Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 39. Die Amts-Kaution. dem Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schädenund Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens 1)." Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle Dritten Personen gegenüber, welche an den hinterlegten In- Im Falle des Konkurses des Kautionsbestellers ist das Reich 4) Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt, wenn 1) Gesetz §. 10. 2) Gesetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abs. 1 und v. 31. März 1873 §. 20. 3) Gesetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abs. 2. Diese specielle Bestimmung ist durch die allgemeine Vorschrift im Gesetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht aufgehoben. 4) H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. Goldschmidt Zeitschrift für Handelsr. IX. S. 57. 58. Anschütz u. v. Völderndorff Komment. zum H.-G.-B. III. S. 161. v. Hahn Komment. II. S. 151 (2. Aufl.). 5) Gesetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abs. 2. 6) Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses oder eines
vollstreckbaren, administrativen Beschlusses. Vgl. Gesetz vom 31. März 1873 §. 139. 143. 144. §. 39. Die Amts-Kaution. dem Beamten aus ſeiner Amtsführung zu vertretenden Schädenund Mängel an Kapital und Zinſen, ſowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Koſten der Ermittelung des Schadens 1).“ Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle Dritten Perſonen gegenüber, welche an den hinterlegten In- Im Falle des Konkurſes des Kautionsbeſtellers iſt das Reich 4) Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt, wenn 1) Geſetz §. 10. 2) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 1 und v. 31. März 1873 §. 20. 3) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 2. Dieſe ſpecielle Beſtimmung iſt durch die allgemeine Vorſchrift im Geſetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht aufgehoben. 4) H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. Goldſchmidt Zeitſchrift für Handelsr. IX. S. 57. 58. Anſchütz u. v. Völderndorff Komment. zum H.-G.-B. III. S. 161. v. Hahn Komment. II. S. 151 (2. Aufl.). 5) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abſ. 2. 6) Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntniſſes oder eines
vollſtreckbaren, adminiſtrativen Beſchluſſes. Vgl. Geſetz vom 31. März 1873 §. 139. 143. 144. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0436" n="416"/><fw place="top" type="header">§. 39. Die Amts-Kaution.</fw><lb/> dem Beamten aus ſeiner Amtsführung zu vertretenden Schäden<lb/> und Mängel an Kapital und Zinſen, ſowie an gerichtlichen und<lb/> außergerichtlichen Koſten der Ermittelung des Schadens <note place="foot" n="1)">Geſetz §. 10.</note>.“</p><lb/> <p>Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle<lb/> diejenigen Rechte, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb<lb/> des Reichsgebietes ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat oder zuletzt ge-<lb/> habt hat, kraft der dort geltenden Landesgeſetzgebung der Landes-<lb/> regierung an den Amtskautionen ihrer Beamten beigelegt ſind <note place="foot" n="2)">Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 1 und v. 31. März 1873 §. 20.</note>.<lb/> Liegt der betreffende Ort im Auslande, ſo ſind diejenigen Beſtim-<lb/> mungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären,<lb/> wenn der Beamte ſeinen dienſtlichen Wohnſitz in Berlin gehabt<lb/> hätte <note place="foot" n="3)">Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 2. Dieſe ſpecielle Beſtimmung<lb/> iſt durch die allgemeine Vorſchrift im Geſetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht<lb/> aufgehoben.</note>.</p><lb/> <p>Dritten Perſonen gegenüber, welche an den hinterlegten In-<lb/> haber-Papieren ein früher gegründetes Eigenthum, Pfandrecht oder<lb/> ſonſtiges dingliches Recht behaupten, kommen die Vorſchriften im<lb/><hi rendition="#g">Handelsgeſetzbuch</hi> Art. 306 Abſ. 2 Art. 307 zur Anwen-<lb/> dung, da hinſichtlich des redlichen Erwerbs von Inhaber-Papieren<lb/> dieſe Regeln auch dann gelten, wenn ſie nicht von einem Kauf-<lb/> mann in deſſen Handelsbetrieb verpfändet werden <note place="foot" n="4)">H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen<lb/> Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. <hi rendition="#g">Goldſchmidt</hi> Zeitſchrift für<lb/> Handelsr. <hi rendition="#aq">IX.</hi> S. 57. 58. <hi rendition="#g">Anſchütz u. v. Völderndorff</hi> Komment. zum<lb/> H.-G.-B. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 161. v. <hi rendition="#g">Hahn</hi> Komment. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 151 (2. Aufl.).</note>.</p><lb/> <p>Im Falle des Konkurſes des Kautionsbeſtellers iſt das Reich<lb/> nicht verpflichtet, die verpfändeten Werthpapiere in die Konkurs-<lb/> maſſe einzuliefern <note place="foot" n="5)">Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>4) Die <hi rendition="#g">Geltendmachung</hi> des Pfandrechts erfolgt, wenn<lb/> eine Forderung, für welche die Kaution haftet, zur Execution<lb/> ſteht <note place="foot" n="6)">Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntniſſes oder eines<lb/> vollſtreckbaren, adminiſtrativen Beſchluſſes. Vgl. Geſetz vom 31. März 1873<lb/> §. 139. 143. 144.</note>, in der Art, daß die vorgeſetzte Dienſtbehörde des Beam-<lb/> ten die Werthpapiere bis zur Höhe der Forderung an einer inner-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [416/0436]
§. 39. Die Amts-Kaution.
dem Beamten aus ſeiner Amtsführung zu vertretenden Schäden
und Mängel an Kapital und Zinſen, ſowie an gerichtlichen und
außergerichtlichen Koſten der Ermittelung des Schadens 1).“
Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle
diejenigen Rechte, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb
des Reichsgebietes ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat oder zuletzt ge-
habt hat, kraft der dort geltenden Landesgeſetzgebung der Landes-
regierung an den Amtskautionen ihrer Beamten beigelegt ſind 2).
Liegt der betreffende Ort im Auslande, ſo ſind diejenigen Beſtim-
mungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären,
wenn der Beamte ſeinen dienſtlichen Wohnſitz in Berlin gehabt
hätte 3).
Dritten Perſonen gegenüber, welche an den hinterlegten In-
haber-Papieren ein früher gegründetes Eigenthum, Pfandrecht oder
ſonſtiges dingliches Recht behaupten, kommen die Vorſchriften im
Handelsgeſetzbuch Art. 306 Abſ. 2 Art. 307 zur Anwen-
dung, da hinſichtlich des redlichen Erwerbs von Inhaber-Papieren
dieſe Regeln auch dann gelten, wenn ſie nicht von einem Kauf-
mann in deſſen Handelsbetrieb verpfändet werden 4).
Im Falle des Konkurſes des Kautionsbeſtellers iſt das Reich
nicht verpflichtet, die verpfändeten Werthpapiere in die Konkurs-
maſſe einzuliefern 5).
4) Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt, wenn
eine Forderung, für welche die Kaution haftet, zur Execution
ſteht 6), in der Art, daß die vorgeſetzte Dienſtbehörde des Beam-
ten die Werthpapiere bis zur Höhe der Forderung an einer inner-
1) Geſetz §. 10.
2) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 1 und v. 31. März 1873 §. 20.
3) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 2. Dieſe ſpecielle Beſtimmung
iſt durch die allgemeine Vorſchrift im Geſetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht
aufgehoben.
4) H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen
Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. Goldſchmidt Zeitſchrift für
Handelsr. IX. S. 57. 58. Anſchütz u. v. Völderndorff Komment. zum
H.-G.-B. III. S. 161. v. Hahn Komment. II. S. 151 (2. Aufl.).
5) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abſ. 2.
6) Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntniſſes oder eines
vollſtreckbaren, adminiſtrativen Beſchluſſes. Vgl. Geſetz vom 31. März 1873
§. 139. 143. 144.
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