Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und Bankstatutes. Er erläßt die Geschäftsanweisungen für dasReichsbank-Direktorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen" 1). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die staats- In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung Den Beamten der Reichsbank sind die Rechte und Pflichten Von dem Bank-Direktorium ressortiren die Zweig-Nieder- a) Reichsbank-Hauptstellen. Sie sind an, vom Bun- 1) Bankgesetz §. 26 Abs. 2. 2) Bankgesetz §. 28 Abs. 1. 3) Bankgesetz §. 28 Abs. 2. Jedoch ist ebendaselbst bestimmt, daß der
Besoldungs- und Pensionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Ein- vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers festge- setzt wird. §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und Bankſtatutes. Er erläßt die Geſchäftsanweiſungen für dasReichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die Dienſtinſtruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der beſtehenden Geſchäftsanweiſungen und Dienſtinſtruktionen“ 1). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die ſtaats- In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung Den Beamten der Reichsbank ſind die Rechte und Pflichten Von dem Bank-Direktorium reſſortiren die Zweig-Nieder- a) Reichsbank-Hauptſtellen. Sie ſind an, vom Bun- 1) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 2. 2) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 1. 3) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 2. Jedoch iſt ebendaſelbſt beſtimmt, daß der
Beſoldungs- und Penſionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiſer im Ein- vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers feſtge- ſetzt wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0368" n="348"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/> und Bankſtatutes. Er erläßt die Geſchäftsanweiſungen für das<lb/> Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die<lb/> Dienſtinſtruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die<lb/> erforderlichen Abänderungen der <choice><sic>beſtehendeu</sic><corr>beſtehenden</corr></choice> Geſchäftsanweiſungen<lb/> und Dienſtinſtruktionen“ <note place="foot" n="1)">Bankgeſetz §. 26 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die ſtaats-<lb/> rechtliche und politiſche <hi rendition="#g">Verantwortlichkeit</hi> für die geſammte<lb/> Leitung der Reichsbank nicht dem Reichsbank-Direktorium, ſondern<lb/> dem Reichskanzler obliegt.</p><lb/> <p>In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung<lb/> durch einen vom Kaiſer hierfür ernannten Stellvertreter wahrge-<lb/> nommen. — Die Subſtitutions-Befugniß des Reichskanzlers iſt<lb/> ſonach ausgeſchloſſen.</p><lb/> <p>Den Beamten der Reichsbank ſind die Rechte und Pflichten<lb/> der Reichsbeamten beigelegt <note place="foot" n="2)">Bankgeſetz §. 28 Abſ. 1.</note>; ſtreng genommen ſind ſie aber<lb/> nicht Beamte des Reiches, ſondern Beamte der vom Reich ver-<lb/> ſchiedenen juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt. Man könnte<lb/> nur den vieldeutigen Namen der „mittelbaren“ Reichsbeamten auf<lb/> ſie anwenden, wegen der Rechte des Reiches an der Reichsbank.<lb/> In finanzieller Hinſicht tritt das wahre juriſtiſche Verhältniß klar<lb/> hervor, indem die Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſtbe-<lb/> züge, ſowie die Penſionen und Unterſtützungen für ihre Hinter-<lb/> bliebenen nicht von der Reichskaſſe, ſondern von der Reichsbank<lb/> getragen werden <note place="foot" n="3)">Bankgeſetz §. 28 Abſ. 2. Jedoch iſt ebendaſelbſt beſtimmt, daß der<lb/> Beſoldungs- und Penſionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den<lb/> Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiſer im Ein-<lb/> vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers feſtge-<lb/> ſetzt wird.</note>.</p><lb/> <p>Von dem Bank-Direktorium reſſortiren die <hi rendition="#g">Zweig-Nieder-<lb/> laſſungen</hi> der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung<lb/> ihres Geſchäfts-Umfanges in 3 Klaſſen zerfallen:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi><hi rendition="#g">Reichsbank-Hauptſtellen</hi>. Sie ſind an, vom Bun-<lb/> desrathe zu beſtimmenden, größeren Plätzen zu errichten und ſtehen<lb/> unter Leitung eines aus wenigſtens 2 Mitgliedern beſtehenden<lb/> Vorſtandes und unter Aufſicht eines vom Kaiſer ernannten Bank-<lb/> Kommiſſarius. Sie ſind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbil-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [348/0368]
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und Bankſtatutes. Er erläßt die Geſchäftsanweiſungen für das
Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die
Dienſtinſtruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die
erforderlichen Abänderungen der beſtehenden Geſchäftsanweiſungen
und Dienſtinſtruktionen“ 1).
Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die ſtaats-
rechtliche und politiſche Verantwortlichkeit für die geſammte
Leitung der Reichsbank nicht dem Reichsbank-Direktorium, ſondern
dem Reichskanzler obliegt.
In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung
durch einen vom Kaiſer hierfür ernannten Stellvertreter wahrge-
nommen. — Die Subſtitutions-Befugniß des Reichskanzlers iſt
ſonach ausgeſchloſſen.
Den Beamten der Reichsbank ſind die Rechte und Pflichten
der Reichsbeamten beigelegt 2); ſtreng genommen ſind ſie aber
nicht Beamte des Reiches, ſondern Beamte der vom Reich ver-
ſchiedenen juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt. Man könnte
nur den vieldeutigen Namen der „mittelbaren“ Reichsbeamten auf
ſie anwenden, wegen der Rechte des Reiches an der Reichsbank.
In finanzieller Hinſicht tritt das wahre juriſtiſche Verhältniß klar
hervor, indem die Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſtbe-
züge, ſowie die Penſionen und Unterſtützungen für ihre Hinter-
bliebenen nicht von der Reichskaſſe, ſondern von der Reichsbank
getragen werden 3).
Von dem Bank-Direktorium reſſortiren die Zweig-Nieder-
laſſungen der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung
ihres Geſchäfts-Umfanges in 3 Klaſſen zerfallen:
a) Reichsbank-Hauptſtellen. Sie ſind an, vom Bun-
desrathe zu beſtimmenden, größeren Plätzen zu errichten und ſtehen
unter Leitung eines aus wenigſtens 2 Mitgliedern beſtehenden
Vorſtandes und unter Aufſicht eines vom Kaiſer ernannten Bank-
Kommiſſarius. Sie ſind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbil-
1) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 2.
2) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 1.
3) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 2. Jedoch iſt ebendaſelbſt beſtimmt, daß der
Beſoldungs- und Penſionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den
Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiſer im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers feſtge-
ſetzt wird.
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