Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. 3) Die Suspension vom Amte hört auf entweder a) wenn der Beamte freigesprochen worden ist, so muß ihm b) wenn der Beamte mit einer Ordnungsstrafe belegt wird, c) wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, so ist der §. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktischen Bedeutung fernen. Vgl. die Entsch. des Appellat.-Gerichts zu Leipzig im Wochenbl. f. merkw. Rechtsf. von 1864 S. 81 fg. 1) R.-G. §. 130 Abs. 1. 2) R.-G. §. 130 Abs. 2. 3) R.-G. §. 128 Abs. 4. Zu den Stellvertretungskosten ist der Beamte nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leisten, für die Kosten des Disciplinar- Verfahrens haftet er dagegen mit seinem Vermögen. §. 124 Abs. 2. 4) R.-G. §. 129.
§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. 3) Die Suspenſion vom Amte hört auf entweder a) wenn der Beamte freigeſprochen worden iſt, ſo muß ihm b) wenn der Beamte mit einer Ordnungsſtrafe belegt wird, c) wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, ſo iſt der §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktiſchen Bedeutung fernen. Vgl. die Entſch. des Appellat.-Gerichts zu Leipzig im Wochenbl. f. merkw. Rechtsf. von 1864 S. 81 fg. 1) R.-G. §. 130 Abſ. 1. 2) R.-G. §. 130 Abſ. 2. 3) R.-G. §. 128 Abſ. 4. Zu den Stellvertretungskoſten iſt der Beamte nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leiſten, für die Koſten des Disciplinar- Verfahrens haftet er dagegen mit ſeinem Vermögen. §. 124 Abſ. 2. 4) R.-G. §. 129.
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§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.
3) Die Suspenſion vom Amte hört auf entweder
mit der Entfernung des Beamten aus dem Amte oder mit dem
Wieder-Eintritt deſſelben in die Amtsgeſchäfte; im letzteren Falle
iſt jedoch zu unterſcheiden, ob der Beamte gänzlich frei geſprochen
worden iſt, oder ob die entſcheidende Disciplinarbehörde ihn mit
einer Ordnungsſtrafe belegt hat.
a) wenn der Beamte freigeſprochen worden iſt, ſo muß ihm
der innebehaltene Theil des Gehaltes vollſtändig nachgezahlt
werden 1).
b) wenn der Beamte mit einer Ordnungsſtrafe belegt wird,
ſo iſt ihm der innebehaltene Theil inſoweit auszuzahlen, als der-
ſelbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Unterſuchungskoſten und
der Ordnungsſtrafe erforderlich iſt. Für Stellvertretungskoſten
findet ein Abzug nicht ſtatt 2).
c) wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, ſo iſt der
innebehaltene Theil des Gehaltes zu den Stellvertretungskoſten
und der Reſt zu den Unterſuchungskoſten des Disciplinarverfahrens
zu verwenden 3). Dem Beamten iſt auf Verlangen ein Nachweis
über die Verwendung zu machen; jedoch kann er Erinnerungen
dagegen im Rechtswege nicht geltend machen, ſondern nur im Wege
der Beſchwerde. Der durch die erwähnten Koſten nicht aufge-
brauchte Theil des zurückbehaltenen Einkommens wird dem Be-
amten nachgezahlt 4).
§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.
Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktiſchen Bedeutung
nach in zwei Klaſſen, indem entweder mit der Aufhebung des Dienſt-
verhältniſſes alle durch daſſelbe begründeten Rechte des Beamten,
ſowohl die Ehrenrechte als die Vermögensrechte, aufhören, oder
Titel und Rang und Anſpruch auf Lebensunterhalt (Penſion) fort-
dauern.
8)
1) R.-G. §. 130 Abſ. 1.
2) R.-G. §. 130 Abſ. 2.
3) R.-G. §. 128 Abſ. 4. Zu den Stellvertretungskoſten iſt der Beamte
nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leiſten, für die Koſten des Disciplinar-
Verfahrens haftet er dagegen mit ſeinem Vermögen. §. 124 Abſ. 2.
4) R.-G. §. 129.
8) fernen. Vgl. die Entſch. des Appellat.-Gerichts zu Leipzig im Wochenbl. f.
merkw. Rechtsf. von 1864 S. 81 fg.
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