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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden.
vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrath zu er-
lassen und im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen war, ist am
11. Juli 1874 ergangen. (R.-G.-Bl. S. 104 ff.)

Die Selbstständigkeit dieser Behörde dem Reichskanzler-Amte
gegenüber ist auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß über die
im Etatsgesetz für die Verwaltung des Invalidenfonds bewilligten
Beträge dem Vorsitzenden die Verfügung nach Maßgabe des Spe-
zialetats zusteht 1); d. h. daß er alle aus diesem Fonds zu lei-
stenden Zahlungen anweist und daß eine besondere Kassenführung
und Verrechnung dieses Fonds stattfindet, welche der Reichs-Haupt-
kasse obliegt 2).

Außer dem Reichs-Invalidenfonds verwaltet diese Behörde,
im Wesentlichen nach gleichen Grundsätzen und Formen:
den Reichs-Festungs-Baufonds 3)
den Fonds zur Errichtung des Reichstags-Gebäudes 4).

Zur Ausführung der ihr obliegenden Geschäfte bedient sich
die in Rede stehende Behörde der Rendantur des Reichs-
Invalidenfonds
, bestehend aus dem Rendanten und dem
Buchhalter. Die Obliegenheiten der Rendantur sind durch eine
Geschäfts-Anweisung geregelt, welche die Verwaltung des R.-J.-F.'s
unter vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu erlassen ermäch-
tigt worden ist 5).

Im Uebrigen ist die Verwaltung des R.-J.-F's. durch das
R.-G. vom 23. Mai 1873 angewiesen, theils die Vermittelung
der Reichs-Hauptkasse theils die Vermittelung von Bank-
häusern
, welche der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesrath bezeichnet, in Anspruch zu nehmen 6).


1) Regul. vom 11. Juni 1874 §. 10.
2) "Derselben wird alljährlich über den Verwaltungskostenfonds ein auf
Grund des Reichshaushalts-Etats und seiner Unterlagen aufgestellter, vom
Kaiser vollzogener Spezialetat als Grundlage für die Buchführung und Rech-
nungslegung zugefertigt." Regul. a. a. O.
3) Ges. vom 30. Mai 1873 Art. III. (R.-G.-Bl. S. 123).
4) Ges. vom 8. Juli 1873 §. 1 Abs. 2. (R.-G.-Bl. S. 217. 218).
5) Regulat. §. 8.
6) Ges. vom 23. Mai 1873 §. 5 §. 7. Die vom Reichskanzler ursprüng-
lich bezeichneten Bankhäuser sind die Preuß. Bank (Reichsbank), die Seehand-
lung und die Königl. Bayer. Bank in Nürnberg. -- Bundesraths-Protokoll
1873 §. 620. -- Vgl. Wagner in v. Holtzendorffs Jahrb. III. S. 139 fg.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 23

§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrath zu er-
laſſen und im Reichsgeſetzblatt zu veröffentlichen war, iſt am
11. Juli 1874 ergangen. (R.-G.-Bl. S. 104 ff.)

Die Selbſtſtändigkeit dieſer Behörde dem Reichskanzler-Amte
gegenüber iſt auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß über die
im Etatsgeſetz für die Verwaltung des Invalidenfonds bewilligten
Beträge dem Vorſitzenden die Verfügung nach Maßgabe des Spe-
zialetats zuſteht 1); d. h. daß er alle aus dieſem Fonds zu lei-
ſtenden Zahlungen anweiſt und daß eine beſondere Kaſſenführung
und Verrechnung dieſes Fonds ſtattfindet, welche der Reichs-Haupt-
kaſſe obliegt 2).

Außer dem Reichs-Invalidenfonds verwaltet dieſe Behörde,
im Weſentlichen nach gleichen Grundſätzen und Formen:
den Reichs-Feſtungs-Baufonds 3)
den Fonds zur Errichtung des Reichstags-Gebäudes 4).

Zur Ausführung der ihr obliegenden Geſchäfte bedient ſich
die in Rede ſtehende Behörde der Rendantur des Reichs-
Invalidenfonds
, beſtehend aus dem Rendanten und dem
Buchhalter. Die Obliegenheiten der Rendantur ſind durch eine
Geſchäfts-Anweiſung geregelt, welche die Verwaltung des R.-J.-F.’s
unter vorheriger Zuſtimmung des Reichskanzlers zu erlaſſen ermäch-
tigt worden iſt 5).

Im Uebrigen iſt die Verwaltung des R.-J.-F’s. durch das
R.-G. vom 23. Mai 1873 angewieſen, theils die Vermittelung
der Reichs-Hauptkaſſe theils die Vermittelung von Bank-
häuſern
, welche der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesrath bezeichnet, in Anſpruch zu nehmen 6).


1) Regul. vom 11. Juni 1874 §. 10.
2) „Derſelben wird alljährlich über den Verwaltungskoſtenfonds ein auf
Grund des Reichshaushalts-Etats und ſeiner Unterlagen aufgeſtellter, vom
Kaiſer vollzogener Spezialetat als Grundlage für die Buchführung und Rech-
nungslegung zugefertigt.“ Regul. a. a. O.
3) Geſ. vom 30. Mai 1873 Art. III. (R.-G.-Bl. S. 123).
4) Geſ. vom 8. Juli 1873 §. 1 Abſ. 2. (R.-G.-Bl. S. 217. 218).
5) Regulat. §. 8.
6) Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 5 §. 7. Die vom Reichskanzler urſprüng-
lich bezeichneten Bankhäuſer ſind die Preuß. Bank (Reichsbank), die Seehand-
lung und die Königl. Bayer. Bank in Nürnberg. — Bundesraths-Protokoll
1873 §. 620. — Vgl. Wagner in v. Holtzendorffs Jahrb. III. S. 139 fg.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 23
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[353/0373] §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrath zu er- laſſen und im Reichsgeſetzblatt zu veröffentlichen war, iſt am 11. Juli 1874 ergangen. (R.-G.-Bl. S. 104 ff.) Die Selbſtſtändigkeit dieſer Behörde dem Reichskanzler-Amte gegenüber iſt auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß über die im Etatsgeſetz für die Verwaltung des Invalidenfonds bewilligten Beträge dem Vorſitzenden die Verfügung nach Maßgabe des Spe- zialetats zuſteht 1); d. h. daß er alle aus dieſem Fonds zu lei- ſtenden Zahlungen anweiſt und daß eine beſondere Kaſſenführung und Verrechnung dieſes Fonds ſtattfindet, welche der Reichs-Haupt- kaſſe obliegt 2). Außer dem Reichs-Invalidenfonds verwaltet dieſe Behörde, im Weſentlichen nach gleichen Grundſätzen und Formen: den Reichs-Feſtungs-Baufonds 3) den Fonds zur Errichtung des Reichstags-Gebäudes 4). Zur Ausführung der ihr obliegenden Geſchäfte bedient ſich die in Rede ſtehende Behörde der Rendantur des Reichs- Invalidenfonds, beſtehend aus dem Rendanten und dem Buchhalter. Die Obliegenheiten der Rendantur ſind durch eine Geſchäfts-Anweiſung geregelt, welche die Verwaltung des R.-J.-F.’s unter vorheriger Zuſtimmung des Reichskanzlers zu erlaſſen ermäch- tigt worden iſt 5). Im Uebrigen iſt die Verwaltung des R.-J.-F’s. durch das R.-G. vom 23. Mai 1873 angewieſen, theils die Vermittelung der Reichs-Hauptkaſſe theils die Vermittelung von Bank- häuſern, welche der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrath bezeichnet, in Anſpruch zu nehmen 6). 1) Regul. vom 11. Juni 1874 §. 10. 2) „Derſelben wird alljährlich über den Verwaltungskoſtenfonds ein auf Grund des Reichshaushalts-Etats und ſeiner Unterlagen aufgeſtellter, vom Kaiſer vollzogener Spezialetat als Grundlage für die Buchführung und Rech- nungslegung zugefertigt.“ Regul. a. a. O. 3) Geſ. vom 30. Mai 1873 Art. III. (R.-G.-Bl. S. 123). 4) Geſ. vom 8. Juli 1873 §. 1 Abſ. 2. (R.-G.-Bl. S. 217. 218). 5) Regulat. §. 8. 6) Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 5 §. 7. Die vom Reichskanzler urſprüng- lich bezeichneten Bankhäuſer ſind die Preuß. Bank (Reichsbank), die Seehand- lung und die Königl. Bayer. Bank in Nürnberg. — Bundesraths-Protokoll 1873 §. 620. — Vgl. Wagner in v. Holtzendorffs Jahrb. III. S. 139 fg. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 23

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/373>, abgerufen am 22.11.2024.