Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten. 2) Zum zeitweisen Verlassen des Amtes bedarf der Beamte Die hier vorbehaltene Verordnung ist am 2. Nov. 1874 er- Die Anträge auf Urlaubsbewilligung sind unter Angabe der Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre- Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm wäh- 1) Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er-
haltene Bestimmungen über Urlaubs-Bewilligungen sind getroffen in dem Re- gulativ für das Bundesamt für das Heimathswesen vom 6. Januar 1873 §. 3 (Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez. 1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In- strukt. für die Konsuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth's Annalen 1871 S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48--61 und in der Beilage 3 zu dem Reglement vom 9. Dezember 1873 hinsichtlich des Marine-Zahlmeister-Per- sonals. §. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. 2) Zum zeitweiſen Verlaſſen des Amtes bedarf der Beamte Die hier vorbehaltene Verordnung iſt am 2. Nov. 1874 er- Die Anträge auf Urlaubsbewilligung ſind unter Angabe der Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre- Der beurlaubte Beamte hat dafür zu ſorgen, daß ihm wäh- 1) Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er-
haltene Beſtimmungen über Urlaubs-Bewilligungen ſind getroffen in dem Re- gulativ für das Bundesamt für das Heimathsweſen vom 6. Januar 1873 §. 3 (Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez. 1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In- ſtrukt. für die Konſuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth’s Annalen 1871 S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48—61 und in der Beilage 3 zu dem Reglement vom 9. Dezember 1873 hinſichtlich des Marine-Zahlmeiſter-Per- ſonals. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0440" n="420"/> <fw place="top" type="header">§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.</fw><lb/> <p>2) Zum zeitweiſen Verlaſſen des Amtes bedarf der Beamte<lb/> eines <hi rendition="#g">Urlaubs</hi>. „Die Vorſchriften über den Urlaub der Reichs-<lb/> beamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiſer erlaſſen.“<lb/> (§. 14 Abſ. 1 des R.-G.)</p><lb/> <p>Die hier vorbehaltene Verordnung iſt am 2. Nov. 1874 er-<lb/> gangen. (R.-G.-Bl. S. 129.) Dieſelbe ſtellt folgende Grund-<lb/> ſätze auf:</p><lb/> <p>Die Anträge auf Urlaubsbewilligung ſind unter Angabe der<lb/> Veranlaſſung und des Zweckes der <hi rendition="#g">unmittelbar</hi> vorge-<lb/> ſetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgeſetzten Beamten einzu-<lb/> reichen. Dieſe Behörde iſt aber nicht nothwendig zur Ertheilung<lb/> des Urlaubs zuſtändig; vielmehr beſtimmt der Reichskanzler die<lb/> Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub berechtigt ſind, ſowie<lb/> die Zeiträume, für welche von denſelben Urlaub gewährt werden<lb/> darf <note place="foot" n="1)">Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er-<lb/> haltene Beſtimmungen über Urlaubs-Bewilligungen ſind getroffen in dem Re-<lb/> gulativ für das Bundesamt für das Heimathsweſen vom 6. Januar 1873 §. 3<lb/> (Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez.<lb/> 1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht<lb/> vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für<lb/> den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In-<lb/> ſtrukt. für die Konſuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth’s Annalen 1871<lb/> S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen<lb/> im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48—61 und in der Beilage 3 zu dem<lb/> Reglement vom 9. Dezember 1873 hinſichtlich des Marine-Zahlmeiſter-Per-<lb/> ſonals.</note>. Wird ein Urlaub zur Wiederherſtellung der Geſund-<lb/> heit nachgeſucht, ſo iſt dem Antrage eine ärztliche Beſcheinigung<lb/> beizufügen; die Beibringung dieſer Beſcheinigung kann aber von<lb/> der Stelle, welcher die Entſcheidung über den Antrag zuſteht, aus-<lb/> nahmsweiſe erlaſſen werden.</p><lb/> <p>Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre-<lb/> tung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen und zugleich feſt-<lb/> zuſetzen, in wie weit die dem Beurlaubten zur Beſtreitung von<lb/> Dienſtaufwandskoſten (nicht zu verwechſeln mit dem Dienſteinkom-<lb/> men) bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweiſen ſind.</p><lb/> <p>Der beurlaubte Beamte hat dafür zu ſorgen, daß ihm wäh-<lb/> rend der Abweſenheit von ſeinem Wohnort Verfügungen der vor-<lb/> geſetzten Behörden zugeſtellt werden können. Die Urlaubsbewilli-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [420/0440]
§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.
2) Zum zeitweiſen Verlaſſen des Amtes bedarf der Beamte
eines Urlaubs. „Die Vorſchriften über den Urlaub der Reichs-
beamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiſer erlaſſen.“
(§. 14 Abſ. 1 des R.-G.)
Die hier vorbehaltene Verordnung iſt am 2. Nov. 1874 er-
gangen. (R.-G.-Bl. S. 129.) Dieſelbe ſtellt folgende Grund-
ſätze auf:
Die Anträge auf Urlaubsbewilligung ſind unter Angabe der
Veranlaſſung und des Zweckes der unmittelbar vorge-
ſetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgeſetzten Beamten einzu-
reichen. Dieſe Behörde iſt aber nicht nothwendig zur Ertheilung
des Urlaubs zuſtändig; vielmehr beſtimmt der Reichskanzler die
Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub berechtigt ſind, ſowie
die Zeiträume, für welche von denſelben Urlaub gewährt werden
darf 1). Wird ein Urlaub zur Wiederherſtellung der Geſund-
heit nachgeſucht, ſo iſt dem Antrage eine ärztliche Beſcheinigung
beizufügen; die Beibringung dieſer Beſcheinigung kann aber von
der Stelle, welcher die Entſcheidung über den Antrag zuſteht, aus-
nahmsweiſe erlaſſen werden.
Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre-
tung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen und zugleich feſt-
zuſetzen, in wie weit die dem Beurlaubten zur Beſtreitung von
Dienſtaufwandskoſten (nicht zu verwechſeln mit dem Dienſteinkom-
men) bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweiſen ſind.
Der beurlaubte Beamte hat dafür zu ſorgen, daß ihm wäh-
rend der Abweſenheit von ſeinem Wohnort Verfügungen der vor-
geſetzten Behörden zugeſtellt werden können. Die Urlaubsbewilli-
1) Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er-
haltene Beſtimmungen über Urlaubs-Bewilligungen ſind getroffen in dem Re-
gulativ für das Bundesamt für das Heimathsweſen vom 6. Januar 1873 §. 3
(Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez.
1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht
vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für
den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In-
ſtrukt. für die Konſuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth’s Annalen 1871
S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen
im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48—61 und in der Beilage 3 zu dem
Reglement vom 9. Dezember 1873 hinſichtlich des Marine-Zahlmeiſter-Per-
ſonals.
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