Für die Mitglieder des Oberhandelsgerichts kommen hinsicht- lich der Pension an Stelle der Vorschriften des Beamtengesetzes die speziellen Bestimmungen im §. 25 des Ges. v. 12. Juni 1869 zur Anwendung.
6) Endlich erstreckt sich die Pflicht des Reiches zum Unter- halte seiner Beamten theilweise auch auf die Hinterbliebenen der- selben, welche nicht im Augenblicke des Todes des Beamten in eine hilflose Lage versetzt werden sollen. Unter den Hinterbliebenen sind nicht die Erben zu verstehen, sondern Verwandte, für welche der Beamte der muthmaßliche Ernährer war. Ein gesetzliches Recht auf die zu gewährenden Leistungen haben nur die Wittwe und eheliche Nachkommen; es kann jedoch mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde in Ermangelung dieser Angehörigen die Leistung auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken 1). Die vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt, an wen die Zahlung zu leisten ist. Da auch diese Leistungen den rechtlichen Charakter der Alimente oder der Unterstützung haben, so sind sie der Beschlagnahme nicht unterworfen. In Betreff der Höhe der- selben sind drei Fälle zu unterscheiden.
a) War der Beamte zur Zeit seines Todes im Dienste, d. h. mit der Wahrnehmung einer etatsmäßigen Stelle betraut, so er- halten die Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen; das sogen. Gnadenquartal2). Als Besoldung ist nur das wirk- liche Diensteinkommen, nicht Vergütung für baare Auslagen an- zusehen.
Während derselben Zeit ist die hinterbliebene Familie noch im Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienst- wohnung zu belassen; hinterläßt der Beamte keine Familie, so haben die Erben eine vom Todestage an zu rechnende dreißig- tägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung. Arbeits- und
1) Reichsges. §. 8. 31. 69 Abs. 2.
2) R.-G. §. 7. Es kann jedoch vertragsmäßig dem Beamten resp. seinen Hinterbliebenen vor Eintritt in den Reichsdienst ein weitergehendes Recht zu- gesichert sein.
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Für die Mitglieder des Oberhandelsgerichts kommen hinſicht- lich der Penſion an Stelle der Vorſchriften des Beamtengeſetzes die ſpeziellen Beſtimmungen im §. 25 des Geſ. v. 12. Juni 1869 zur Anwendung.
6) Endlich erſtreckt ſich die Pflicht des Reiches zum Unter- halte ſeiner Beamten theilweiſe auch auf die Hinterbliebenen der- ſelben, welche nicht im Augenblicke des Todes des Beamten in eine hilfloſe Lage verſetzt werden ſollen. Unter den Hinterbliebenen ſind nicht die Erben zu verſtehen, ſondern Verwandte, für welche der Beamte der muthmaßliche Ernährer war. Ein geſetzliches Recht auf die zu gewährenden Leiſtungen haben nur die Wittwe und eheliche Nachkommen; es kann jedoch mit Genehmigung der oberſten Reichsbehörde in Ermangelung dieſer Angehörigen die Leiſtung auch dann gewährt werden, wenn der Verſtorbene Eltern, Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken 1). Die vorgeſetzte Dienſtbehörde beſtimmt, an wen die Zahlung zu leiſten iſt. Da auch dieſe Leiſtungen den rechtlichen Charakter der Alimente oder der Unterſtützung haben, ſo ſind ſie der Beſchlagnahme nicht unterworfen. In Betreff der Höhe der- ſelben ſind drei Fälle zu unterſcheiden.
a) War der Beamte zur Zeit ſeines Todes im Dienſte, d. h. mit der Wahrnehmung einer etatsmäßigen Stelle betraut, ſo er- halten die Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Beſoldung des Verſtorbenen; das ſogen. Gnadenquartal2). Als Beſoldung iſt nur das wirk- liche Dienſteinkommen, nicht Vergütung für baare Auslagen an- zuſehen.
Während derſelben Zeit iſt die hinterbliebene Familie noch im Genuſſe der von dem verſtorbenen Beamten bewohnten Dienſt- wohnung zu belaſſen; hinterläßt der Beamte keine Familie, ſo haben die Erben eine vom Todestage an zu rechnende dreißig- tägige Friſt zur Räumung der Dienſtwohnung. Arbeits- und
1) Reichsgeſ. §. 8. 31. 69 Abſ. 2.
2) R.-G. §. 7. Es kann jedoch vertragsmäßig dem Beamten reſp. ſeinen Hinterbliebenen vor Eintritt in den Reichsdienſt ein weitergehendes Recht zu- geſichert ſein.
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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Für die Mitglieder des Oberhandelsgerichts kommen hinſicht-
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die ſpeziellen Beſtimmungen im §. 25 des Geſ. v. 12. Juni 1869
zur Anwendung.
6) Endlich erſtreckt ſich die Pflicht des Reiches zum Unter-
halte ſeiner Beamten theilweiſe auch auf die Hinterbliebenen der-
ſelben, welche nicht im Augenblicke des Todes des Beamten in
eine hilfloſe Lage verſetzt werden ſollen. Unter den Hinterbliebenen
ſind nicht die Erben zu verſtehen, ſondern Verwandte, für welche
der Beamte der muthmaßliche Ernährer war. Ein geſetzliches Recht
auf die zu gewährenden Leiſtungen haben nur die Wittwe und
eheliche Nachkommen; es kann jedoch mit Genehmigung der
oberſten Reichsbehörde in Ermangelung dieſer Angehörigen die
Leiſtung auch dann gewährt werden, wenn der Verſtorbene Eltern,
Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er
war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht
ausreicht, um die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken 1). Die vorgeſetzte Dienſtbehörde beſtimmt, an wen die
Zahlung zu leiſten iſt. Da auch dieſe Leiſtungen den rechtlichen
Charakter der Alimente oder der Unterſtützung haben, ſo ſind ſie
der Beſchlagnahme nicht unterworfen. In Betreff der Höhe der-
ſelben ſind drei Fälle zu unterſcheiden.
a) War der Beamte zur Zeit ſeines Todes im Dienſte, d. h.
mit der Wahrnehmung einer etatsmäßigen Stelle betraut, ſo er-
halten die Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende
Vierteljahr noch die volle Beſoldung des Verſtorbenen; das
ſogen. Gnadenquartal 2). Als Beſoldung iſt nur das wirk-
liche Dienſteinkommen, nicht Vergütung für baare Auslagen an-
zuſehen.
Während derſelben Zeit iſt die hinterbliebene Familie noch im
Genuſſe der von dem verſtorbenen Beamten bewohnten Dienſt-
wohnung zu belaſſen; hinterläßt der Beamte keine Familie, ſo
haben die Erben eine vom Todestage an zu rechnende dreißig-
tägige Friſt zur Räumung der Dienſtwohnung. Arbeits- und
1) Reichsgeſ. §. 8. 31. 69 Abſ. 2.
2) R.-G. §. 7. Es kann jedoch vertragsmäßig dem Beamten reſp. ſeinen
Hinterbliebenen vor Eintritt in den Reichsdienſt ein weitergehendes Recht zu-
geſichert ſein.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/493>, abgerufen am 27.11.2024.
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