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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
zu unterscheiden, indem die Suspension vom Amte theils von Rechts-
wegen
eintritt, theils im ordentlichen Wege verfügt werden
kann, theils mit beschränkten Wirkungen außerordentlicher
Weise statthaben kann.

a) Kraft des Gesetzes tritt die Suspension vom Amte
ein:

a) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung
des Reichsbeamten beschlossen worden ist. Sie dauert bis zum
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs-
Beschlusses 1).

b) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge-
wordenes gerichtliches Urtheil erlassen ist, welches den Verlust des
Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht 2). Die Suspension dauert
so lange, bis entweder das Urtheil seine Rechtskraft erlangt oder
bis zum Ablauf des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft
desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschul-
digte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten ver-
urtheilt wird; falls aber das rechtskräftige Urtheil auf Freiheits-
strafe lautet, bis das Urtheil vollstreckt ist 3).

g) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts-
kräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung
lautet. Die Suspension dauert bis die in der Disciplinarsache
ergangene Entscheidung die Rechtskraft erlangt 4).

d) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des
Bundesamtes für das Heimathwesen tritt von Rechtswegen die
vorläufige Dienstenthebung nur ein, wenn die Untersuchungshaft
gegen sie verhängt wird 5).

Hinsichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die
Vorschriften des Preuß. Ges. v. 27. März 1872, hinsichtlich der

1) §. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Frist sagen
die Motive S. 49: "Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann,
ohne daß das Ansehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter-
suchungs- oder Strafhaft in sein Amt zurücktreten. Die Frist dient dann auch
dazu, Zeit zu einer Entschließung zu lassen, ob nicht das Disciplinarverfahren
einzuleiten und die Suspension zu verfügen ist."
2) §. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §.
3) §. 126 Abs. 1. u. 2.
4) §. 125 Nro. 2. §. 126 Abs. 3.
5) Ges. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abs. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.

§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
zu unterſcheiden, indem die Suspenſion vom Amte theils von Rechts-
wegen
eintritt, theils im ordentlichen Wege verfügt werden
kann, theils mit beſchränkten Wirkungen außerordentlicher
Weiſe ſtatthaben kann.

a) Kraft des Geſetzes tritt die Suspenſion vom Amte
ein:

α) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung
des Reichsbeamten beſchloſſen worden iſt. Sie dauert bis zum
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs-
Beſchluſſes 1).

β) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge-
wordenes gerichtliches Urtheil erlaſſen iſt, welches den Verluſt des
Amtes kraft des Geſetzes nach ſich zieht 2). Die Suspenſion dauert
ſo lange, bis entweder das Urtheil ſeine Rechtskraft erlangt oder
bis zum Ablauf des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft
desjenigen Urtheils höherer Inſtanz, durch welches der angeſchul-
digte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten ver-
urtheilt wird; falls aber das rechtskräftige Urtheil auf Freiheits-
ſtrafe lautet, bis das Urtheil vollſtreckt iſt 3).

γ) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts-
kräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche auf Dienſtentlaſſung
lautet. Die Suspenſion dauert bis die in der Disciplinarſache
ergangene Entſcheidung die Rechtskraft erlangt 4).

δ) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des
Bundesamtes für das Heimathweſen tritt von Rechtswegen die
vorläufige Dienſtenthebung nur ein, wenn die Unterſuchungshaft
gegen ſie verhängt wird 5).

Hinſichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die
Vorſchriften des Preuß. Geſ. v. 27. März 1872, hinſichtlich der

1) §. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Friſt ſagen
die Motive S. 49: „Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann,
ohne daß das Anſehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter-
ſuchungs- oder Strafhaft in ſein Amt zurücktreten. Die Friſt dient dann auch
dazu, Zeit zu einer Entſchließung zu laſſen, ob nicht das Disciplinarverfahren
einzuleiten und die Suspenſion zu verfügen iſt.“
2) §. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §.
3) §. 126 Abſ. 1. u. 2.
4) §. 125 Nro. 2. §. 126 Abſ. 3.
5) Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abſ. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.
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[484/0504] §. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. zu unterſcheiden, indem die Suspenſion vom Amte theils von Rechts- wegen eintritt, theils im ordentlichen Wege verfügt werden kann, theils mit beſchränkten Wirkungen außerordentlicher Weiſe ſtatthaben kann. a) Kraft des Geſetzes tritt die Suspenſion vom Amte ein: α) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung des Reichsbeamten beſchloſſen worden iſt. Sie dauert bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs- Beſchluſſes 1). β) wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig ge- wordenes gerichtliches Urtheil erlaſſen iſt, welches den Verluſt des Amtes kraft des Geſetzes nach ſich zieht 2). Die Suspenſion dauert ſo lange, bis entweder das Urtheil ſeine Rechtskraft erlangt oder bis zum Ablauf des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Inſtanz, durch welches der angeſchul- digte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten ver- urtheilt wird; falls aber das rechtskräftige Urtheil auf Freiheits- ſtrafe lautet, bis das Urtheil vollſtreckt iſt 3). γ) wenn im Disciplinar-Verfahren eine noch nicht rechts- kräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche auf Dienſtentlaſſung lautet. Die Suspenſion dauert bis die in der Disciplinarſache ergangene Entſcheidung die Rechtskraft erlangt 4). δ) Gegen die Mitglieder des Oberhandelsgerichtes und des Bundesamtes für das Heimathweſen tritt von Rechtswegen die vorläufige Dienſtenthebung nur ein, wenn die Unterſuchungshaft gegen ſie verhängt wird 5). Hinſichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die Vorſchriften des Preuß. Geſ. v. 27. März 1872, hinſichtlich der 1) §. 125 Nro. 1. §. 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Friſt ſagen die Motive S. 49: „Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann, ohne daß das Anſehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Unter- ſuchungs- oder Strafhaft in ſein Amt zurücktreten. Die Friſt dient dann auch dazu, Zeit zu einer Entſchließung zu laſſen, ob nicht das Disciplinarverfahren einzuleiten und die Suspenſion zu verfügen iſt.“ 2) §. 125 Nro. 1. Vgl. den folgenden §. 3) §. 126 Abſ. 1. u. 2. 4) §. 125 Nro. 2. §. 126 Abſ. 3. 5) Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 24 Abſ. 2. v. 6. Juni 1870 §. 43.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/504>, abgerufen am 22.11.2024.