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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
sowie der sonstigen auf das Eisenbahn-Wesen bezüglichen Gesetze
und verfassungsmäßigen Vorschriften -- (zu denen die verfassungs-
mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) -- Sorge zu tra-
gen" 1). Zu diesem Zwecke ist das Reichs-Eisenbahn-Amt befugt,
innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-
regeln von den Eisenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.

Die souveräne Reichsgewalt in Eisenbahn-Angelegenheiten
wird auf 3 verschiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-
dem sich eine Verfügung des Reichs-Eisenbahn-Amtes gegen die
Verwaltung von Reichs-Eisenbahnen, von Staats-Eisenbahnen oder
von Privat-Eisenbahnen richtet. Am einfachsten gestaltet sich die
Sache den Reichseisenbahnen gegenüber, da die Verwaltung
derselben in letzter Instanz dem Reichskanzler zusteht 2); derselbe
bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eisenbahn-Amtes unmit-
telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-
tungsbehörden mit der erforderlichen Anweisung versieht.

Den Privatbahnen gegenüber ist das Reichs-Eisenbahn-
Amt ausgestattet worden mit allen denjenigen Befugnissen, welche
den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten nach Maaß-
gabe der einzelnen Partikularrechte zustehen. Jedoch kann das
Reichs-Eisenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,
sondern es muß sich an die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden der Ein-
zelstaaten
wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Gesetzes v. 27.
Juni 1873 gehalten sind, den deshalb an sie ergehenden Requi-
sitionen zu entsprechen.

Endlich den Staats-Eisenbahn-Verwaltungen gegen-
über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen
die Regierungen der Einzelstaaten zustehen; nämlich einen Beschluß
des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des
Kaisers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfassung und äußersten
Falles die Vollstreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-
Verfassung.

Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eisenbahn-
Amtes siehe unten §. 36.


1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.
2) Die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen ist, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elsaß-Lothringen,
unterstellt.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetze
und verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs-
mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra-
gen“ 1). Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt,
innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-
regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.

Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten
wird auf 3 verſchiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-
dem ſich eine Verfügung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes gegen die
Verwaltung von Reichs-Eiſenbahnen, von Staats-Eiſenbahnen oder
von Privat-Eiſenbahnen richtet. Am einfachſten geſtaltet ſich die
Sache den Reichseiſenbahnen gegenüber, da die Verwaltung
derſelben in letzter Inſtanz dem Reichskanzler zuſteht 2); derſelbe
bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-Amtes unmit-
telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-
tungsbehörden mit der erforderlichen Anweiſung verſieht.

Den Privatbahnen gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn-
Amt ausgeſtattet worden mit allen denjenigen Befugniſſen, welche
den Aufſichtsbehörden der betreffenden Bundesſtaaten nach Maaß-
gabe der einzelnen Partikularrechte zuſtehen. Jedoch kann das
Reichs-Eiſenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,
ſondern es muß ſich an die Eiſenbahn-Aufſichtsbehörden der Ein-
zelſtaaten
wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Geſetzes v. 27.
Juni 1873 gehalten ſind, den deshalb an ſie ergehenden Requi-
ſitionen zu entſprechen.

Endlich den Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen gegen-
über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen
die Regierungen der Einzelſtaaten zuſtehen; nämlich einen Beſchluß
des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des
Kaiſers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfaſſung und äußerſten
Falles die Vollſtreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-
Verfaſſung.

Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes ſiehe unten §. 36.


1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.
2) Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen,
unterſtellt.
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[343/0363] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetze und verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs- mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra- gen“ 1). Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß- regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern. Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten wird auf 3 verſchiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach- dem ſich eine Verfügung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes gegen die Verwaltung von Reichs-Eiſenbahnen, von Staats-Eiſenbahnen oder von Privat-Eiſenbahnen richtet. Am einfachſten geſtaltet ſich die Sache den Reichseiſenbahnen gegenüber, da die Verwaltung derſelben in letzter Inſtanz dem Reichskanzler zuſteht 2); derſelbe bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-Amtes unmit- telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal- tungsbehörden mit der erforderlichen Anweiſung verſieht. Den Privatbahnen gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn- Amt ausgeſtattet worden mit allen denjenigen Befugniſſen, welche den Aufſichtsbehörden der betreffenden Bundesſtaaten nach Maaß- gabe der einzelnen Partikularrechte zuſtehen. Jedoch kann das Reichs-Eiſenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen, ſondern es muß ſich an die Eiſenbahn-Aufſichtsbehörden der Ein- zelſtaaten wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Geſetzes v. 27. Juni 1873 gehalten ſind, den deshalb an ſie ergehenden Requi- ſitionen zu entſprechen. Endlich den Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen gegen- über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen die Regierungen der Einzelſtaaten zuſtehen; nämlich einen Beſchluß des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des Kaiſers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfaſſung und äußerſten Falles die Vollſtreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs- Verfaſſung. Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn- Amtes ſiehe unten §. 36. 1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2. 2) Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen, unterſtellt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/363>, abgerufen am 22.11.2024.