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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.
ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter ist. Es scheiden vielmehr
aus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienstverhältniß
zum Reich nicht begründet ist:

1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder
der Reichsschuldenkommission 1).
2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal-
tung des Reichs-Invalidenfonds 2).
3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank-
kuratoriums 3).
4) Die Mitglieder der Preußischen Behörden, welche zugleich
Reichsgeschäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), also
des Preuß. Finanzministeriums 4), der General-Staatskasse 5), der
Hauptverwaltung der Staatsschulden 6), des Appellationsgerichtes
zu Stettin 7), des General-Auditoriats 8).
5) Die Bayerischen Gesandten, welche zur Vertretung von
Reichsgesandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331.
6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommission 9).
7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommission 10).
8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommission,
welche derselben zur Bildung der sogen. Plenar-Versammlung
beitreten 11).

III. Das Reichsgesetz vom 31. März 1873 §. 1. 12) bestimmt:
"Reichs-Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Be-

1) Siehe oben S. 354.
2) Siehe oben S. 352. Vgl. Kanngießer S. 19.
3) Siehe oben S. 354.
4) als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320.
5) als Reichs-Hauptkasse. Siehe S. 316.
6) als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349.
7) als Ober-Konsulargericht. Siehe S. 368.
8) als oberstes Marinegericht. Siehe S. 369.
9) Siehe oben S. 324.
10) Siehe oben S. 381. fg.
11) Siehe oben S. 320.
12) Dieses Gesetz ist zuerst 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873
dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schicksale des Gesetzentwurfs
Kanngießer a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut
des Gesetzes im Wesentlichen festgestellt wurde, ist die des Jahres 1872. Die
von der Regierung ausgearbeiteten Motive finden sich in den Drucksachen
des Deutschen Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9.

§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.
ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter iſt. Es ſcheiden vielmehr
aus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienſtverhältniß
zum Reich nicht begründet iſt:

1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder
der Reichsſchuldenkommiſſion 1).
2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal-
tung des Reichs-Invalidenfonds 2).
3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank-
kuratoriums 3).
4) Die Mitglieder der Preußiſchen Behörden, welche zugleich
Reichsgeſchäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), alſo
des Preuß. Finanzminiſteriums 4), der General-Staatskaſſe 5), der
Hauptverwaltung der Staatsſchulden 6), des Appellationsgerichtes
zu Stettin 7), des General-Auditoriats 8).
5) Die Bayeriſchen Geſandten, welche zur Vertretung von
Reichsgeſandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331.
6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommiſſion 9).
7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommiſſion 10).
8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommiſſion,
welche derſelben zur Bildung der ſogen. Plenar-Verſammlung
beitreten 11).

III. Das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 §. 1. 12) beſtimmt:
„Reichs-Beamter im Sinne dieſes Geſetzes iſt jeder Be-

1) Siehe oben S. 354.
2) Siehe oben S. 352. Vgl. Kanngießer S. 19.
3) Siehe oben S. 354.
4) als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320.
5) als Reichs-Hauptkaſſe. Siehe S. 316.
6) als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349.
7) als Ober-Konſulargericht. Siehe S. 368.
8) als oberſtes Marinegericht. Siehe S. 369.
9) Siehe oben S. 324.
10) Siehe oben S. 381. fg.
11) Siehe oben S. 320.
12) Dieſes Geſetz iſt zuerſt 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873
dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schickſale des Geſetzentwurfs
Kanngießer a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut
des Geſetzes im Weſentlichen feſtgeſtellt wurde, iſt die des Jahres 1872. Die
von der Regierung ausgearbeiteten Motive finden ſich in den Druckſachen
des Deutſchen Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9.
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[397/0417] §. 37. Der Begriff der Reichsbeamten. ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter iſt. Es ſcheiden vielmehr aus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienſtverhältniß zum Reich nicht begründet iſt: 1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder der Reichsſchuldenkommiſſion 1). 2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal- tung des Reichs-Invalidenfonds 2). 3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank- kuratoriums 3). 4) Die Mitglieder der Preußiſchen Behörden, welche zugleich Reichsgeſchäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), alſo des Preuß. Finanzminiſteriums 4), der General-Staatskaſſe 5), der Hauptverwaltung der Staatsſchulden 6), des Appellationsgerichtes zu Stettin 7), des General-Auditoriats 8). 5) Die Bayeriſchen Geſandten, welche zur Vertretung von Reichsgeſandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331. 6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommiſſion 9). 7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommiſſion 10). 8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommiſſion, welche derſelben zur Bildung der ſogen. Plenar-Verſammlung beitreten 11). III. Das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 §. 1. 12) beſtimmt: „Reichs-Beamter im Sinne dieſes Geſetzes iſt jeder Be- 1) Siehe oben S. 354. 2) Siehe oben S. 352. Vgl. Kanngießer S. 19. 3) Siehe oben S. 354. 4) als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320. 5) als Reichs-Hauptkaſſe. Siehe S. 316. 6) als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349. 7) als Ober-Konſulargericht. Siehe S. 368. 8) als oberſtes Marinegericht. Siehe S. 369. 9) Siehe oben S. 324. 10) Siehe oben S. 381. fg. 11) Siehe oben S. 320. 12) Dieſes Geſetz iſt zuerſt 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873 dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schickſale des Geſetzentwurfs Kanngießer a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut des Geſetzes im Weſentlichen feſtgeſtellt wurde, iſt die des Jahres 1872. Die von der Regierung ausgearbeiteten Motive finden ſich in den Druckſachen des Deutſchen Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/417>, abgerufen am 25.11.2024.