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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Sessionszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch be-
stimmte Lokalitäten müssen sofort geräumt werden 1).

b) Wenn der Beamte zur Zeit des Todes einstweilig in den
Ruhestand versetzt war, so erhalten die Hinterbliebenen das Gnaden-
quartal von dem Wartegeld 2).

c) War der Beamte bei seinem Tode pensionirt, so wird den
Hinterbliebenen die Pension noch für den auf den Sterbemonat
folgenden Monat gezahlt 3).

IV. Persönliche Ehrenrechte.

1) Die Reichsbeamten haben das Recht auf die Führung des,
ihrer Dienststellung entsprechenden oder ihnen besonders beigelegten
Titels; die unmittelbaren Reichsbeamten auch auf die Bezeich-
nung als "kaiserliche" 4).

Gehört zu ihrer Stellung eine Amtskleidung, so haben sie die
Befugniß, resp. die Verpflichtung, soweit dies im dienstlichen In-
teresse vorgeschrieben ist, dieselbe zu tragen.

Das unbefugte Tragen einer Uniform, sowie die unbefugte
Annahme eines Titels sind Uebertretungen und nach §. 360 Nr. 8
des R.-St.-G.-B's. strafbar. Auch ist im Reichsbeamtenges. der
Titel dadurch als ein subjectives Recht des Beamten anerkannt,
daß es im §. 100 einen "Verzicht" auf den Titel erfordert und daß
nach §. 75 Nr. 2 die Dienstentlassung im Disciplinarverfahren
den "Verlust" des Titels von Rechtswegen zur Folge hat.

Titel und Uniform der Reichsbeamten werden durch kaiserliche
Verordnung bestimmt. Reichsbeamtenges. §. 17.

2) Das eben citirte Gesetz erwähnt auch den Rang. In
dieser Beziehung ist aber wohl zu unterscheiden zwischen dem Rang
der Behörden und dem persönlichen Rang der Beamten. Der
Rang einer Behörde ist der Ausdruck der Stellung der-
selben im Behörden-Organismus, das Verhältniß der Unterord-
nung oder Gleichordnung zu anderen Behörden. Der Rang der

1) R.-G. §. 9.
2) R.-G. § 31.
3) R.-G. §. 69. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichs-
behörde, nicht die vorgesetzte Dienstbehörde, wie bei dem Gnadenquartal, weil
pensionirte Beamte keine vorgesetzte Dienstbehörde haben.
4) Erl. v. 3. Aug. 1871 Nr. 1. (R.-G-Bl. S. 318.)

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Seſſionszimmer, ſowie ſonſtige für den amtlichen Gebrauch be-
ſtimmte Lokalitäten müſſen ſofort geräumt werden 1).

b) Wenn der Beamte zur Zeit des Todes einſtweilig in den
Ruheſtand verſetzt war, ſo erhalten die Hinterbliebenen das Gnaden-
quartal von dem Wartegeld 2).

c) War der Beamte bei ſeinem Tode penſionirt, ſo wird den
Hinterbliebenen die Penſion noch für den auf den Sterbemonat
folgenden Monat gezahlt 3).

IV. Perſönliche Ehrenrechte.

1) Die Reichsbeamten haben das Recht auf die Führung des,
ihrer Dienſtſtellung entſprechenden oder ihnen beſonders beigelegten
Titels; die unmittelbaren Reichsbeamten auch auf die Bezeich-
nung als „kaiſerliche“ 4).

Gehört zu ihrer Stellung eine Amtskleidung, ſo haben ſie die
Befugniß, reſp. die Verpflichtung, ſoweit dies im dienſtlichen In-
tereſſe vorgeſchrieben iſt, dieſelbe zu tragen.

Das unbefugte Tragen einer Uniform, ſowie die unbefugte
Annahme eines Titels ſind Uebertretungen und nach §. 360 Nr. 8
des R.-St.-G.-B’s. ſtrafbar. Auch iſt im Reichsbeamtengeſ. der
Titel dadurch als ein ſubjectives Recht des Beamten anerkannt,
daß es im §. 100 einen „Verzicht“ auf den Titel erfordert und daß
nach §. 75 Nr. 2 die Dienſtentlaſſung im Disciplinarverfahren
den „Verluſt“ des Titels von Rechtswegen zur Folge hat.

Titel und Uniform der Reichsbeamten werden durch kaiſerliche
Verordnung beſtimmt. Reichsbeamtengeſ. §. 17.

2) Das eben citirte Geſetz erwähnt auch den Rang. In
dieſer Beziehung iſt aber wohl zu unterſcheiden zwiſchen dem Rang
der Behörden und dem perſönlichen Rang der Beamten. Der
Rang einer Behörde iſt der Ausdruck der Stellung der-
ſelben im Behörden-Organismus, das Verhältniß der Unterord-
nung oder Gleichordnung zu anderen Behörden. Der Rang der

1) R.-G. §. 9.
2) R.-G. § 31.
3) R.-G. §. 69. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt die oberſte Reichs-
behörde, nicht die vorgeſetzte Dienſtbehörde, wie bei dem Gnadenquartal, weil
penſionirte Beamte keine vorgeſetzte Dienſtbehörde haben.
4) Erl. v. 3. Aug. 1871 Nr. 1. (R.-G-Bl. S. 318.)
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[474/0494] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. Seſſionszimmer, ſowie ſonſtige für den amtlichen Gebrauch be- ſtimmte Lokalitäten müſſen ſofort geräumt werden 1). b) Wenn der Beamte zur Zeit des Todes einſtweilig in den Ruheſtand verſetzt war, ſo erhalten die Hinterbliebenen das Gnaden- quartal von dem Wartegeld 2). c) War der Beamte bei ſeinem Tode penſionirt, ſo wird den Hinterbliebenen die Penſion noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt 3). IV. Perſönliche Ehrenrechte. 1) Die Reichsbeamten haben das Recht auf die Führung des, ihrer Dienſtſtellung entſprechenden oder ihnen beſonders beigelegten Titels; die unmittelbaren Reichsbeamten auch auf die Bezeich- nung als „kaiſerliche“ 4). Gehört zu ihrer Stellung eine Amtskleidung, ſo haben ſie die Befugniß, reſp. die Verpflichtung, ſoweit dies im dienſtlichen In- tereſſe vorgeſchrieben iſt, dieſelbe zu tragen. Das unbefugte Tragen einer Uniform, ſowie die unbefugte Annahme eines Titels ſind Uebertretungen und nach §. 360 Nr. 8 des R.-St.-G.-B’s. ſtrafbar. Auch iſt im Reichsbeamtengeſ. der Titel dadurch als ein ſubjectives Recht des Beamten anerkannt, daß es im §. 100 einen „Verzicht“ auf den Titel erfordert und daß nach §. 75 Nr. 2 die Dienſtentlaſſung im Disciplinarverfahren den „Verluſt“ des Titels von Rechtswegen zur Folge hat. Titel und Uniform der Reichsbeamten werden durch kaiſerliche Verordnung beſtimmt. Reichsbeamtengeſ. §. 17. 2) Das eben citirte Geſetz erwähnt auch den Rang. In dieſer Beziehung iſt aber wohl zu unterſcheiden zwiſchen dem Rang der Behörden und dem perſönlichen Rang der Beamten. Der Rang einer Behörde iſt der Ausdruck der Stellung der- ſelben im Behörden-Organismus, das Verhältniß der Unterord- nung oder Gleichordnung zu anderen Behörden. Der Rang der 1) R.-G. §. 9. 2) R.-G. § 31. 3) R.-G. §. 69. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt die oberſte Reichs- behörde, nicht die vorgeſetzte Dienſtbehörde, wie bei dem Gnadenquartal, weil penſionirte Beamte keine vorgeſetzte Dienſtbehörde haben. 4) Erl. v. 3. Aug. 1871 Nr. 1. (R.-G-Bl. S. 318.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/494>, abgerufen am 23.11.2024.