Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Der Reichs-Verwaltungsbehörden. Reichs-Eisenbahn-Amtes zum Bundesrath ist dasselbe, welcheszwischen anderen Verwaltungsbehörden des Reiches, z. B. dem Generalpostamt, und dem Bundesamt besteht. An der dem Bun- desrath nach Art. 7 der Reichs-Verfassung zustehenden Kompetenz, allgemeine Anordnungen zu erlassen, ist durch die Errichtung des Reichs-Eisenbahn-Amtes Nichts geändert worden; das Reichs-Eisen- bahn-Amt verwaltet vielmehr als selbstständige Behörde nur solche Geschäfte, welche, falls das Reichs-Eisenbahn-Amt nicht existiren würde, der Central-Abtheilung des Reichskanzler-Amtes kraft ihres universellen und subsidiären Geschäftsauftrages obliegen würden. In Folge des im Art. 46 Abs. 2 der Reichs-Verfassung be- Da die im Art. 41 und 46 Abs. 3 erwähnten Befugnisse des 1) Nach dem "vorläufigen Entwurf eines Eisenbahn-Gesetzes" vom April
1875 Art. 2 u. 3 soll die gesammte unmittelbare Aufsicht über das Ei- senbahnwesen dem Reiche übertragen werden und den Landesregierungen nur ein engbegränzter Kreis einzelner Befugnisse überlassen bleiben. §. 34. Der Reichs-Verwaltungsbehörden. Reichs-Eiſenbahn-Amtes zum Bundesrath iſt daſſelbe, welcheszwiſchen anderen Verwaltungsbehörden des Reiches, z. B. dem Generalpoſtamt, und dem Bundesamt beſteht. An der dem Bun- desrath nach Art. 7 der Reichs-Verfaſſung zuſtehenden Kompetenz, allgemeine Anordnungen zu erlaſſen, iſt durch die Errichtung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes Nichts geändert worden; das Reichs-Eiſen- bahn-Amt verwaltet vielmehr als ſelbſtſtändige Behörde nur ſolche Geſchäfte, welche, falls das Reichs-Eiſenbahn-Amt nicht exiſtiren würde, der Central-Abtheilung des Reichskanzler-Amtes kraft ihres univerſellen und ſubſidiären Geſchäftsauftrages obliegen würden. In Folge des im Art. 46 Abſ. 2 der Reichs-Verfaſſung be- Da die im Art. 41 und 46 Abſ. 3 erwähnten Befugniſſe des 1) Nach dem „vorläufigen Entwurf eines Eiſenbahn-Geſetzes“ vom April
1875 Art. 2 u. 3 ſoll die geſammte unmittelbare Aufſicht über das Ei- ſenbahnweſen dem Reiche übertragen werden und den Landesregierungen nur ein engbegränzter Kreis einzelner Befugniſſe überlaſſen bleiben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0362" n="342"/><fw place="top" type="header">§. 34. Der Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/> Reichs-Eiſenbahn-Amtes zum Bundesrath iſt daſſelbe, welches<lb/> zwiſchen anderen Verwaltungsbehörden des Reiches, z. B. dem<lb/> Generalpoſtamt, und dem Bundesamt beſteht. An der dem Bun-<lb/> desrath nach Art. 7 der Reichs-Verfaſſung zuſtehenden Kompetenz,<lb/> allgemeine Anordnungen zu erlaſſen, iſt durch die Errichtung des<lb/> Reichs-Eiſenbahn-Amtes Nichts geändert worden; das Reichs-Eiſen-<lb/> bahn-Amt verwaltet vielmehr als ſelbſtſtändige Behörde nur ſolche<lb/> Geſchäfte, welche, falls das Reichs-Eiſenbahn-Amt nicht exiſtiren<lb/> würde, der Central-Abtheilung des Reichskanzler-Amtes kraft ihres<lb/> univerſellen und ſubſidiären Geſchäftsauftrages obliegen würden.</p><lb/> <p>In Folge des im Art. 46 Abſ. 2 der Reichs-Verfaſſung be-<lb/> gründeten Sonderrechts Bayern’s ergiebt ſich, daß die Thätigkeit<lb/> des Reichs-Eiſenbahn-Amtes Bayern gegenüber im Weſentlichen aus-<lb/> geſchloſſen iſt. Nur ſoweit die Art. 41. 46 Abſ. 3 und 47 der<lb/> Reichs-Verfaſſung Veranlaſſung zu einem Einſchreiten des Reichs-<lb/> Eiſenbahn-Amtes oder zu einer Vorbereitung oder Begutachtung<lb/> von Geſetz-Entwürfen geben ſollten, würde die Kompetenz des<lb/> Reichs-Eiſenbahn-Amtes auch auf Bayern ſich erſtrecken.</p><lb/> <p>Da die im Art. 41 und 46 Abſ. 3 erwähnten Befugniſſe des<lb/> Reiches nur im Wege der Geſetzgebung ausgeübt werden können,<lb/> ſo erſtreckt ſich die Verwaltungscompetenz (Oberaufſicht) des Reiches<lb/> nur auf folgende Punkte: Aufſtellung einheitlicher Normen für<lb/> die Anlage und Ausrüſtung im Intereſſe des Verkehrs und der<lb/> Sicherheit, Erlaß eines Bau-Reglements, Betriebs-Reglements,<lb/> Bahnpolizei-Reglements (Art. 42. 43); Controle der Fahrpläne<lb/> für den Perſonen- und Güterverkehr (Art. 44); das Tarifweſen<lb/> (Art. 45. 46); Leiſtungen für militäriſche Zwecke. (Art. 47) <note place="foot" n="1)">Nach dem „vorläufigen Entwurf eines Eiſenbahn-Geſetzes“ vom April<lb/> 1875 Art. 2 u. 3 ſoll die geſammte <hi rendition="#g">unmittelbare</hi> Aufſicht über das Ei-<lb/> ſenbahnweſen dem Reiche übertragen werden und den Landesregierungen nur<lb/> ein engbegränzter Kreis einzelner Befugniſſe überlaſſen bleiben.</note>.<lb/> In allen dieſen Beziehungen können <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Verordnungen<lb/> nur vom Bundesrathe erlaſſen werden; dem Reichs-Eiſenbahn-Amt<lb/> aber liegt es ob, die allgemeine, dem Reiche nach Art. 4 der<lb/> Reichs-Verfaſſung zuſtehende Aufſicht über das Eiſenbahn-Weſen<lb/> wahrzunehmen und auf Abſtellung der hervortretenden Mängel und<lb/> Mißſtände hinzuwirken, ſodann aber namentlich: „für die <hi rendition="#g">Aus-<lb/> führung</hi> der in der Reichsverfaſſung enthaltenen Beſtimmungen,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [342/0362]
§. 34. Der Reichs-Verwaltungsbehörden.
Reichs-Eiſenbahn-Amtes zum Bundesrath iſt daſſelbe, welches
zwiſchen anderen Verwaltungsbehörden des Reiches, z. B. dem
Generalpoſtamt, und dem Bundesamt beſteht. An der dem Bun-
desrath nach Art. 7 der Reichs-Verfaſſung zuſtehenden Kompetenz,
allgemeine Anordnungen zu erlaſſen, iſt durch die Errichtung des
Reichs-Eiſenbahn-Amtes Nichts geändert worden; das Reichs-Eiſen-
bahn-Amt verwaltet vielmehr als ſelbſtſtändige Behörde nur ſolche
Geſchäfte, welche, falls das Reichs-Eiſenbahn-Amt nicht exiſtiren
würde, der Central-Abtheilung des Reichskanzler-Amtes kraft ihres
univerſellen und ſubſidiären Geſchäftsauftrages obliegen würden.
In Folge des im Art. 46 Abſ. 2 der Reichs-Verfaſſung be-
gründeten Sonderrechts Bayern’s ergiebt ſich, daß die Thätigkeit
des Reichs-Eiſenbahn-Amtes Bayern gegenüber im Weſentlichen aus-
geſchloſſen iſt. Nur ſoweit die Art. 41. 46 Abſ. 3 und 47 der
Reichs-Verfaſſung Veranlaſſung zu einem Einſchreiten des Reichs-
Eiſenbahn-Amtes oder zu einer Vorbereitung oder Begutachtung
von Geſetz-Entwürfen geben ſollten, würde die Kompetenz des
Reichs-Eiſenbahn-Amtes auch auf Bayern ſich erſtrecken.
Da die im Art. 41 und 46 Abſ. 3 erwähnten Befugniſſe des
Reiches nur im Wege der Geſetzgebung ausgeübt werden können,
ſo erſtreckt ſich die Verwaltungscompetenz (Oberaufſicht) des Reiches
nur auf folgende Punkte: Aufſtellung einheitlicher Normen für
die Anlage und Ausrüſtung im Intereſſe des Verkehrs und der
Sicherheit, Erlaß eines Bau-Reglements, Betriebs-Reglements,
Bahnpolizei-Reglements (Art. 42. 43); Controle der Fahrpläne
für den Perſonen- und Güterverkehr (Art. 44); das Tarifweſen
(Art. 45. 46); Leiſtungen für militäriſche Zwecke. (Art. 47) 1).
In allen dieſen Beziehungen können allgemeine Verordnungen
nur vom Bundesrathe erlaſſen werden; dem Reichs-Eiſenbahn-Amt
aber liegt es ob, die allgemeine, dem Reiche nach Art. 4 der
Reichs-Verfaſſung zuſtehende Aufſicht über das Eiſenbahn-Weſen
wahrzunehmen und auf Abſtellung der hervortretenden Mängel und
Mißſtände hinzuwirken, ſodann aber namentlich: „für die Aus-
führung der in der Reichsverfaſſung enthaltenen Beſtimmungen,
1) Nach dem „vorläufigen Entwurf eines Eiſenbahn-Geſetzes“ vom April
1875 Art. 2 u. 3 ſoll die geſammte unmittelbare Aufſicht über das Ei-
ſenbahnweſen dem Reiche übertragen werden und den Landesregierungen nur
ein engbegränzter Kreis einzelner Befugniſſe überlaſſen bleiben.
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