Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Klage des Staates gegen den Beamten auf Leistung der Dienst-pflichten oder auf Leistung des Interesse wegen Nichterfüllung oder nicht ordentlicher Erfüllung der Dienstpflichten aus. Dagegen bleibt von ihr unberührt die Pflicht des Beamten zum Schadens- ersatz wegen pflichtwidriger Handlungen oder Unterlassungen. Diese Schadens-Ersatzpflicht ist, wie oben S. 439 fg. dargethan, auch dem Fiskus gegenüber eine außerkontraktliche und hat Nichts zu thun mit den aus dem Anstellungs-Vertrage hervorgehenden Pflich- ten. Durch das Disciplinar-Verfahren wird daher weder die Klage auf Schadens-Ersatz vor den Civilgerichten noch das Defektenver- fahren berührt; die Ersatzpflicht wird durch die Disciplinarstrafe nicht ausgeschlossen, sie kann aber auch nicht von der Disciplinar- behörde rechtskräftig festgestellt werden. (RG. §. 79.) 7) Die Kompetenz zur Verhängung von Disciplinar- a) Warnungen und Verweise kann jeder Dienst- b) Geldstrafen können verhängt werden von der ober- c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein 8) Das Verfahren 1) ist ebenfalls verschieden, je nach- a) Für Ordnungsstrafen gelten die Formen 1) Ueber die früher in dieser Beziehung herrschenden Rechts-Ansichten vgl.
Heffter a. a. O. S. 181 fg. §. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Klage des Staates gegen den Beamten auf Leiſtung der Dienſt-pflichten oder auf Leiſtung des Intereſſe wegen Nichterfüllung oder nicht ordentlicher Erfüllung der Dienſtpflichten aus. Dagegen bleibt von ihr unberührt die Pflicht des Beamten zum Schadens- erſatz wegen pflichtwidriger Handlungen oder Unterlaſſungen. Dieſe Schadens-Erſatzpflicht iſt, wie oben S. 439 fg. dargethan, auch dem Fiskus gegenüber eine außerkontraktliche und hat Nichts zu thun mit den aus dem Anſtellungs-Vertrage hervorgehenden Pflich- ten. Durch das Disciplinar-Verfahren wird daher weder die Klage auf Schadens-Erſatz vor den Civilgerichten noch das Defektenver- fahren berührt; die Erſatzpflicht wird durch die Disciplinarſtrafe nicht ausgeſchloſſen, ſie kann aber auch nicht von der Disciplinar- behörde rechtskräftig feſtgeſtellt werden. (RG. §. 79.) 7) Die Kompetenz zur Verhängung von Disciplinar- a) Warnungen und Verweiſe kann jeder Dienſt- b) Geldſtrafen können verhängt werden von der ober- c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein 8) Das Verfahren 1) iſt ebenfalls verſchieden, je nach- a) Für Ordnungsſtrafen gelten die Formen 1) Ueber die früher in dieſer Beziehung herrſchenden Rechts-Anſichten vgl.
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§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Klage des Staates gegen den Beamten auf Leiſtung der Dienſt-
pflichten oder auf Leiſtung des Intereſſe wegen Nichterfüllung oder
nicht ordentlicher Erfüllung der Dienſtpflichten aus. Dagegen
bleibt von ihr unberührt die Pflicht des Beamten zum Schadens-
erſatz wegen pflichtwidriger Handlungen oder Unterlaſſungen. Dieſe
Schadens-Erſatzpflicht iſt, wie oben S. 439 fg. dargethan, auch dem
Fiskus gegenüber eine außerkontraktliche und hat Nichts zu
thun mit den aus dem Anſtellungs-Vertrage hervorgehenden Pflich-
ten. Durch das Disciplinar-Verfahren wird daher weder die Klage
auf Schadens-Erſatz vor den Civilgerichten noch das Defektenver-
fahren berührt; die Erſatzpflicht wird durch die Disciplinarſtrafe
nicht ausgeſchloſſen, ſie kann aber auch nicht von der Disciplinar-
behörde rechtskräftig feſtgeſtellt werden. (RG. §. 79.)
7) Die Kompetenz zur Verhängung von Disciplinar-
ſtrafen iſt nach der Größe der Strafe verſchieden beſtimmt.
a) Warnungen und Verweiſe kann jeder Dienſt-
vorgeſetzte den ihm untergeordneten Reichsbeamten ertheilen (§. 80).
b) Geldſtrafen können verhängt werden von der ober-
ſten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamten bis zum höchſten zu-
läſſigen Betrage; von den derſelben unmittelbar untergeordneten
Behörden und Vorſtehern von Behörden bis zum Betrage von
10 Thlr.; von den den letzteren untergeordneten Behörden und
Vorſtehern von Behörden bis zum Betrage von 3 Thlr. (§. 81.)
c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein
Erkenntniß der entſcheidenden Disciplinarbehörden, Disciplinar-
kammern und Disciplinarhof, ausgeſprochen werden. (§. 84.)
8) Das Verfahren 1) iſt ebenfalls verſchieden, je nach-
dem nur eine Ordnungsſtrafe verhängt oder die Entfernung aus
dem Amte betrieben wird.
a) Für Ordnungsſtrafen gelten die Formen
der Verwaltungsgeſchäfte, d. h. ſie werden durch Ver-
fügung verhängt. Die Verfügung iſt mit Gründen verſehen
entweder ſchriftlich auszufertigen, oder zu Protokoll zu erklären.
Vor der Verhängung einer Ordnungsſtrafe iſt dem Beamten Ge-
legenheit zu geben, ſich über die ihm zur Laſt gelegte Verletzung
1) Ueber die früher in dieſer Beziehung herrſchenden Rechts-Anſichten vgl.
Heffter a. a. O. S. 181 fg.
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/477>, abgerufen am 24.07.2024. |