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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 39. Die Amts-Kaution.

Der Grund für die Kautionsleistung ist nicht die Anstellung
im Staatsdienst, sondern die mit dieser Anstellung gleichzeitig
übertragene Vermögens-Verwaltung oder Aufbewahrung, also ein
mit der Anstellung im Staatsdienst verbundenes Accidens. Es ist
daher falsch und vielfach irreführend, von einer Kautions-
pflicht
der Reichsbeamten oder gewisser Klassen derselben zu
reden 1). Die Leistung einer Kaution ist nicht die Erfüllung einer
Beamtenpflicht, sondern eine Vorbedingung zur Erlangung eines
gewissen Amtes und mithin zur Anstellung behufs Uebernahme
dieses Amtes. Ein Beamter, welcher die vorgeschriebene Kaution
nicht erlegt, begeht keine Pflichtverletzung, sondern er erfüllt eine
Bedingung, unter welcher seine Anstellung geschehen ist, nicht.
Nicht aus der Uebertragung eines Amtes ergiebt sich die Pflicht,
Kaution zu bestellen, sondern vor der Uebertragung gewisser
Aemter ist die Kautionsleistung erforderlich. Die Regeln über die
Kautionen gehören nicht zur Lehre von den Pflichten der Beamten,
sondern von der Anstellung der Beamten.

Dieser Gesichtspunkt ist für die rechtliche Beurtheilung des
ganzen Verhältnisses von großer Bedeutung. Zunächst wird der-
selbe durch folgende Sätze bestätigt:

1) "Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einfüh-
rung
des Beamten in das kautionspflichtige Amt zu bewirken."
(§. 7 Abs. 1.)


dert und ergänzt worden durch Verordn. v. 14. Juli 1871 (R.-G.-Bl.
S. 316) und durch Verordn. vom 12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298).

b) vom 5. Juli 1871 (R.-G.-Bl. S. 308) über die Beamten der Militär-
und Marine-Verwaltung.

c) vom 27. Februar 1872 (R.-G.-Bl. S. 59) über die Beamten der Reichs-
Eisenbahn-Verwaltung.

d) vom 6. Juli 1874 (R.-G.-Bl. S. 109) über die bei dem Auswärtigen
Amte, der Verwaltung des Invalidenfonds und im Bureau des Reichs-
tags angestellten Beamten.
1) So z. B. Thudichum S. 233. v. Rönne Verfassungsr. des Deut-
schen Reiches S. 203. Der Ausdruck "Kautionspflicht" oder auch "Kautions-
pflichtigkeit" entspricht zwar der allgemeinen, vulgären Redeweise; um so mehr
ist es aber geboten, das juristische Wesen des Verhältnisses fest im Auge zu
behalten. Die Reichsgesetze sprechen nicht nur von "kautionspflichtigen Beam-
ten," sondern auch häufig von "kautionspflichtigen Aemtern" (!) und im Ges.
vom 2. Juni 1869 begegnet man sogar einem "kautionspflichtigen Bundes-
Dienstverhältniß" (!!) z. B. §. 9. 13.
§. 39. Die Amts-Kaution.

Der Grund für die Kautionsleiſtung iſt nicht die Anſtellung
im Staatsdienſt, ſondern die mit dieſer Anſtellung gleichzeitig
übertragene Vermögens-Verwaltung oder Aufbewahrung, alſo ein
mit der Anſtellung im Staatsdienſt verbundenes Accidens. Es iſt
daher falſch und vielfach irreführend, von einer Kautions-
pflicht
der Reichsbeamten oder gewiſſer Klaſſen derſelben zu
reden 1). Die Leiſtung einer Kaution iſt nicht die Erfüllung einer
Beamtenpflicht, ſondern eine Vorbedingung zur Erlangung eines
gewiſſen Amtes und mithin zur Anſtellung behufs Uebernahme
dieſes Amtes. Ein Beamter, welcher die vorgeſchriebene Kaution
nicht erlegt, begeht keine Pflichtverletzung, ſondern er erfüllt eine
Bedingung, unter welcher ſeine Anſtellung geſchehen iſt, nicht.
Nicht aus der Uebertragung eines Amtes ergiebt ſich die Pflicht,
Kaution zu beſtellen, ſondern vor der Uebertragung gewiſſer
Aemter iſt die Kautionsleiſtung erforderlich. Die Regeln über die
Kautionen gehören nicht zur Lehre von den Pflichten der Beamten,
ſondern von der Anſtellung der Beamten.

Dieſer Geſichtspunkt iſt für die rechtliche Beurtheilung des
ganzen Verhältniſſes von großer Bedeutung. Zunächſt wird der-
ſelbe durch folgende Sätze beſtätigt:

1) „Die Beſtellung der Amtskaution iſt vor der Einfüh-
rung
des Beamten in das kautionspflichtige Amt zu bewirken.“
(§. 7 Abſ. 1.)


dert und ergänzt worden durch Verordn. v. 14. Juli 1871 (R.-G.-Bl.
S. 316) und durch Verordn. vom 12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298).

b) vom 5. Juli 1871 (R.-G.-Bl. S. 308) über die Beamten der Militär-
und Marine-Verwaltung.

c) vom 27. Februar 1872 (R.-G.-Bl. S. 59) über die Beamten der Reichs-
Eiſenbahn-Verwaltung.

d) vom 6. Juli 1874 (R.-G.-Bl. S. 109) über die bei dem Auswärtigen
Amte, der Verwaltung des Invalidenfonds und im Bureau des Reichs-
tags angeſtellten Beamten.
1) So z. B. Thudichum S. 233. v. Rönne Verfaſſungsr. des Deut-
ſchen Reiches S. 203. Der Ausdruck „Kautionspflicht“ oder auch „Kautions-
pflichtigkeit“ entſpricht zwar der allgemeinen, vulgären Redeweiſe; um ſo mehr
iſt es aber geboten, das juriſtiſche Weſen des Verhältniſſes feſt im Auge zu
behalten. Die Reichsgeſetze ſprechen nicht nur von „kautionspflichtigen Beam-
ten,“ ſondern auch häufig von „kautionspflichtigen Aemtern“ (!) und im Geſ.
vom 2. Juni 1869 begegnet man ſogar einem „kautionspflichtigen Bundes-
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[411/0431] §. 39. Die Amts-Kaution. Der Grund für die Kautionsleiſtung iſt nicht die Anſtellung im Staatsdienſt, ſondern die mit dieſer Anſtellung gleichzeitig übertragene Vermögens-Verwaltung oder Aufbewahrung, alſo ein mit der Anſtellung im Staatsdienſt verbundenes Accidens. Es iſt daher falſch und vielfach irreführend, von einer Kautions- pflicht der Reichsbeamten oder gewiſſer Klaſſen derſelben zu reden 1). Die Leiſtung einer Kaution iſt nicht die Erfüllung einer Beamtenpflicht, ſondern eine Vorbedingung zur Erlangung eines gewiſſen Amtes und mithin zur Anſtellung behufs Uebernahme dieſes Amtes. Ein Beamter, welcher die vorgeſchriebene Kaution nicht erlegt, begeht keine Pflichtverletzung, ſondern er erfüllt eine Bedingung, unter welcher ſeine Anſtellung geſchehen iſt, nicht. Nicht aus der Uebertragung eines Amtes ergiebt ſich die Pflicht, Kaution zu beſtellen, ſondern vor der Uebertragung gewiſſer Aemter iſt die Kautionsleiſtung erforderlich. Die Regeln über die Kautionen gehören nicht zur Lehre von den Pflichten der Beamten, ſondern von der Anſtellung der Beamten. Dieſer Geſichtspunkt iſt für die rechtliche Beurtheilung des ganzen Verhältniſſes von großer Bedeutung. Zunächſt wird der- ſelbe durch folgende Sätze beſtätigt: 1) „Die Beſtellung der Amtskaution iſt vor der Einfüh- rung des Beamten in das kautionspflichtige Amt zu bewirken.“ (§. 7 Abſ. 1.) 2) 1) So z. B. Thudichum S. 233. v. Rönne Verfaſſungsr. des Deut- ſchen Reiches S. 203. Der Ausdruck „Kautionspflicht“ oder auch „Kautions- pflichtigkeit“ entſpricht zwar der allgemeinen, vulgären Redeweiſe; um ſo mehr iſt es aber geboten, das juriſtiſche Weſen des Verhältniſſes feſt im Auge zu behalten. Die Reichsgeſetze ſprechen nicht nur von „kautionspflichtigen Beam- ten,“ ſondern auch häufig von „kautionspflichtigen Aemtern“ (!) und im Geſ. vom 2. Juni 1869 begegnet man ſogar einem „kautionspflichtigen Bundes- Dienſtverhältniß“ (!!) z. B. §. 9. 13. 2) dert und ergänzt worden durch Verordn. v. 14. Juli 1871 (R.-G.-Bl. S. 316) und durch Verordn. vom 12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298). b) vom 5. Juli 1871 (R.-G.-Bl. S. 308) über die Beamten der Militär- und Marine-Verwaltung. c) vom 27. Februar 1872 (R.-G.-Bl. S. 59) über die Beamten der Reichs- Eiſenbahn-Verwaltung. d) vom 6. Juli 1874 (R.-G.-Bl. S. 109) über die bei dem Auswärtigen Amte, der Verwaltung des Invalidenfonds und im Bureau des Reichs- tags angeſtellten Beamten.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/431>, abgerufen am 25.11.2024.