und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er- wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung, Auflösung des Reichstages) befugt sein solle.
Bei weitem wichtiger ist das zweite Protokoll vom 28. Ja- nuar 1867 1). Die Sitzung war anberaumt worden, "um die vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abschluß zu bringen." Zu diesem Zwecke hatten die Preußischen Bevoll- mächtigten sich der Aufgabe unterzogen, "aus den von den übrigen Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten Wünsche befriedigen dürften, ohne den Prin- zipien des Entwurfs entgegenzulaufen."
Diese Arbeit hatte zu einer Umgestaltung des Entwurfs vom 15. Dezember 1866 geführt; war zunächst aber auf den 8. Ab- schnitt vom Postwesen und den 11. Abschnitt vom Bundeskriegs- wesen noch nicht erstreckt worden. Der Preußische Bevollmächtigte erklärte zugleich, "daß die königliche Regierung sich in Betreff der Abschnitte, auf welche diese Arbeit sich bezieht, zu ferneren Aende- rungen nicht verstehen könne."
Das Protokoll berichtet nun weiter:
"Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen- dements vorgelesen und discutirt waren, vereinigten die Herren Bevollmächtigten sich zu der Erklärung: daß sie die auf diese Weise amendirten Abschnitte des Verf.-Entwurfs als vorläufig fest- gestellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs- tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollständige Resultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er- klärung auf die heute angenommenen Abschnitte zurückzukommen 2)."
Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867 3) enthält hinsichtlich der Abschnitte über das Postwesen und das Kriegswesen
1) Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn S. 487. GlaserI, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357.
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be- ziehung auf die Uebergangs-Bestimmungen, welche hinsichtlich des Einschlusses dieser Staaten in die Zollgränze u. s. w. erforderlich wären.
3)Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. GlaserI. 3. S. 10. Hahn 488. Staatsarch. XII. S. 358.
§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er- wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung, Auflöſung des Reichstages) befugt ſein ſolle.
Bei weitem wichtiger iſt das zweite Protokoll vom 28. Ja- nuar 1867 1). Die Sitzung war anberaumt worden, „um die vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abſchluß zu bringen.“ Zu dieſem Zwecke hatten die Preußiſchen Bevoll- mächtigten ſich der Aufgabe unterzogen, „aus den von den übrigen Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten Wünſche befriedigen dürften, ohne den Prin- zipien des Entwurfs entgegenzulaufen.“
Dieſe Arbeit hatte zu einer Umgeſtaltung des Entwurfs vom 15. Dezember 1866 geführt; war zunächſt aber auf den 8. Ab- ſchnitt vom Poſtweſen und den 11. Abſchnitt vom Bundeskriegs- weſen noch nicht erſtreckt worden. Der Preußiſche Bevollmächtigte erklärte zugleich, „daß die königliche Regierung ſich in Betreff der Abſchnitte, auf welche dieſe Arbeit ſich bezieht, zu ferneren Aende- rungen nicht verſtehen könne.“
Das Protokoll berichtet nun weiter:
„Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen- dements vorgeleſen und discutirt waren, vereinigten die Herren Bevollmächtigten ſich zu der Erklärung: daß ſie die auf dieſe Weiſe amendirten Abſchnitte des Verf.-Entwurfs als vorläufig feſt- geſtellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs- tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollſtändige Reſultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er- klärung auf die heute angenommenen Abſchnitte zurückzukommen 2).“
Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867 3) enthält hinſichtlich der Abſchnitte über das Poſtweſen und das Kriegsweſen
1) Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn S. 487. GlaſerI, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357.
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be- ziehung auf die Uebergangs-Beſtimmungen, welche hinſichtlich des Einſchluſſes dieſer Staaten in die Zollgränze u. ſ. w. erforderlich wären.
3)Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. GlaſerI. 3. S. 10. Hahn 488. Staatsarch. XII. S. 358.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0042"n="22"/><fwplace="top"type="header">§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.</fw><lb/>
und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er-<lb/>
wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung,<lb/>
Auflöſung des Reichstages) befugt ſein ſolle.</p><lb/><p>Bei weitem wichtiger iſt das <hirendition="#g">zweite</hi> Protokoll vom 28. Ja-<lb/>
nuar 1867 <noteplace="foot"n="1)">Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. <hirendition="#g">Hahn</hi><lb/>
S. 487. <hirendition="#g">Glaſer</hi><hirendition="#aq">I,</hi> 3. S. 6. Staatsarch. <hirendition="#aq">XII.</hi> S. 357.</note>. Die Sitzung war anberaumt worden, „um die<lb/>
vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abſchluß<lb/>
zu bringen.“ Zu dieſem Zwecke hatten die Preußiſchen Bevoll-<lb/>
mächtigten ſich der Aufgabe unterzogen, „aus den von den übrigen<lb/>
Herren Bevollmächtigten formulirten <hirendition="#g">zahlreichen</hi> Amendements<lb/>
diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl<lb/>
der geäußerten Wünſche befriedigen dürften, <hirendition="#g">ohne den Prin-<lb/>
zipien des Entwurfs entgegenzulaufen</hi>.“</p><lb/><p>Dieſe Arbeit hatte zu einer Umgeſtaltung des Entwurfs vom<lb/>
15. Dezember 1866 geführt; war zunächſt aber auf den 8. Ab-<lb/>ſchnitt vom Poſtweſen und den 11. Abſchnitt vom Bundeskriegs-<lb/>
weſen noch nicht erſtreckt worden. Der Preußiſche Bevollmächtigte<lb/>
erklärte zugleich, „daß die königliche Regierung ſich in Betreff der<lb/>
Abſchnitte, auf welche dieſe Arbeit ſich bezieht, zu ferneren Aende-<lb/>
rungen nicht verſtehen könne.“</p><lb/><p>Das Protokoll berichtet nun weiter:</p><lb/><p>„Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen-<lb/>
dements vorgeleſen und discutirt waren, <hirendition="#g">vereinigten</hi> die Herren<lb/>
Bevollmächtigten ſich zu der Erklärung: daß ſie die auf dieſe Weiſe<lb/>
amendirten Abſchnitte des Verf.-Entwurfs als <hirendition="#g">vorläufig feſt-<lb/>
geſtellt</hi> betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs-<lb/>
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen<lb/>
verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollſtändige<lb/>
Reſultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er-<lb/>
klärung auf die heute angenommenen Abſchnitte zurückzukommen <noteplace="foot"n="2)">Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be-<lb/>
ziehung auf die Uebergangs-Beſtimmungen, welche hinſichtlich des Einſchluſſes<lb/>
dieſer Staaten in die Zollgränze u. ſ. w. erforderlich wären.</note>.“</p><lb/><p>Das <hirendition="#g">dritte Protokoll</hi> vom 7. Februar 1867 <noteplace="foot"n="3)"><hirendition="#g">Stenogr. Berichte</hi> Anlagen S. 21. <hirendition="#g">Glaſer</hi><hirendition="#aq">I.</hi> 3. S. 10. <hirendition="#g">Hahn</hi><lb/>
488. <hirendition="#g">Staatsarch</hi>. <hirendition="#aq">XII.</hi> S. 358.</note> enthält<lb/>
hinſichtlich der Abſchnitte über das Poſtweſen und das Kriegsweſen<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[22/0042]
§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er-
wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung,
Auflöſung des Reichstages) befugt ſein ſolle.
Bei weitem wichtiger iſt das zweite Protokoll vom 28. Ja-
nuar 1867 1). Die Sitzung war anberaumt worden, „um die
vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abſchluß
zu bringen.“ Zu dieſem Zwecke hatten die Preußiſchen Bevoll-
mächtigten ſich der Aufgabe unterzogen, „aus den von den übrigen
Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements
diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl
der geäußerten Wünſche befriedigen dürften, ohne den Prin-
zipien des Entwurfs entgegenzulaufen.“
Dieſe Arbeit hatte zu einer Umgeſtaltung des Entwurfs vom
15. Dezember 1866 geführt; war zunächſt aber auf den 8. Ab-
ſchnitt vom Poſtweſen und den 11. Abſchnitt vom Bundeskriegs-
weſen noch nicht erſtreckt worden. Der Preußiſche Bevollmächtigte
erklärte zugleich, „daß die königliche Regierung ſich in Betreff der
Abſchnitte, auf welche dieſe Arbeit ſich bezieht, zu ferneren Aende-
rungen nicht verſtehen könne.“
Das Protokoll berichtet nun weiter:
„Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen-
dements vorgeleſen und discutirt waren, vereinigten die Herren
Bevollmächtigten ſich zu der Erklärung: daß ſie die auf dieſe Weiſe
amendirten Abſchnitte des Verf.-Entwurfs als vorläufig feſt-
geſtellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs-
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen
verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollſtändige
Reſultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er-
klärung auf die heute angenommenen Abſchnitte zurückzukommen 2).“
Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867 3) enthält
hinſichtlich der Abſchnitte über das Poſtweſen und das Kriegsweſen
1) Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn
S. 487. Glaſer I, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357.
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be-
ziehung auf die Uebergangs-Beſtimmungen, welche hinſichtlich des Einſchluſſes
dieſer Staaten in die Zollgränze u. ſ. w. erforderlich wären.
3) Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. Glaſer I. 3. S. 10. Hahn
488. Staatsarch. XII. S. 358.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/42>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.