Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. zu unterscheiden, indem die Suspension vom Amte theils von Rechts-wegen eintritt, theils im ordentlichen Wege verfügt werden kann, theils mit beschränkten Wirkungen außerordentlicher Weise statthaben kann. a) Kraft des Gesetzes tritt die Suspension vom Amte a) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung b) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge- g) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts- d) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des Hinsichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die 1) §. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Frist sagen die Motive S. 49: "Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann, ohne daß das Ansehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter- suchungs- oder Strafhaft in sein Amt zurücktreten. Die Frist dient dann auch dazu, Zeit zu einer Entschließung zu lassen, ob nicht das Disciplinarverfahren einzuleiten und die Suspension zu verfügen ist." 2) §. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §. 3) §. 126 Abs. 1. u. 2. 4) §. 125 Nro. 2. §. 126 Abs. 3. 5) Ges. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abs. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.
§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. zu unterſcheiden, indem die Suspenſion vom Amte theils von Rechts-wegen eintritt, theils im ordentlichen Wege verfügt werden kann, theils mit beſchränkten Wirkungen außerordentlicher Weiſe ſtatthaben kann. a) Kraft des Geſetzes tritt die Suspenſion vom Amte α) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung β) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge- γ) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts- δ) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des Hinſichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die 1) §. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Friſt ſagen die Motive S. 49: „Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann, ohne daß das Anſehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter- ſuchungs- oder Strafhaft in ſein Amt zurücktreten. Die Friſt dient dann auch dazu, Zeit zu einer Entſchließung zu laſſen, ob nicht das Disciplinarverfahren einzuleiten und die Suspenſion zu verfügen iſt.“ 2) §. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §. 3) §. 126 Abſ. 1. u. 2. 4) §. 125 Nro. 2. §. 126 Abſ. 3. 5) Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abſ. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0504" n="484"/><fw place="top" type="header">§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.</fw><lb/> zu unterſcheiden, indem die Suspenſion vom Amte theils von <hi rendition="#g">Rechts-<lb/> wegen</hi> eintritt, theils im <hi rendition="#g">ordentlichen</hi> Wege verfügt werden<lb/><hi rendition="#g">kann</hi>, theils mit beſchränkten Wirkungen <hi rendition="#g">außerordentlicher</hi><lb/> Weiſe ſtatthaben kann.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi><hi rendition="#g">Kraft des Geſetzes</hi> tritt die Suspenſion vom Amte<lb/> ein:</p><lb/> <p>α) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die <hi rendition="#g">Verhaftung</hi><lb/> des Reichsbeamten beſchloſſen worden iſt. Sie dauert bis zum<lb/> Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs-<lb/> Beſchluſſes <note place="foot" n="1)">§. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Friſt ſagen<lb/> die <hi rendition="#g">Motive</hi> S. 49: „Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann,<lb/> ohne daß das Anſehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter-<lb/> ſuchungs- oder Strafhaft in ſein Amt zurücktreten. Die Friſt dient dann auch<lb/> dazu, Zeit zu einer Entſchließung zu laſſen, ob nicht das Disciplinarverfahren<lb/> einzuleiten und die Suspenſion zu verfügen iſt.“</note>.</p><lb/> <p>β) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge-<lb/> wordenes gerichtliches Urtheil erlaſſen iſt, welches den Verluſt des<lb/> Amtes kraft des Geſetzes nach ſich zieht <note place="foot" n="2)">§. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §.</note>. Die Suspenſion dauert<lb/> ſo lange, bis entweder das Urtheil ſeine Rechtskraft erlangt oder<lb/> bis zum Ablauf des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft<lb/> desjenigen Urtheils höherer Inſtanz, durch welches der angeſchul-<lb/> digte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten ver-<lb/> urtheilt wird; falls aber das rechtskräftige Urtheil auf Freiheits-<lb/> ſtrafe lautet, bis das Urtheil vollſtreckt iſt <note place="foot" n="3)">§. 126 Abſ. 1. u. 2.</note>.</p><lb/> <p>γ) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts-<lb/> kräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche auf Dienſtentlaſſung<lb/> lautet. Die Suspenſion dauert bis die in der Disciplinarſache<lb/> ergangene Entſcheidung die Rechtskraft erlangt <note place="foot" n="4)">§. 125 Nro. 2. §. 126 Abſ. 3.</note>.</p><lb/> <p>δ) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des<lb/> Bundesamtes für das Heimathweſen tritt von Rechtswegen die<lb/> vorläufige Dienſtenthebung nur ein, wenn die Unterſuchungshaft<lb/> gegen ſie verhängt wird <note place="foot" n="5)">Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abſ. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.</note>.</p><lb/> <p>Hinſichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die<lb/> Vorſchriften des Preuß. Geſ. v. 27. März 1872, hinſichtlich der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [484/0504]
§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
zu unterſcheiden, indem die Suspenſion vom Amte theils von Rechts-
wegen eintritt, theils im ordentlichen Wege verfügt werden
kann, theils mit beſchränkten Wirkungen außerordentlicher
Weiſe ſtatthaben kann.
a) Kraft des Geſetzes tritt die Suspenſion vom Amte
ein:
α) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung
des Reichsbeamten beſchloſſen worden iſt. Sie dauert bis zum
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs-
Beſchluſſes 1).
β) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge-
wordenes gerichtliches Urtheil erlaſſen iſt, welches den Verluſt des
Amtes kraft des Geſetzes nach ſich zieht 2). Die Suspenſion dauert
ſo lange, bis entweder das Urtheil ſeine Rechtskraft erlangt oder
bis zum Ablauf des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft
desjenigen Urtheils höherer Inſtanz, durch welches der angeſchul-
digte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten ver-
urtheilt wird; falls aber das rechtskräftige Urtheil auf Freiheits-
ſtrafe lautet, bis das Urtheil vollſtreckt iſt 3).
γ) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts-
kräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche auf Dienſtentlaſſung
lautet. Die Suspenſion dauert bis die in der Disciplinarſache
ergangene Entſcheidung die Rechtskraft erlangt 4).
δ) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des
Bundesamtes für das Heimathweſen tritt von Rechtswegen die
vorläufige Dienſtenthebung nur ein, wenn die Unterſuchungshaft
gegen ſie verhängt wird 5).
Hinſichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die
Vorſchriften des Preuß. Geſ. v. 27. März 1872, hinſichtlich der
1) §. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Friſt ſagen
die Motive S. 49: „Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann,
ohne daß das Anſehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter-
ſuchungs- oder Strafhaft in ſein Amt zurücktreten. Die Friſt dient dann auch
dazu, Zeit zu einer Entſchließung zu laſſen, ob nicht das Disciplinarverfahren
einzuleiten und die Suspenſion zu verfügen iſt.“
2) §. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §.
3) §. 126 Abſ. 1. u. 2.
4) §. 125 Nro. 2. §. 126 Abſ. 3.
5) Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abſ. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |