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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
auf die Ausübung ihres Amtes als Angriffe gegen die Staats-
gewalt
selbst aufzufassen. Allein nicht blos der Staat, sondern
auch der Beamte für seine Person, der amtliche Hand-
lungen vorzunehmen verpflichtet ist, wird das Objekt des Angriffes
und folgeweise das Objekt des Schutzes.

Der Staat befriedigt diesen Anspruch des Beamten, in Aus-
übung seines Amtes geschützt zu werden, vermittelst der Strafge-
walt, indem er Verletzungen des Beamten in Beziehung auf sein
Amt unter Strafdrohungen stellt. Hieher gehören folgende Be-
stimmungen:

Mit Strafe ist bedroht im §. 113 des R.-St.-G.-B's., wer
einen Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von
Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von
Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt
oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet 1). Vgl.
Zollgesetz v. 1. Juli 1869 §. 161. (BG. Bl. S. 363).

2) "Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bestraft."
R.-St.-G.-B. §. 114 2).

3) Die Beleidigung eines Beamten in Beziehung auf seinen
Beruf ist zwar im Reichsgesetzb. nicht mehr wie im Preuß. St.-
G.-B. §. 102 zu einem besonderen Delict gemacht und mit einer
höheren Strafe bedroht wie die Beleidigung überhaupt. Wohl
aber kann der Umstand, daß ein Beamter in Beziehung auf sein
Amt beleidigt worden ist, als Strafzumessungsgrund in Betracht
kommen 3). Außerdem hat aber das R.-St.-G.-B. §. 196 bestimmt,
daß, wenn die Beleidigung gegen eine Behörde oder einen Beamten,
während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder
in Beziehung auf ihren Beruf, begangen ist, außer den unmittel-
bar Betheiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht haben,
den Strafantrag zu stellen.


1) Vgl. John in v. Holtzendorff's Handb. des Strafrechts Bd. III.
S. 115 ff. Hiller Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Würzb. 1873.
2) Vgl. Heinze in Goldtammer's Archiv Bd. XVII. S. 738 ff.
John a. a. O. S. 125 ff.
3) Oppenhoff Kommentar Note 1 zu §. 196.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
auf die Ausübung ihres Amtes als Angriffe gegen die Staats-
gewalt
ſelbſt aufzufaſſen. Allein nicht blos der Staat, ſondern
auch der Beamte für ſeine Perſon, der amtliche Hand-
lungen vorzunehmen verpflichtet iſt, wird das Objekt des Angriffes
und folgeweiſe das Objekt des Schutzes.

Der Staat befriedigt dieſen Anſpruch des Beamten, in Aus-
übung ſeines Amtes geſchützt zu werden, vermittelſt der Strafge-
walt, indem er Verletzungen des Beamten in Beziehung auf ſein
Amt unter Strafdrohungen ſtellt. Hieher gehören folgende Be-
ſtimmungen:

Mit Strafe iſt bedroht im §. 113 des R.-St.-G.-B’s., wer
einen Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen, von
Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von
Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in der
rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes
durch Gewalt
oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet 1). Vgl.
Zollgeſetz v. 1. Juli 1869 §. 161. (BG. Bl. S. 363).

2) „Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.“
R.-St.-G.-B. §. 114 2).

3) Die Beleidigung eines Beamten in Beziehung auf ſeinen
Beruf iſt zwar im Reichsgeſetzb. nicht mehr wie im Preuß. St.-
G.-B. §. 102 zu einem beſonderen Delict gemacht und mit einer
höheren Strafe bedroht wie die Beleidigung überhaupt. Wohl
aber kann der Umſtand, daß ein Beamter in Beziehung auf ſein
Amt beleidigt worden iſt, als Strafzumeſſungsgrund in Betracht
kommen 3). Außerdem hat aber das R.-St.-G.-B. §. 196 beſtimmt,
daß, wenn die Beleidigung gegen eine Behörde oder einen Beamten,
während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind, oder
in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, außer den unmittel-
bar Betheiligten auch deren amtliche Vorgeſetzte das Recht haben,
den Strafantrag zu ſtellen.


1) Vgl. John in v. Holtzendorff’s Handb. des Strafrechts Bd. III.
S. 115 ff. Hiller Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Würzb. 1873.
2) Vgl. Heinze in Goldtammer’s Archiv Bd. XVII. S. 738 ff.
John a. a. O. S. 125 ff.
3) Oppenhoff Kommentar Note 1 zu §. 196.
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[461/0481] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. auf die Ausübung ihres Amtes als Angriffe gegen die Staats- gewalt ſelbſt aufzufaſſen. Allein nicht blos der Staat, ſondern auch der Beamte für ſeine Perſon, der amtliche Hand- lungen vorzunehmen verpflichtet iſt, wird das Objekt des Angriffes und folgeweiſe das Objekt des Schutzes. Der Staat befriedigt dieſen Anſpruch des Beamten, in Aus- übung ſeines Amtes geſchützt zu werden, vermittelſt der Strafge- walt, indem er Verletzungen des Beamten in Beziehung auf ſein Amt unter Strafdrohungen ſtellt. Hieher gehören folgende Be- ſtimmungen: Mit Strafe iſt bedroht im §. 113 des R.-St.-G.-B’s., wer einen Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet 1). Vgl. Zollgeſetz v. 1. Juli 1869 §. 161. (BG. Bl. S. 363). 2) „Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.“ R.-St.-G.-B. §. 114 2). 3) Die Beleidigung eines Beamten in Beziehung auf ſeinen Beruf iſt zwar im Reichsgeſetzb. nicht mehr wie im Preuß. St.- G.-B. §. 102 zu einem beſonderen Delict gemacht und mit einer höheren Strafe bedroht wie die Beleidigung überhaupt. Wohl aber kann der Umſtand, daß ein Beamter in Beziehung auf ſein Amt beleidigt worden iſt, als Strafzumeſſungsgrund in Betracht kommen 3). Außerdem hat aber das R.-St.-G.-B. §. 196 beſtimmt, daß, wenn die Beleidigung gegen eine Behörde oder einen Beamten, während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, außer den unmittel- bar Betheiligten auch deren amtliche Vorgeſetzte das Recht haben, den Strafantrag zu ſtellen. 1) Vgl. John in v. Holtzendorff’s Handb. des Strafrechts Bd. III. S. 115 ff. Hiller Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung. Würzb. 1873. 2) Vgl. Heinze in Goldtammer’s Archiv Bd. XVII. S. 738 ff. John a. a. O. S. 125 ff. 3) Oppenhoff Kommentar Note 1 zu §. 196.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/481>, abgerufen am 28.11.2024.