Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. tenden Exemplaren aufzustellen und in derselben sind die Wahl-berechtigten in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. In den Städten aber ist es gestattet, die Wähler zunächst nach den Straßen und Häusern zu gruppiren und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch zu ordnen 1). Spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage Jeder, der die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, Activ legitimirt zur Stellung derartiger Anträge ist Jeder, 1) Wahlreglem. §. 1 Abs. 1. 2) Wahlgesetz §. 8. Abs. 2. Wahlreglem. §. 2 Abs. 1. 3) Zuständig ist durchweg das Ministerium des Innern oder die entspre- chende Centralbehörde; in Elsaß-Lothringen der Oberpräsident. Anlage D zum Wahlreglement. 4) Wahlregl. §. 2 Abs. 2. 3. -- Das Formular in B.-G.-Bl. 1870 S. 284. 5) Wahlges. §. 8. Wahlreglem. §. 3. 6) Von Correcturen der Liste in Bezug auf die Angabe der Vornamen, des Alters oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgesehen werden. 7) Mit Unrecht beschränkt Thudichum S. 140 diese Befugniß auf die
Bundesangehörigen. §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. tenden Exemplaren aufzuſtellen und in derſelben ſind die Wahl-berechtigten in alphabetiſcher Ordnung zu verzeichnen. In den Städten aber iſt es geſtattet, die Wähler zunächſt nach den Straßen und Häuſern zu gruppiren und nur innerhalb jedes Hauſes die Wähler alphabetiſch zu ordnen 1). Späteſtens 4 Wochen vor dem zur Wahl beſtimmten Tage Jeder, der die Liſte für unrichtig oder unvollſtändig hält, Activ legitimirt zur Stellung derartiger Anträge iſt Jeder, 1) Wahlreglem. §. 1 Abſ. 1. 2) Wahlgeſetz §. 8. Abſ. 2. Wahlreglem. §. 2 Abſ. 1. 3) Zuſtändig iſt durchweg das Miniſterium des Innern oder die entſpre- chende Centralbehörde; in Elſaß-Lothringen der Oberpräſident. Anlage D zum Wahlreglement. 4) Wahlregl. §. 2 Abſ. 2. 3. — Das Formular in B.-G.-Bl. 1870 S. 284. 5) Wahlgeſ. §. 8. Wahlreglem. §. 3. 6) Von Correcturen der Liſte in Bezug auf die Angabe der Vornamen, des Alters oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgeſehen werden. 7) Mit Unrecht beſchränkt Thudichum S. 140 dieſe Befugniß auf die
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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
tenden Exemplaren aufzuſtellen und in derſelben ſind die Wahl-
berechtigten in alphabetiſcher Ordnung zu verzeichnen. In den
Städten aber iſt es geſtattet, die Wähler zunächſt nach den Straßen
und Häuſern zu gruppiren und nur innerhalb jedes Hauſes die
Wähler alphabetiſch zu ordnen 1).
Späteſtens 4 Wochen vor dem zur Wahl beſtimmten Tage
ſind dieſe Liſten zu Jedermanns Einſicht auszulegen und zwar
während eines Zeitraumes von mindeſtens 8 Tagen 2). Der Tag,
an welchem die Auslegung der Wählerliſten beginnt, wird von
der Staatsbehörde feſtgeſetzt 3); der Gemeinde-Vorſtand aber iſt
verpflichtet, noch vor dem Anfange der Auslegung dieſen Termin
unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung ſtattfindet,
und unter Hinweis auf die Befugniß, Reclamationen zu erheben,
in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. Auf der Wählerliſte
ſelbſt muß der Gemeinde-Vorſtand beſcheinigen, daß und wie lange
die Auslegung geſchehen und daß die vorgeſchriebenen Bekannt-
machungen erfolgt ſind 4).
Jeder, der die Liſte für unrichtig oder unvollſtändig hält,
kann die Berichtigung oder Ergänzung derſelben beantragen 5).
Der Antrag kann gerichtet ſein entweder auf Streichung von ein-
getragenen Perſonen, welche in dem betreffenden Wahlbezirke zur
Ausübung des Wahlrechts nicht befugt ſind, oder auf nachträgliche
Eintragung von Wahlberechtigten 6).
Activ legitimirt zur Stellung derartiger Anträge iſt Jeder,
auch derjenige, der in dem Wahlbezirk nicht mit zu ſtimmen befugt
iſt, ja der überhaupt kein Wahlrecht hat. Auch Weiber, Kinder,
Nichtdeutſche können Anträge auf Berichtigung der Wahlliſte ſtellen 7).
Denn es handelt ſich hier nicht um die Geltendmachung eines
1) Wahlreglem. §. 1 Abſ. 1.
2) Wahlgeſetz §. 8. Abſ. 2. Wahlreglem. §. 2 Abſ. 1.
3) Zuſtändig iſt durchweg das Miniſterium des Innern oder die entſpre-
chende Centralbehörde; in Elſaß-Lothringen der Oberpräſident. Anlage D zum
Wahlreglement.
4) Wahlregl. §. 2 Abſ. 2. 3. — Das Formular in B.-G.-Bl. 1870 S. 284.
5) Wahlgeſ. §. 8. Wahlreglem. §. 3.
6) Von Correcturen der Liſte in Bezug auf die Angabe der Vornamen,
des Alters oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgeſehen werden.
7) Mit Unrecht beſchränkt Thudichum S. 140 dieſe Befugniß auf die
Bundesangehörigen.
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