Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. gefaßte Beschluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zurweiteren Veranlassung überreicht 1). Thatsächliche Erhebungen, welche zur Klarstellung des Sach- Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter III. Die Reichs-Rayonkommission. Nach dem Gesetze vom 21. Dezember 1871 über die Beschrän- 1) Regulativ §. 9. 2) Regulativ §. 2. 3) Regulativ §. 3. 4. 4) Regulativ §. 5. 7. 5) Centralblatt 1874 S. 74. 6) Vgl. Etat für 1875 Anl. VI Ausgabe Titel 3 Pos. 1. Etat für 1876
Kapitel 65 Titel 7. §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. gefaßte Beſchluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zurweiteren Veranlaſſung überreicht 1). Thatſächliche Erhebungen, welche zur Klarſtellung des Sach- Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter III. Die Reichs-Rayonkommiſſion. Nach dem Geſetze vom 21. Dezember 1871 über die Beſchrän- 1) Regulativ §. 9. 2) Regulativ §. 2. 3) Regulativ §. 3. 4. 4) Regulativ §. 5. 7. 5) Centralblatt 1874 S. 74. 6) Vgl. Etat für 1875 Anl. VI Ausgabe Titel 3 Poſ. 1. Etat für 1876
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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
gefaßte Beſchluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zur
weiteren Veranlaſſung überreicht 1).
Thatſächliche Erhebungen, welche zur Klarſtellung des Sach-
verhältniſſes zuvörderſt erforderlich ſcheinen, werden von dem
Präſidenten angeordnet 2). Für die kollegiale Berathung und Be-
ſchlußfaſſung ernennt der Präſident einen Referenten und Correfe-
renten, von denen einer aus den hinzugezogenen richterlichen Be-
amten gewählt werden muß. Die Berichte ſind ſchriftlich zu er-
ſtatten. Nach Eingang derſelben beraumt der Präſident eine Si-
tzung an, zu welcher ſämmtliche Mitglieder des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes und die zur Verſtärkung deſſelben zugezogenen richterlichen
Beamten einzuladen ſind. Zur Beſchlußfähigkeit gehört die An-
weſenheit von mindeſtens drei Mitgliedern des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes (einſchließlich des Präſidenten) und zweier richterlicher Be-
amter. Iſt einer der letzteren verhindert, ſo tritt ſein Stellver-
treter für ihn ein, der ein für allemal ernannt wird 3). Der
Präſident leitet die Verhandlungen; ſtellt die Fragen und ſammelt
die Stimmen. Ueber eine Meinungsverſchiedenheit in Betreff der
Frageſtellung oder über das Ergebniß der Abſtimmung entſcheidet
das Kollegium nach Stimmenmehrheit. Die Stimme des Präſi-
denten giebt bei Stimmengleichheit den Ausſchlag. Der von dem
Kollegium endgültig gefaßte Beſchluß iſt mit den Gründen von
ſämmtlichen Mitgliedern in der Urſchrift zu vollziehen; die Aus-
fertigung iſt von dem Präſidenten zu unterſchreiben 4).
Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter
werden vom Kaiſer ernannt 5). Sie verwalten ihr Amt als unbe-
ſoldetes Nebenamt, erhalten aber für die Theilnahme an den
Sitzungen Reiſekoſten und Diäten 6).
III. Die Reichs-Rayonkommiſſion.
Nach dem Geſetze vom 21. Dezember 1871 über die Beſchrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen
1) Regulativ §. 9.
2) Regulativ §. 2.
3) Regulativ §. 3. 4.
4) Regulativ §. 5. 7.
5) Centralblatt 1874 S. 74.
6) Vgl. Etat für 1875 Anl. VI Ausgabe Titel 3 Poſ. 1. Etat für 1876
Kapitel 65 Titel 7.
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