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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
für sie, daß sie eine standesgemäße Alimentirung des
Beamten ist 1). Aus dieser juristischen Natur der Rente ergeben
sich folgende Rechtssätze, die bei jeder anderen Auffassung nicht
als Consequenzen, sondern als Singularitäten erscheinen 2).

a) Die Forderung ist nicht bedingt durch wirkliche Leistung
der amtlichen Dienste. Die Besoldung ist dem Beamten auch dann
zu zahlen, wenn er durch Krankheit oder durch Mitgliedschaft im
Reichstage an der Wahrnehmung des Dienstes verhindert ist 3)
oder bei kürzerem Urlaub 4). Bei pflichtwidrigem Verlassen des
Amtes ohne Urlaub ist der Beamte aber für die Zeit der uner-
laubten Entfernung des Diensteinkommens verlustig 5). Die For-
derung besteht ferner wenn auch in gemindertem Betrage fort, wenn
der Beamte einstweilig oder definitiv in den Ruhestand versetzt wird.
(Siehe unten S. 470 fg.)

b) Die Gehaltsbezüge sind dem Beamten im Voraus zu be-
zahlen, wie dies dem Wesen der Alimentation entspricht 6). Die
Bezahlung erfolgt der Regel nach monatlich im Voraus; dem
Bundesrath ist es aber überlassen, diejenigen Beamten zu bestimmen,
an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll 7).

c) Wenn der Beamte bei Beginn des Monats im Dienste

1) In der früheren Literatur ist statt dessen der Gesichtspunkt herrschend,
daß die Besoldung eine Entschädigung dafür sei, daß derjenige Staatsbürger,
der ein Amt verwaltet, dem Staate mehr Dienste leistet, als er bei gleicher
Vertheilung der erforderlichen Dienste auf alle Staatsbürger zu leisten haben
würde. So namentlich Gönner S. 101 ff.
2) In fast allen Darstellungen des Staatsrechts lassen die Erörterungen
über die Besoldungen der Beamten feste rechtliche Gesichtspunkte und principielle
Construction vermissen. Man vgl. z. B. Zöpfl II. §. 517. Zachariä II.
§. 139. Grotefend §. 691. fg. v. Mohl Württemb. Staatsr. II. §. 163
S. 114 ff. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 §. 336 S. 450 ff. Eine übersicht-
liche Darstellung der Rechtsvorschriften in den einzelnen deutschen Staaten giebt
Pözl im Staatswörterb. Bd IX. S. 702 ff.
3) Reichsges. §. 14 Abs. 2. Vgl. Förster a. a. O.
4) V. v. 2. Nov. 1874. (R.-G.-Bl. S. 129) Siehe oben S. 421.
5) Reichsges. §. 14 Abs. 3. Auch privatrechtliche Alimenten-Ansprüche fallen
bekanntlich wegen Pflichtverletzungen fort. Vgl. Windscheid Pandekten II.
§. 475 Note 8.
6) Vgl. Preuß. Allg. Landr. I. 16 §. 61.
7) Reichsges. §. 5 Abs. 1. Die Bundesraths-Verordnung ist am 5. Juli
1873 ergangen. Centralbl. 1873 S. 211.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
für ſie, daß ſie eine ſtandesgemäße Alimentirung des
Beamten iſt 1). Aus dieſer juriſtiſchen Natur der Rente ergeben
ſich folgende Rechtsſätze, die bei jeder anderen Auffaſſung nicht
als Conſequenzen, ſondern als Singularitäten erſcheinen 2).

a) Die Forderung iſt nicht bedingt durch wirkliche Leiſtung
der amtlichen Dienſte. Die Beſoldung iſt dem Beamten auch dann
zu zahlen, wenn er durch Krankheit oder durch Mitgliedſchaft im
Reichstage an der Wahrnehmung des Dienſtes verhindert iſt 3)
oder bei kürzerem Urlaub 4). Bei pflichtwidrigem Verlaſſen des
Amtes ohne Urlaub iſt der Beamte aber für die Zeit der uner-
laubten Entfernung des Dienſteinkommens verluſtig 5). Die For-
derung beſteht ferner wenn auch in gemindertem Betrage fort, wenn
der Beamte einſtweilig oder definitiv in den Ruheſtand verſetzt wird.
(Siehe unten S. 470 fg.)

b) Die Gehaltsbezüge ſind dem Beamten im Voraus zu be-
zahlen, wie dies dem Weſen der Alimentation entſpricht 6). Die
Bezahlung erfolgt der Regel nach monatlich im Voraus; dem
Bundesrath iſt es aber überlaſſen, diejenigen Beamten zu beſtimmen,
an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich ſtattfinden ſoll 7).

c) Wenn der Beamte bei Beginn des Monats im Dienſte

1) In der früheren Literatur iſt ſtatt deſſen der Geſichtspunkt herrſchend,
daß die Beſoldung eine Entſchädigung dafür ſei, daß derjenige Staatsbürger,
der ein Amt verwaltet, dem Staate mehr Dienſte leiſtet, als er bei gleicher
Vertheilung der erforderlichen Dienſte auf alle Staatsbürger zu leiſten haben
würde. So namentlich Gönner S. 101 ff.
2) In faſt allen Darſtellungen des Staatsrechts laſſen die Erörterungen
über die Beſoldungen der Beamten feſte rechtliche Geſichtspunkte und principielle
Conſtruction vermiſſen. Man vgl. z. B. Zöpfl II. §. 517. Zachariä II.
§. 139. Grotefend §. 691. fg. v. Mohl Württemb. Staatsr. II. §. 163
S. 114 ff. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 §. 336 S. 450 ff. Eine überſicht-
liche Darſtellung der Rechtsvorſchriften in den einzelnen deutſchen Staaten giebt
Pözl im Staatswörterb. Bd IX. S. 702 ff.
3) Reichsgeſ. §. 14 Abſ. 2. Vgl. Förſter a. a. O.
4) V. v. 2. Nov. 1874. (R.-G.-Bl. S. 129) Siehe oben S. 421.
5) Reichsgeſ. §. 14 Abſ. 3. Auch privatrechtliche Alimenten-Anſprüche fallen
bekanntlich wegen Pflichtverletzungen fort. Vgl. Windſcheid Pandekten II.
§. 475 Note 8.
6) Vgl. Preuß. Allg. Landr. I. 16 §. 61.
7) Reichsgeſ. §. 5 Abſ. 1. Die Bundesraths-Verordnung iſt am 5. Juli
1873 ergangen. Centralbl. 1873 S. 211.
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[466/0486] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. für ſie, daß ſie eine ſtandesgemäße Alimentirung des Beamten iſt 1). Aus dieſer juriſtiſchen Natur der Rente ergeben ſich folgende Rechtsſätze, die bei jeder anderen Auffaſſung nicht als Conſequenzen, ſondern als Singularitäten erſcheinen 2). a) Die Forderung iſt nicht bedingt durch wirkliche Leiſtung der amtlichen Dienſte. Die Beſoldung iſt dem Beamten auch dann zu zahlen, wenn er durch Krankheit oder durch Mitgliedſchaft im Reichstage an der Wahrnehmung des Dienſtes verhindert iſt 3) oder bei kürzerem Urlaub 4). Bei pflichtwidrigem Verlaſſen des Amtes ohne Urlaub iſt der Beamte aber für die Zeit der uner- laubten Entfernung des Dienſteinkommens verluſtig 5). Die For- derung beſteht ferner wenn auch in gemindertem Betrage fort, wenn der Beamte einſtweilig oder definitiv in den Ruheſtand verſetzt wird. (Siehe unten S. 470 fg.) b) Die Gehaltsbezüge ſind dem Beamten im Voraus zu be- zahlen, wie dies dem Weſen der Alimentation entſpricht 6). Die Bezahlung erfolgt der Regel nach monatlich im Voraus; dem Bundesrath iſt es aber überlaſſen, diejenigen Beamten zu beſtimmen, an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich ſtattfinden ſoll 7). c) Wenn der Beamte bei Beginn des Monats im Dienſte 1) In der früheren Literatur iſt ſtatt deſſen der Geſichtspunkt herrſchend, daß die Beſoldung eine Entſchädigung dafür ſei, daß derjenige Staatsbürger, der ein Amt verwaltet, dem Staate mehr Dienſte leiſtet, als er bei gleicher Vertheilung der erforderlichen Dienſte auf alle Staatsbürger zu leiſten haben würde. So namentlich Gönner S. 101 ff. 2) In faſt allen Darſtellungen des Staatsrechts laſſen die Erörterungen über die Beſoldungen der Beamten feſte rechtliche Geſichtspunkte und principielle Conſtruction vermiſſen. Man vgl. z. B. Zöpfl II. §. 517. Zachariä II. §. 139. Grotefend §. 691. fg. v. Mohl Württemb. Staatsr. II. §. 163 S. 114 ff. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 §. 336 S. 450 ff. Eine überſicht- liche Darſtellung der Rechtsvorſchriften in den einzelnen deutſchen Staaten giebt Pözl im Staatswörterb. Bd IX. S. 702 ff. 3) Reichsgeſ. §. 14 Abſ. 2. Vgl. Förſter a. a. O. 4) V. v. 2. Nov. 1874. (R.-G.-Bl. S. 129) Siehe oben S. 421. 5) Reichsgeſ. §. 14 Abſ. 3. Auch privatrechtliche Alimenten-Anſprüche fallen bekanntlich wegen Pflichtverletzungen fort. Vgl. Windſcheid Pandekten II. §. 475 Note 8. 6) Vgl. Preuß. Allg. Landr. I. 16 §. 61. 7) Reichsgeſ. §. 5 Abſ. 1. Die Bundesraths-Verordnung iſt am 5. Juli 1873 ergangen. Centralbl. 1873 S. 211.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/486>, abgerufen am 28.11.2024.