Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Schwere der Verletzung sein und dem entsprechend die Größe derDisciplinarstrafe abgestuft werden. Die criminell strafbaren Verletzungen der Amtspflicht zer- 1. Die uneigentlichen Amtsdelicte. Die Unmöglichkeit, durch eine logische Begriffsbestimmung die 1) Vgl. Dollman im Bluntschli-Brater'schen Staatswörterb. I. S. 219. Ueber die systematische Stellung der Amtsvergehen ist zu vgl. Alois Zucker Skizze zu einer Monographie der Amtsverbrechen. Prag 1870. -- Für die staatsrechtliche Seite dieser Lehre enthält die Schrift Nichts. 2) Die Grenzlinie zwischen beiden ist aber eine schwankende und es hängt
vielfach von subjectiven Auffassungen ab, ob ein Delict zu der einen oder an- deren Klasse gezählt wird, da man jede Qualification eines verbreche- rischen Thatbestandes auch als besondere Verbrechens-Art bezeichnen und be- handeln kann. Vgl. Rüdorff Kommentar zum St.-G.-B. S. 450. Meves in v. Holtzend. Handb. des Strafrechts III. S. 946. Ferner Schütze a. a. O. Berner Lehrbuch des Deutschen Strafrechts S. 548 ff. §. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Schwere der Verletzung ſein und dem entſprechend die Größe derDisciplinarſtrafe abgeſtuft werden. Die criminell ſtrafbaren Verletzungen der Amtspflicht zer- 1. Die uneigentlichen Amtsdelicte. Die Unmöglichkeit, durch eine logiſche Begriffsbeſtimmung die 1) Vgl. Dollman im Bluntſchli-Brater’ſchen Staatswörterb. I. S. 219. Ueber die ſyſtematiſche Stellung der Amtsvergehen iſt zu vgl. Alois Zucker Skizze zu einer Monographie der Amtsverbrechen. Prag 1870. — Für die ſtaatsrechtliche Seite dieſer Lehre enthält die Schrift Nichts. 2) Die Grenzlinie zwiſchen beiden iſt aber eine ſchwankende und es hängt
vielfach von ſubjectiven Auffaſſungen ab, ob ein Delict zu der einen oder an- deren Klaſſe gezählt wird, da man jede Qualification eines verbreche- riſchen Thatbeſtandes auch als beſondere Verbrechens-Art bezeichnen und be- handeln kann. Vgl. Rüdorff Kommentar zum St.-G.-B. S. 450. Meves in v. Holtzend. Handb. des Strafrechts III. S. 946. Ferner Schütze a. a. O. Berner Lehrbuch des Deutſchen Strafrechts S. 548 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0454" n="434"/><fw place="top" type="header">§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.</fw><lb/> Schwere der Verletzung ſein und dem entſprechend die Größe der<lb/> Disciplinarſtrafe abgeſtuft werden.</p><lb/> <p>Die criminell ſtrafbaren Verletzungen der Amtspflicht zer-<lb/> fallen aber wieder in zwei Klaſſen <note place="foot" n="1)">Vgl. <hi rendition="#g">Dollman</hi> im Bluntſchli-Brater’ſchen Staatswörterb. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 219.<lb/> Ueber die ſyſtematiſche Stellung der Amtsvergehen iſt zu vgl. <hi rendition="#g">Alois Zucker</hi><lb/> Skizze zu einer Monographie der Amtsverbrechen. Prag 1870. — Für die<lb/> ſtaatsrechtliche Seite dieſer Lehre enthält die Schrift Nichts.</note>. Sie können nämlich ent-<lb/> weder beſtehen in Handlungen, welche an ſich und allgemein ſtraf-<lb/> bar ſind, welche aber mit einer größeren Strafe bedroht ſind, falls ein<lb/> Beamter ſie verübt, ſo daß der Umſtand, daß ein Beamter der Thäter<lb/> iſt, einen Qualifikationsgrund, einen erſchwerenden Umſtand, bildet.<lb/> Oder ſie können in Handlungen beſtehen, welche <hi rendition="#g">nur dann</hi> ſtrafbar<lb/> ſind, wenn ein Beamter ſie verübt, oder welche thatſächlich nur von<lb/> Beamten verübt werden können, ſo daß es zum weſentlichen Thatbe-<lb/> ſtand des Delicts gehört, daß ein Beamter Thäter iſt. Die erſteren<lb/> nennt man uneigentliche, die letzteren eigentliche Amtsdelicte <note place="foot" n="2)">Die Grenzlinie zwiſchen beiden iſt aber eine ſchwankende und es hängt<lb/> vielfach von ſubjectiven Auffaſſungen ab, ob ein Delict zu der einen oder an-<lb/> deren Klaſſe gezählt wird, da man jede <hi rendition="#g">Qualification</hi> eines verbreche-<lb/> riſchen Thatbeſtandes auch als beſondere Verbrechens-<hi rendition="#g">Art</hi> bezeichnen und be-<lb/> handeln kann. Vgl. <hi rendition="#g">Rüdorff</hi> Kommentar zum St.-G.-B. S. 450. <hi rendition="#g">Meves</hi><lb/> in v. Holtzend. Handb. des Strafrechts <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 946. Ferner <hi rendition="#g">Schütze</hi> a. a. O.<lb/><hi rendition="#g">Berner</hi> Lehrbuch des Deutſchen Strafrechts S. 548 ff.</note>.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Die uneigentlichen Amtsdelicte</hi>.</p><lb/> <p>Die Unmöglichkeit, durch eine logiſche Begriffsbeſtimmung die<lb/> Grenze der Amtsdelicte zu beſtimmen, tritt bei den uneigentlichen<lb/> Amtsdelicten am deutlichſten hervor; denn bei <hi rendition="#g">jeder</hi> ſtrafbaren<lb/> Handlung ohne Ausnahme kann der Umſtand, daß ein Staatsbe-<lb/> amter ſie verübt hat, für den Richter ein Strafausmeſſungsmoment,<lb/> und mithin auch ein Erſchwerungsgrund ſein. Der Geſetzgeber<lb/> wird es daher bei vielen, ja bei den meiſten Kategorien von ſtraf-<lb/> baren Handlungen dem Ermeſſen des Richters überlaſſen können,<lb/> in wie weit dem Umſtande, daß ein Staatsbeamter der Thäter iſt,<lb/> für die Würdigung der ſubjektiven Schuld Gewicht beizulegen ſei.<lb/> Nur wenn der Geſetzgeber für dieſen Fall eine <hi rendition="#g">erheblich</hi> ſchwerere<lb/> Strafe androhen will, als ſie ſonſt auf die ſtrafbare Handlung<lb/> geſetzt iſt, insbeſondere die Nebenſtrafe der Unfähigkeit zur Be-<lb/> kleidung öffentlicher Aemter, oder wenn er auf den Richter einen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [434/0454]
§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Schwere der Verletzung ſein und dem entſprechend die Größe der
Disciplinarſtrafe abgeſtuft werden.
Die criminell ſtrafbaren Verletzungen der Amtspflicht zer-
fallen aber wieder in zwei Klaſſen 1). Sie können nämlich ent-
weder beſtehen in Handlungen, welche an ſich und allgemein ſtraf-
bar ſind, welche aber mit einer größeren Strafe bedroht ſind, falls ein
Beamter ſie verübt, ſo daß der Umſtand, daß ein Beamter der Thäter
iſt, einen Qualifikationsgrund, einen erſchwerenden Umſtand, bildet.
Oder ſie können in Handlungen beſtehen, welche nur dann ſtrafbar
ſind, wenn ein Beamter ſie verübt, oder welche thatſächlich nur von
Beamten verübt werden können, ſo daß es zum weſentlichen Thatbe-
ſtand des Delicts gehört, daß ein Beamter Thäter iſt. Die erſteren
nennt man uneigentliche, die letzteren eigentliche Amtsdelicte 2).
1. Die uneigentlichen Amtsdelicte.
Die Unmöglichkeit, durch eine logiſche Begriffsbeſtimmung die
Grenze der Amtsdelicte zu beſtimmen, tritt bei den uneigentlichen
Amtsdelicten am deutlichſten hervor; denn bei jeder ſtrafbaren
Handlung ohne Ausnahme kann der Umſtand, daß ein Staatsbe-
amter ſie verübt hat, für den Richter ein Strafausmeſſungsmoment,
und mithin auch ein Erſchwerungsgrund ſein. Der Geſetzgeber
wird es daher bei vielen, ja bei den meiſten Kategorien von ſtraf-
baren Handlungen dem Ermeſſen des Richters überlaſſen können,
in wie weit dem Umſtande, daß ein Staatsbeamter der Thäter iſt,
für die Würdigung der ſubjektiven Schuld Gewicht beizulegen ſei.
Nur wenn der Geſetzgeber für dieſen Fall eine erheblich ſchwerere
Strafe androhen will, als ſie ſonſt auf die ſtrafbare Handlung
geſetzt iſt, insbeſondere die Nebenſtrafe der Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter, oder wenn er auf den Richter einen
1) Vgl. Dollman im Bluntſchli-Brater’ſchen Staatswörterb. I. S. 219.
Ueber die ſyſtematiſche Stellung der Amtsvergehen iſt zu vgl. Alois Zucker
Skizze zu einer Monographie der Amtsverbrechen. Prag 1870. — Für die
ſtaatsrechtliche Seite dieſer Lehre enthält die Schrift Nichts.
2) Die Grenzlinie zwiſchen beiden iſt aber eine ſchwankende und es hängt
vielfach von ſubjectiven Auffaſſungen ab, ob ein Delict zu der einen oder an-
deren Klaſſe gezählt wird, da man jede Qualification eines verbreche-
riſchen Thatbeſtandes auch als beſondere Verbrechens-Art bezeichnen und be-
handeln kann. Vgl. Rüdorff Kommentar zum St.-G.-B. S. 450. Meves
in v. Holtzend. Handb. des Strafrechts III. S. 946. Ferner Schütze a. a. O.
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