Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Das Ergebniß wird verkündet, und durch die zu amtlichen Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 6) Engere Wahl. Wenn eine absolute Stimmenmehrheit Alle Stimmen, welche bei der engeren Wahl auf andere Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 1) Wahlregl. §. 27. 2) Wahlges. §. 12. 3) Wahlregl. §. 28 Abs. 1. 4) Wahlges. §. 12 Abs. 1. Wenn mehrere Kandidaten gleich viele Stim- men haben, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkom- missars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. Wahlregl. §. 30 Abs. 1. 5) Wahlregl. §. 29. 6) Wahlregl. §. 31. Jedoch ist eine Verlegung der Wahllokale und Er- setzung der Wahlvorsteher, wenn sie nach dem Ermessen der zuständigen Behörde geboten erscheint, gestattet. 7) Wahlregl. §. 30 Abs. 2. 8) Wahlges. §. 12 Abs. 2. Wahlregl. §. 32.
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Das Ergebniß wird verkündet, und durch die zu amtlichen Die Wahl erfolgt durch abſolute Stimmenmehrheit aller 6) Engere Wahl. Wenn eine abſolute Stimmenmehrheit Alle Stimmen, welche bei der engeren Wahl auf andere Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, ſo ent- 1) Wahlregl. §. 27. 2) Wahlgeſ. §. 12. 3) Wahlregl. §. 28 Abſ. 1. 4) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 1. Wenn mehrere Kandidaten gleich viele Stim- men haben, ſo entſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkom- miſſars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen ſind. Wahlregl. §. 30 Abſ. 1. 5) Wahlregl. §. 29. 6) Wahlregl. §. 31. Jedoch iſt eine Verlegung der Wahllokale und Er- ſetzung der Wahlvorſteher, wenn ſie nach dem Ermeſſen der zuſtändigen Behörde geboten erſcheint, geſtattet. 7) Wahlregl. §. 30 Abſ. 2. 8) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 2. Wahlregl. §. 32.
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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Das Ergebniß wird verkündet, und durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht 1).
Die Wahl erfolgt durch abſolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreiſe abgegebenen Stimmen 2). Hat ſich dieſelbe
auf einen Candidaten vereinigt, ſo wird derſelbe als gewählt
proklamirt 3).
6) Engere Wahl. Wenn eine abſolute Stimmenmehrheit
ſich nicht ergeben hat, ſo findet unter den beiden Candidaten, welche
die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt 4).
Der Termin für dieſelbe wird von dem Wahlkommiſſar feſtgeſetzt
und darf nicht länger hinausgeſchoben werden als höchſtens 14 Tage
nach der Ermittlung des Ergebniſſes der erſten Wahl (alſo 18
Tage nach dem erſten Wahltermine) 5). Die engere Wahl iſt
lediglich als Fortſetzung der erſten, reſultatlos gebliebenen
Wahl anzuſehen; es bedarf daher nicht der Wiederholung der
zur Vorbereitung der Wahl dienenden Maaßregeln. Wahlbezirke,
Wahllokale, Wahlvorſteher bleiben unverändert; dieſelben Wähler-
liſten werden angewendet; eine wiederholte Auslage und Berich-
tigung derſelben findet nicht ſtatt 6).
Alle Stimmen, welche bei der engeren Wahl auf andere
Kandidaten fallen als auf die beiden, unter denen zu wählen iſt,
ſind ungültig. Es iſt in der wegen Vornahme der engeren Wahl
zu erlaſſenden Bekanntmachung ausdrücklich darauf hinzuweiſen 7).
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, ſo ent-
ſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommiſſars
gezogen wird 8).
1) Wahlregl. §. 27.
2) Wahlgeſ. §. 12.
3) Wahlregl. §. 28 Abſ. 1.
4) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 1. Wenn mehrere Kandidaten gleich viele Stim-
men haben, ſo entſcheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkom-
miſſars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl
zu bringen ſind. Wahlregl. §. 30 Abſ. 1.
5) Wahlregl. §. 29.
6) Wahlregl. §. 31. Jedoch iſt eine Verlegung der Wahllokale und Er-
ſetzung der Wahlvorſteher, wenn ſie nach dem Ermeſſen der zuſtändigen Behörde
geboten erſcheint, geſtattet.
7) Wahlregl. §. 30 Abſ. 2.
8) Wahlgeſ. §. 12 Abſ. 2. Wahlregl. §. 32.
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