Gehalte ein Betrag zur Bestreitung dieser, durch die Repräsen- tationspflicht gebotenen Mehrausgaben zugewiesen. Für die Reichs- beamten sind die Fälle, in denen Repräsentations-Kosten zu er- setzen sind, sowie die Höhe der Beträge durch den Reichsetat fest- gestellt.
3) Tagegelder und Fuhrkosten bei dienstlicher Beschäfti- gung der Beamten außerhalb ihres Wohnorts und Umzugs- kosten im Falle ihrer Versetzung. Die Höhe der Beträge, welche zur Vergütung dieser Kosten zu entrichten sind, wird durch eine, im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt. Reichsbeamtenges. §. 18. Zur Ausführung dieser Bestimmung sind folgende Verordnungen ergangen:
a) Die Verordnung v. 21. Juni 1875 (R.-G.-Bl. S. 249). Dieselbe unterscheidet hinsichtlich der Höhe der Tage- gelder 7 Klassen von Reichsbeamten. (§. 1.) Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz von der obersten Reichsbehörde angemessen er- höht werden. (§. 2.) Andererseits erhalten etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, nur für den ersten Monat dieser Beschäftigung die vollen Tagegelder neben ihrer etatsmäßigen Besoldung. Für die fernere Zeit, sowie bei der Verwendung nicht etatsmäßig angestellter Beamten werden die Beträge der zu ge- währenden Tagegelder von der vorgesetzten Behörde bestimmt. (§. 3.) Für die Dauer der Hin- und Rückreise sind in jedem Falle die vollen Tagegelder zu zahlen.
Hinsichtlich der Fuhrkosten wird unterschieden, ob die Dienstreisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können oder nicht. Hiernach und nach dem Range der Beamten bestimmt sich die für das Kilometer zu zahlende Vergütung. (§. 4--7.) Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, können Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur liquidiren, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirkes ausgeführt haben. (§. 8.)
Für die Umzugskosten ist maaßgebend theils der Rang des Beamten theils die Entfernung. Die Kosten bestehen theils
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Gehalte ein Betrag zur Beſtreitung dieſer, durch die Repräſen- tationspflicht gebotenen Mehrausgaben zugewieſen. Für die Reichs- beamten ſind die Fälle, in denen Repräſentations-Koſten zu er- ſetzen ſind, ſowie die Höhe der Beträge durch den Reichsetat feſt- geſtellt.
3) Tagegelder und Fuhrkoſten bei dienſtlicher Beſchäfti- gung der Beamten außerhalb ihres Wohnorts und Umzugs- koſten im Falle ihrer Verſetzung. Die Höhe der Beträge, welche zur Vergütung dieſer Koſten zu entrichten ſind, wird durch eine, im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlaſſende Verordnung des Kaiſers geregelt. Reichsbeamtengeſ. §. 18. Zur Ausführung dieſer Beſtimmung ſind folgende Verordnungen ergangen:
a) Die Verordnung v. 21. Juni 1875 (R.-G.-Bl. S. 249). Dieſelbe unterſcheidet hinſichtlich der Höhe der Tage- gelder 7 Klaſſen von Reichsbeamten. (§. 1.) Erfordert eine Dienſtreiſe einen außergewöhnlichen Koſtenaufwand, ſo kann der Tagegelderſatz von der oberſten Reichsbehörde angemeſſen er- höht werden. (§. 2.) Andererſeits erhalten etatsmäßig angeſtellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beſchäftigt werden, nur für den erſten Monat dieſer Beſchäftigung die vollen Tagegelder neben ihrer etatsmäßigen Beſoldung. Für die fernere Zeit, ſowie bei der Verwendung nicht etatsmäßig angeſtellter Beamten werden die Beträge der zu ge- währenden Tagegelder von der vorgeſetzten Behörde beſtimmt. (§. 3.) Für die Dauer der Hin- und Rückreiſe ſind in jedem Falle die vollen Tagegelder zu zahlen.
Hinſichtlich der Fuhrkoſten wird unterſchieden, ob die Dienſtreiſen auf Eiſenbahnen oder Dampfſchiffen gemacht werden können oder nicht. Hiernach und nach dem Range der Beamten beſtimmt ſich die für das Kilometer zu zahlende Vergütung. (§. 4—7.) Beamte, welche zum Zweck von Reiſen innerhalb ihres Amtsbezirks eine Pauſchſumme für Tagegelder oder Fuhrkoſten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, können Tagegelder oder Fuhrkoſten nach Maßgabe dieſer Verordnung nur liquidiren, wenn ſie Dienſtgeſchäfte außerhalb ihres Amtsbezirkes ausgeführt haben. (§. 8.)
Für die Umzugskoſten iſt maaßgebend theils der Rang des Beamten theils die Entfernung. Die Koſten beſtehen theils
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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
Gehalte ein Betrag zur Beſtreitung dieſer, durch die Repräſen-
tationspflicht gebotenen Mehrausgaben zugewieſen. Für die Reichs-
beamten ſind die Fälle, in denen Repräſentations-Koſten zu er-
ſetzen ſind, ſowie die Höhe der Beträge durch den Reichsetat feſt-
geſtellt.
3) Tagegelder und Fuhrkoſten bei dienſtlicher Beſchäfti-
gung der Beamten außerhalb ihres Wohnorts und Umzugs-
koſten im Falle ihrer Verſetzung. Die Höhe der Beträge, welche
zur Vergütung dieſer Koſten zu entrichten ſind, wird durch eine,
im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlaſſende Verordnung
des Kaiſers geregelt. Reichsbeamtengeſ. §. 18. Zur Ausführung
dieſer Beſtimmung ſind folgende Verordnungen ergangen:
a) Die Verordnung v. 21. Juni 1875 (R.-G.-Bl. S.
249). Dieſelbe unterſcheidet hinſichtlich der Höhe der Tage-
gelder 7 Klaſſen von Reichsbeamten. (§. 1.) Erfordert eine
Dienſtreiſe einen außergewöhnlichen Koſtenaufwand, ſo kann der
Tagegelderſatz von der oberſten Reichsbehörde angemeſſen er-
höht werden. (§. 2.) Andererſeits erhalten etatsmäßig angeſtellte
Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts bei
einer Behörde beſchäftigt werden, nur für den erſten Monat dieſer
Beſchäftigung die vollen Tagegelder neben ihrer etatsmäßigen
Beſoldung. Für die fernere Zeit, ſowie bei der Verwendung nicht
etatsmäßig angeſtellter Beamten werden die Beträge der zu ge-
währenden Tagegelder von der vorgeſetzten Behörde beſtimmt.
(§. 3.) Für die Dauer der Hin- und Rückreiſe ſind in jedem Falle
die vollen Tagegelder zu zahlen.
Hinſichtlich der Fuhrkoſten wird unterſchieden, ob die
Dienſtreiſen auf Eiſenbahnen oder Dampfſchiffen gemacht werden
können oder nicht. Hiernach und nach dem Range der Beamten
beſtimmt ſich die für das Kilometer zu zahlende Vergütung. (§.
4—7.) Beamte, welche zum Zweck von Reiſen innerhalb ihres
Amtsbezirks eine Pauſchſumme für Tagegelder oder Fuhrkoſten
oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, können
Tagegelder oder Fuhrkoſten nach Maßgabe dieſer Verordnung nur
liquidiren, wenn ſie Dienſtgeſchäfte außerhalb ihres Amtsbezirkes
ausgeführt haben. (§. 8.)
Für die Umzugskoſten iſt maaßgebend theils der Rang
des Beamten theils die Entfernung. Die Koſten beſtehen theils
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/483>, abgerufen am 24.11.2024.
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