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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.

Das Ergebniß wird verkündet, und durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht 1).

Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen 2). Hat sich dieselbe
auf einen Candidaten vereinigt, so wird derselbe als gewählt
proklamirt 3).

6) Engere Wahl. Wenn eine absolute Stimmenmehrheit
sich nicht ergeben hat, so findet unter den beiden Candidaten, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt 4).
Der Termin für dieselbe wird von dem Wahlkommissar festgesetzt
und darf nicht länger hinausgeschoben werden als höchstens 14 Tage
nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl (also 18
Tage nach dem ersten Wahltermine) 5). Die engere Wahl ist
lediglich als Fortsetzung der ersten, resultatlos gebliebenen
Wahl anzusehen; es bedarf daher nicht der Wiederholung der
zur Vorbereitung der Wahl dienenden Maaßregeln. Wahlbezirke,
Wahllokale, Wahlvorsteher bleiben unverändert; dieselben Wähler-
listen werden angewendet; eine wiederholte Auslage und Berich-
tigung derselben findet nicht statt 6).

Alle Stimmen, welche bei der engeren Wahl auf andere
Kandidaten fallen als auf die beiden, unter denen zu wählen ist,
sind ungültig. Es ist in der wegen Vornahme der engeren Wahl
zu erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich darauf hinzuweisen 7).

Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent-
scheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars
gezogen wird 8).


1) Wahlregl. §. 27.
2) Wahlges. §. 12.
3) Wahlregl. §. 28 Abs. 1.
4) Wahlges. §. 12 Abs. 1. Wenn mehrere Kandidaten gleich viele Stim-
men haben, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkom-
missars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl
zu bringen sind. Wahlregl. §. 30 Abs. 1.
5) Wahlregl. §. 29.
6) Wahlregl. §. 31. Jedoch ist eine Verlegung der Wahllokale und Er-
setzung der Wahlvorsteher, wenn sie nach dem Ermessen der zuständigen Behörde
geboten erscheint, gestattet.
7) Wahlregl. §. 30 Abs. 2.
8) Wahlges. §. 12 Abs. 2. Wahlregl. §. 32.
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.

Das Ergebniß wird verkündet, und durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht 1).

Die Wahl erfolgt durch abſolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreiſe abgegebenen Stimmen 2). Hat ſich dieſelbe
auf einen Candidaten vereinigt, ſo wird derſelbe als gewählt
proklamirt 3).

6) Engere Wahl. Wenn eine abſolute Stimmenmehrheit
ſich nicht ergeben hat, ſo findet unter den beiden Candidaten, welche
die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt 4).
Der Termin für dieſelbe wird von dem Wahlkommiſſar feſtgeſetzt
und darf nicht länger hinausgeſchoben werden als höchſtens 14 Tage
nach der Ermittlung des Ergebniſſes der erſten Wahl (alſo 18
Tage nach dem erſten Wahltermine) 5). Die engere Wahl iſt
lediglich als Fortſetzung der erſten, reſultatlos gebliebenen
Wahl anzuſehen; es bedarf daher nicht der Wiederholung der
zur Vorbereitung der Wahl dienenden Maaßregeln. Wahlbezirke,
Wahllokale, Wahlvorſteher bleiben unverändert; dieſelben Wähler-
liſten werden angewendet; eine wiederholte Auslage und Berich-
tigung derſelben findet nicht ſtatt 6).

Alle Stimmen, welche bei der engeren Wahl auf andere
Kandidaten fallen als auf die beiden, unter denen zu wählen iſt,
ſind ungültig. Es iſt in der wegen Vornahme der engeren Wahl
zu erlaſſenden Bekanntmachung ausdrücklich darauf hinzuweiſen 7).

Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, ſo ent-
ſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommiſſars
gezogen wird 8).


1) Wahlregl. §. 27.
2) Wahlgeſ. §. 12.
3) Wahlregl. §. 28 Abſ. 1.
4) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 1. Wenn mehrere Kandidaten gleich viele Stim-
men haben, ſo entſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkom-
miſſars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl
zu bringen ſind. Wahlregl. §. 30 Abſ. 1.
5) Wahlregl. §. 29.
6) Wahlregl. §. 31. Jedoch iſt eine Verlegung der Wahllokale und Er-
ſetzung der Wahlvorſteher, wenn ſie nach dem Ermeſſen der zuſtändigen Behörde
geboten erſcheint, geſtattet.
7) Wahlregl. §. 30 Abſ. 2.
8) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 2. Wahlregl. §. 32.
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[546/0566] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Das Ergebniß wird verkündet, und durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht 1). Die Wahl erfolgt durch abſolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreiſe abgegebenen Stimmen 2). Hat ſich dieſelbe auf einen Candidaten vereinigt, ſo wird derſelbe als gewählt proklamirt 3). 6) Engere Wahl. Wenn eine abſolute Stimmenmehrheit ſich nicht ergeben hat, ſo findet unter den beiden Candidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt 4). Der Termin für dieſelbe wird von dem Wahlkommiſſar feſtgeſetzt und darf nicht länger hinausgeſchoben werden als höchſtens 14 Tage nach der Ermittlung des Ergebniſſes der erſten Wahl (alſo 18 Tage nach dem erſten Wahltermine) 5). Die engere Wahl iſt lediglich als Fortſetzung der erſten, reſultatlos gebliebenen Wahl anzuſehen; es bedarf daher nicht der Wiederholung der zur Vorbereitung der Wahl dienenden Maaßregeln. Wahlbezirke, Wahllokale, Wahlvorſteher bleiben unverändert; dieſelben Wähler- liſten werden angewendet; eine wiederholte Auslage und Berich- tigung derſelben findet nicht ſtatt 6). Alle Stimmen, welche bei der engeren Wahl auf andere Kandidaten fallen als auf die beiden, unter denen zu wählen iſt, ſind ungültig. Es iſt in der wegen Vornahme der engeren Wahl zu erlaſſenden Bekanntmachung ausdrücklich darauf hinzuweiſen 7). Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, ſo ent- ſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommiſſars gezogen wird 8). 1) Wahlregl. §. 27. 2) Wahlgeſ. §. 12. 3) Wahlregl. §. 28 Abſ. 1. 4) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 1. Wenn mehrere Kandidaten gleich viele Stim- men haben, ſo entſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkom- miſſars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen ſind. Wahlregl. §. 30 Abſ. 1. 5) Wahlregl. §. 29. 6) Wahlregl. §. 31. Jedoch iſt eine Verlegung der Wahllokale und Er- ſetzung der Wahlvorſteher, wenn ſie nach dem Ermeſſen der zuſtändigen Behörde geboten erſcheint, geſtattet. 7) Wahlregl. §. 30 Abſ. 2. 8) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 2. Wahlregl. §. 32.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/566>, abgerufen am 22.11.2024.