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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
ist dem Beamten, resp. einem demselben hierzu besonders zu be-
stellenden Kurator, von der vorgesetzten Dienstbehörde unter An-
gabe der Gründe und des zu gewährenden Pensionsbetrages mit-
zutheilen. Erhebt der Beamte innerhalb sechs Wochen keine Ein-
wendung, so wird ebenso verfahren, als hätte der Beamte seine
Pensionirung beantragt; er erhält jedoch den vollen Gehalt noch
bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres, welches auf den Monat
folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung in
den Ruhestand mitgetheilt ist 1).

Erhebt der Beamte jedoch Widerspruch, so findet ein ver-
waltungsgerichtliches Verfahren mit Ausschluß des Rechtsweges 2)
statt. Die oberste Reichsbehörde hat zu beschließen, ob dasselbe
eintreten soll, und den Beamten zu ernennen, welchem die Instruk-
tion der Sache obliegt. Der letztere hat die streitigen Thatsachen
zu erörtern und die Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
Der Beamte, welcher in den Ruhestand versetzt werden soll, oder
dessen Kurator, kann den Verhandlungen beiwohnen und zum
Schluß seine Erklärung abgeben und seinen Antrag stellen. Die
geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde eingereicht,
welche eine Vervollständigung der Ermittelungen anordnen kann 3).

Die Entscheidung erfolgt in Betreff derjenigen Beamten,
welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, vom Kaiser im
Einvernehmen mit dem Bundesrathe; in Betreff der übrigen Be-
amten von der obersten Reichsbehörde, gegen deren Entscheidung aber
dem Beamten binnen einer Frist von vier Wochen nach dem
Empfang derselben der Rekurs an den Bundesrath zusteht 4).

Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zum Ablauf
des Vierteljahres das auf den Monat folgt, in welchem dem in
Ruhestand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder
der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist 5).


1) R.-G. §. 63.
2) R.-G. §. 155.
3) R.-G. §. 64. 65. Abs. 1.
4) R.-G. §. 66. Die oberste Reichsbehörde kann jedoch des Rekursrechtes
ungeachtet, dem Beamten die weitere Amtsverwaltung untersagen, nicht aber
den Gehalt ihm verkürzen.
5) R.-G. §. 67. Also nicht das Datum der Entscheidung, sondern das
der Insinuation ist maßgebend.

§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.
iſt dem Beamten, reſp. einem demſelben hierzu beſonders zu be-
ſtellenden Kurator, von der vorgeſetzten Dienſtbehörde unter An-
gabe der Gründe und des zu gewährenden Penſionsbetrages mit-
zutheilen. Erhebt der Beamte innerhalb ſechs Wochen keine Ein-
wendung, ſo wird ebenſo verfahren, als hätte der Beamte ſeine
Penſionirung beantragt; er erhält jedoch den vollen Gehalt noch
bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres, welches auf den Monat
folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Verſetzung in
den Ruheſtand mitgetheilt iſt 1).

Erhebt der Beamte jedoch Widerſpruch, ſo findet ein ver-
waltungsgerichtliches Verfahren mit Ausſchluß des Rechtsweges 2)
ſtatt. Die oberſte Reichsbehörde hat zu beſchließen, ob daſſelbe
eintreten ſoll, und den Beamten zu ernennen, welchem die Inſtruk-
tion der Sache obliegt. Der letztere hat die ſtreitigen Thatſachen
zu erörtern und die Zeugen und Sachverſtändigen zu vernehmen.
Zu den Verhandlungen iſt ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
Der Beamte, welcher in den Ruheſtand verſetzt werden ſoll, oder
deſſen Kurator, kann den Verhandlungen beiwohnen und zum
Schluß ſeine Erklärung abgeben und ſeinen Antrag ſtellen. Die
geſchloſſenen Akten werden der oberſten Reichsbehörde eingereicht,
welche eine Vervollſtändigung der Ermittelungen anordnen kann 3).

Die Entſcheidung erfolgt in Betreff derjenigen Beamten,
welche eine Kaiſerliche Beſtallung erhalten haben, vom Kaiſer im
Einvernehmen mit dem Bundesrathe; in Betreff der übrigen Be-
amten von der oberſten Reichsbehörde, gegen deren Entſcheidung aber
dem Beamten binnen einer Friſt von vier Wochen nach dem
Empfang derſelben der Rekurs an den Bundesrath zuſteht 4).

Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zum Ablauf
des Vierteljahres das auf den Monat folgt, in welchem dem in
Ruheſtand verſetzten Beamten die Entſcheidung des Kaiſers oder
der oberſten Reichsbehörde zugeſtellt worden iſt 5).


1) R.-G. §. 63.
2) R.-G. §. 155.
3) R.-G. §. 64. 65. Abſ. 1.
4) R.-G. §. 66. Die oberſte Reichsbehörde kann jedoch des Rekursrechtes
ungeachtet, dem Beamten die weitere Amtsverwaltung unterſagen, nicht aber
den Gehalt ihm verkürzen.
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[493/0513] §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. iſt dem Beamten, reſp. einem demſelben hierzu beſonders zu be- ſtellenden Kurator, von der vorgeſetzten Dienſtbehörde unter An- gabe der Gründe und des zu gewährenden Penſionsbetrages mit- zutheilen. Erhebt der Beamte innerhalb ſechs Wochen keine Ein- wendung, ſo wird ebenſo verfahren, als hätte der Beamte ſeine Penſionirung beantragt; er erhält jedoch den vollen Gehalt noch bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Verſetzung in den Ruheſtand mitgetheilt iſt 1). Erhebt der Beamte jedoch Widerſpruch, ſo findet ein ver- waltungsgerichtliches Verfahren mit Ausſchluß des Rechtsweges 2) ſtatt. Die oberſte Reichsbehörde hat zu beſchließen, ob daſſelbe eintreten ſoll, und den Beamten zu ernennen, welchem die Inſtruk- tion der Sache obliegt. Der letztere hat die ſtreitigen Thatſachen zu erörtern und die Zeugen und Sachverſtändigen zu vernehmen. Zu den Verhandlungen iſt ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. Der Beamte, welcher in den Ruheſtand verſetzt werden ſoll, oder deſſen Kurator, kann den Verhandlungen beiwohnen und zum Schluß ſeine Erklärung abgeben und ſeinen Antrag ſtellen. Die geſchloſſenen Akten werden der oberſten Reichsbehörde eingereicht, welche eine Vervollſtändigung der Ermittelungen anordnen kann 3). Die Entſcheidung erfolgt in Betreff derjenigen Beamten, welche eine Kaiſerliche Beſtallung erhalten haben, vom Kaiſer im Einvernehmen mit dem Bundesrathe; in Betreff der übrigen Be- amten von der oberſten Reichsbehörde, gegen deren Entſcheidung aber dem Beamten binnen einer Friſt von vier Wochen nach dem Empfang derſelben der Rekurs an den Bundesrath zuſteht 4). Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruheſtand verſetzten Beamten die Entſcheidung des Kaiſers oder der oberſten Reichsbehörde zugeſtellt worden iſt 5). 1) R.-G. §. 63. 2) R.-G. §. 155. 3) R.-G. §. 64. 65. Abſ. 1. 4) R.-G. §. 66. Die oberſte Reichsbehörde kann jedoch des Rekursrechtes ungeachtet, dem Beamten die weitere Amtsverwaltung unterſagen, nicht aber den Gehalt ihm verkürzen. 5) R.-G. §. 67. Alſo nicht das Datum der Entſcheidung, ſondern das der Inſinuation iſt maßgebend.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/513>, abgerufen am 25.11.2024.