Reich dagegen die Funktionen des Vorstandes oder Direktors ausübt und zwar unter dem Namen "Bank-Direktorium".
Das Bank-Direktorium ist demnach keine Behörde mit öffentlich rechtlicher Amtsgewalt, sondern eine Vertetung des Reichsfiskus; dadurch aber unterschieden von allen anderen fiskalischen Behörden oder Stationen, daß der Reichsfiskus durch sie nicht unmittelbar als Person des Privatrechtes dem Publikum gegenüber vertreten, resp. berechtigt und verpflichtet wird, sondern daß der Reichsfiskus nur als Mitglied und Vorstand einer ande- ren privatrechtlichen Person, nämlich der Bank, auftritt. Das Bank-Direktorium ist demnach der Reichs-Bank gegenüber Ver- treter des Reichsfiskus und befugt, alle Rechte auszuüben, welche dem Reichsfiskus als Mitglied der Reichsbank zustehen; dagegen dem Publikum gegenüber ist das Bank-Direktorium Ver- treter der Reichsbank. "Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Behörde" 1).
Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und Mit- gliedern, welche auf den Vorschlag des Bundesrathes vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Es faßt seine Beschlüsse zwar nach Stimmenmehrheit, ist aber keine unabhängige, collegialische Behörde, sondern "es hat bei seiner Verwaltung überall den Vorschriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten 2)".
Der eigentliche Direktor der Reichsbank ist der Reichskanzler; das Bank-Direktorium ist nur sein Bureau, sein Hülfspersonal, dessen er sich in seiner Eigenschaft als Bank-Direktor bedient 3).
"Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichsbank- Direktorium ausgeübt 4)". "Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb der Bestimmungen des Bankgesetzes
fenden speciellen Kontrole drei Deputirte und ebensoviele Stellvertreter gewählt. Bankgesetz §. 34. Bankstatut §. 24.
1) Bankgesetz §. 27 Abs. 1.
2) Bankgesetz §. 27 Abs. 2.
3) Der Reichskanzler ist an die Stelle des ehemaligen "Chefs der Preuß. Bank", nämlich des Preuß. Handels-Ministers, getreten. Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 149 Note 3.
4) Bankgesetz §. 26 Abs. 1.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Reich dagegen die Funktionen des Vorſtandes oder Direktors ausübt und zwar unter dem Namen „Bank-Direktorium“.
Das Bank-Direktorium iſt demnach keine Behörde mit öffentlich rechtlicher Amtsgewalt, ſondern eine Vertetung des Reichsfiskus; dadurch aber unterſchieden von allen anderen fiskaliſchen Behörden oder Stationen, daß der Reichsfiskus durch ſie nicht unmittelbar als Perſon des Privatrechtes dem Publikum gegenüber vertreten, reſp. berechtigt und verpflichtet wird, ſondern daß der Reichsfiskus nur als Mitglied und Vorſtand einer ande- ren privatrechtlichen Perſon, nämlich der Bank, auftritt. Das Bank-Direktorium iſt demnach der Reichs-Bank gegenüber Ver- treter des Reichsfiskus und befugt, alle Rechte auszuüben, welche dem Reichsfiskus als Mitglied der Reichsbank zuſtehen; dagegen dem Publikum gegenüber iſt das Bank-Direktorium Ver- treter der Reichsbank. „Das Reichsbank-Direktorium iſt die verwaltende und ausführende, ſowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Behörde“ 1).
Das Direktorium beſteht aus einem Präſidenten und Mit- gliedern, welche auf den Vorſchlag des Bundesrathes vom Kaiſer auf Lebenszeit ernannt werden. Es faßt ſeine Beſchlüſſe zwar nach Stimmenmehrheit, iſt aber keine unabhängige, collegialiſche Behörde, ſondern „es hat bei ſeiner Verwaltung überall den Vorſchriften und Weiſungen des Reichskanzlers Folge zu leiſten 2)“.
Der eigentliche Direktor der Reichsbank iſt der Reichskanzler; das Bank-Direktorium iſt nur ſein Bureau, ſein Hülfsperſonal, deſſen er ſich in ſeiner Eigenſchaft als Bank-Direktor bedient 3).
„Die dem Reiche zuſtehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter dieſem von dem Reichsbank- Direktorium ausgeübt 4)“. „Der Reichskanzler leitet die geſammte Bankverwaltung innerhalb der Beſtimmungen des Bankgeſetzes
fenden ſpeciellen Kontrole drei Deputirte und ebenſoviele Stellvertreter gewählt. Bankgeſetz §. 34. Bankſtatut §. 24.
1) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 1.
2) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 2.
3) Der Reichskanzler iſt an die Stelle des ehemaligen „Chefs der Preuß. Bank“, nämlich des Preuß. Handels-Miniſters, getreten. Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 149 Note 3.
4) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 1.
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Das Bank-Direktorium iſt demnach keine Behörde mit
öffentlich rechtlicher Amtsgewalt, ſondern eine Vertetung
des Reichsfiskus; dadurch aber unterſchieden von allen anderen
fiskaliſchen Behörden oder Stationen, daß der Reichsfiskus durch
ſie nicht unmittelbar als Perſon des Privatrechtes dem Publikum
gegenüber vertreten, reſp. berechtigt und verpflichtet wird, ſondern
daß der Reichsfiskus nur als Mitglied und Vorſtand einer ande-
ren privatrechtlichen Perſon, nämlich der Bank, auftritt. Das
Bank-Direktorium iſt demnach der Reichs-Bank gegenüber Ver-
treter des Reichsfiskus und befugt, alle Rechte auszuüben,
welche dem Reichsfiskus als Mitglied der Reichsbank zuſtehen;
dagegen dem Publikum gegenüber iſt das Bank-Direktorium Ver-
treter der Reichsbank. „Das Reichsbank-Direktorium iſt
die verwaltende und ausführende, ſowie die, die Reichsbank nach
außen vertretende Behörde“ 1).
Das Direktorium beſteht aus einem Präſidenten und Mit-
gliedern, welche auf den Vorſchlag des Bundesrathes vom Kaiſer
auf Lebenszeit ernannt werden. Es faßt ſeine Beſchlüſſe zwar nach
Stimmenmehrheit, iſt aber keine unabhängige, collegialiſche Behörde,
ſondern „es hat bei ſeiner Verwaltung überall den Vorſchriften
und Weiſungen des Reichskanzlers Folge zu leiſten 2)“.
Der eigentliche Direktor der Reichsbank iſt der Reichskanzler;
das Bank-Direktorium iſt nur ſein Bureau, ſein Hülfsperſonal,
deſſen er ſich in ſeiner Eigenſchaft als Bank-Direktor bedient 3).
„Die dem Reiche zuſtehende Leitung der Bank wird vom
Reichskanzler, und unter dieſem von dem Reichsbank-
Direktorium ausgeübt 4)“. „Der Reichskanzler leitet die geſammte
Bankverwaltung innerhalb der Beſtimmungen des Bankgeſetzes
2)
1) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 1.
2) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 2.
3) Der Reichskanzler iſt an die Stelle des ehemaligen „Chefs der Preuß.
Bank“, nämlich des Preuß. Handels-Miniſters, getreten. Vgl. v. Rönne
Preuß. Staatsr. II. 1 S. 149 Note 3.
4) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 1.
2) fenden ſpeciellen Kontrole drei Deputirte und ebenſoviele Stellvertreter
gewählt. Bankgeſetz §. 34. Bankſtatut §. 24.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/367>, abgerufen am 16.02.2025.
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