Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. clusivische Frist von 10 Tagen, welche von der Eröffnung desReichstages, -- bei Nachwahlen, die während einer Session statt- finden, von der Feststellung des Wahlergebnisses an, -- läuft. Später eingehende Proteste und Einsprachen bleiben unberück- sichtigt 1). Die Entscheidung kann auf Gültigkeitserklärung, Ungültigkeits- Wenn keiner der 3 angegebenen Fälle vorliegt, bedarf es einer 3) Bis zur Ungültigkeits-Erklärung einer Wahl hat der Ge- IX. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Reichstags-Mitgliedschaft hört auf: 1) durch Ablauf der Legislatur-Periode, welche drei Jahre 2) durch Auflösung des Reichstages während der Legislatur- 3) durch freiwilliges Ausscheiden eines Mitgliedes. (Sogen. 1) Gesch.-Ordn. §. 4. 2) Gesch.-Ordn. §. 5. 3) Nur dürfen Mitglieder, deren Wahl beaustandet wird, natürlich nicht an der Abstimmung über die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl Theil nehmen, wohl aber alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben. Gesch.-Ordn. §. 6. 4) Die Frist beginnt mit dem Tage der allgemeinen Wahlen. Soll die Legislatur-Periode im einzelnen Falle verlängert werden, so ist dazu ein Gesetz erforderlich, welches den für Verfassungs-Aenderungen aufgestellten Erforder- nissen genügt. Vgl. das Ges. v. 21. Juli 1870. B.-G.-Bl. S. 498. 5) Vrgl. Wahlreglem. §. 34 Abs. 2; hier wird die Zulässigkeit des Aus-
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. cluſiviſche Friſt von 10 Tagen, welche von der Eröffnung desReichstages, — bei Nachwahlen, die während einer Seſſion ſtatt- finden, von der Feſtſtellung des Wahlergebniſſes an, — läuft. Später eingehende Proteſte und Einſprachen bleiben unberück- ſichtigt 1). Die Entſcheidung kann auf Gültigkeitserklärung, Ungültigkeits- Wenn keiner der 3 angegebenen Fälle vorliegt, bedarf es einer 3) Bis zur Ungültigkeits-Erklärung einer Wahl hat der Ge- IX. Erlöſchen der Mitgliedſchaft. Die Reichstags-Mitgliedſchaft hört auf: 1) durch Ablauf der Legislatur-Periode, welche drei Jahre 2) durch Auflöſung des Reichstages während der Legislatur- 3) durch freiwilliges Ausſcheiden eines Mitgliedes. (Sogen. 1) Geſch.-Ordn. §. 4. 2) Geſch.-Ordn. §. 5. 3) Nur dürfen Mitglieder, deren Wahl beauſtandet wird, natürlich nicht an der Abſtimmung über die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl Theil nehmen, wohl aber alle ihnen nöthig ſcheinenden Aufklärungen geben. Geſch.-Ordn. §. 6. 4) Die Friſt beginnt mit dem Tage der allgemeinen Wahlen. Soll die Legislatur-Periode im einzelnen Falle verlängert werden, ſo iſt dazu ein Geſetz erforderlich, welches den für Verfaſſungs-Aenderungen aufgeſtellten Erforder- niſſen genügt. Vgl. das Geſ. v. 21. Juli 1870. B.-G.-Bl. S. 498. 5) Vrgl. Wahlreglem. §. 34 Abſ. 2; hier wird die Zuläſſigkeit des Aus-
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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
cluſiviſche Friſt von 10 Tagen, welche von der Eröffnung des
Reichstages, — bei Nachwahlen, die während einer Seſſion ſtatt-
finden, von der Feſtſtellung des Wahlergebniſſes an, — läuft.
Später eingehende Proteſte und Einſprachen bleiben unberück-
ſichtigt 1).
Die Entſcheidung kann auf Gültigkeitserklärung, Ungültigkeits-
erklärung oder Beanſtandung gehen und im letzteren Falle können
die erforderlichen thatſächlichen Feſtſtellungen durch Vermittelung
des Reichskanzlers erhoben werden.
Wenn keiner der 3 angegebenen Fälle vorliegt, bedarf es einer
Entſcheidung des Plenums nicht. Solche Wahlen werden nach der
Vorprüfung durch die Abtheilung vom Präſidenten nachrichtlich
zur Kenntniß des Hauſes gebracht, und wenn bis dahin die für
Anfechtungen gegebene Friſt von 10 Tagen noch nicht verfloſſen
iſt, einſtweilen als gültig betrachtet; nach Ablauf dieſer Friſt ſind
ſie definitiv gültig 2).
3) Bis zur Ungültigkeits-Erklärung einer Wahl hat der Ge-
wählte Sitz und Stimme im Reichstage 3). Ein beſtimmter Termin,
bis zu welchem die Vorprüfung der Wahlen oder die Definitiv-
Entſcheidung über dieſelben erfolgt ſein müſſe, iſt nicht vorge-
ſchrieben.
IX. Erlöſchen der Mitgliedſchaft.
Die Reichstags-Mitgliedſchaft hört auf:
1) durch Ablauf der Legislatur-Periode, welche drei Jahre
dauert. R.V. Art. 24 4).
2) durch Auflöſung des Reichstages während der Legislatur-
Periode. R.-V. Art. 24.
3) durch freiwilliges Ausſcheiden eines Mitgliedes. (Sogen.
Mandats-Niederlegung) 5).
1) Geſch.-Ordn. §. 4.
2) Geſch.-Ordn. §. 5.
3) Nur dürfen Mitglieder, deren Wahl beauſtandet wird, natürlich nicht
an der Abſtimmung über die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl Theil nehmen,
wohl aber alle ihnen nöthig ſcheinenden Aufklärungen geben. Geſch.-Ordn. §. 6.
4) Die Friſt beginnt mit dem Tage der allgemeinen Wahlen. Soll die
Legislatur-Periode im einzelnen Falle verlängert werden, ſo iſt dazu ein Geſetz
erforderlich, welches den für Verfaſſungs-Aenderungen aufgeſtellten Erforder-
niſſen genügt. Vgl. das Geſ. v. 21. Juli 1870. B.-G.-Bl. S. 498.
5) Vrgl. Wahlreglem. §. 34 Abſ. 2; hier wird die Zuläſſigkeit des Aus-
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/574>, abgerufen am 03.03.2025. |