 51—56.
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[564/0584] §. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte. zur vollendeten Wahl des Präſidenten fort und die Präſidenten- wahlen erfolgen ſofort für die ganze Dauer der Seſſion 1). Die Conſtituirung des Reichstags und das Ergebniß der Vorſtands- Wahlen wird durch den Präſidenten dem Kaiſer angezeigt 2). Der Präſident und in ſeiner Vertretung die Vicepräſidenten nach der Reihenfolge ihrer Erwählung haben die Verhandlungen zu leiten, die Ordnung zu handhaben und den Reichstag nach Außen zu vertreten. Der Präſident befördert die Vorlagen des Bundesrathes und die Anträge der Mitglieder zum Druck und zur Vertheilung, er ſtellt die gefaßten Beſchlüſſe zuſammen, er ver- kündigt die Tages-Ordnung für die nächſte Plenarſitzung, er er- öffnet und ſchließt die Sitzung und verkündet Tag und Stunde der nächſten Sitzung; er vollzieht das Protokoll 3). Der Präſident handhabt die Rede-Ordnung 4), führt die Redner- liſte, ertheilt das Wort, er iſt befugt, den Redner auf den Gegen- ſtand der Verhandlung zurückzuweiſen, und zur Ordnung zu rufen 5). Gegen den Ordnungsruf kann das Mitglied jedoch ſchriftlich Ein- ſprache thun, worauf der Reichstag in der nächſtfolgenden Sitzung darüber ohne Discuſſion entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerecht- fertigt iſt 6). Vor der Abſtimmung ſtellt der Präſident die Fragen; jedoch kann das Wort darüber begehrt werden und im Falle eines Wider- ſpruchs gegen die vom Präſidenten formulirte Frageſtellung be- ſchließt der Reichstag darüber; unmittelbar vor der Abſtimmung läßt der Präſident die Frage verleſen, ſtellt im Verein mit den Schriftführern das Ergebniß der Abſtimmung feſt und verkündet daſſelbe 7). Den Verkehr zwiſchen dem Reichstage und dem Reichskanzler 1) Geſch.-Ordn. §. 1. 7—9. 2) Geſch.-Ordn. §. 10. 3) Geſch.-Ordn. §. 11. 15. 17. Abſ. 4. 32. 34. 38. 4) Dieſelbe kann natürlich in keiner Weiſe den Satz der Reichsverf. Art. 9 beſchränken oder modifiziren, daß jedes Mitglied des Bundesrathes im Reichs- tage auf Verlangen jederzeit gehört werden muß. 5) Geſch.-Ordn. §. 39 ff. Sehr ausführliche Erörterungen darüber bei v. Mohl a. a. O. S. 64—80, woſelbſt eine förmliche Theorie des „Rechts zu ſprechen“ entwickelt iſt. 6) Geſch.-Ordn. §. 57. 7) Geſch.-O. §. 48. 51—56.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/584>, abgerufen am 25.11.2024.