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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.

Für die von der Admiralität ressortirenden Behörden ist das
Prinzip entscheidend, daß die gesammte Marine in 2 Flottensta-
tionen getheilt ist, welche man den Divisionen eines Armeecorps
vergleichen kann. Die eine ist die der Ostsee mit dem Reichskriegsha-
fen Kiel, die andere ist die der Nordsee mit dem Reichskriegshafen
Wilhelmshaven. Die maritime Grenze zwischen den beiden Bezir-
ken bildet das Breiten-Parallel von Skagen. Zu beiden Flotten-
stationen gehören sowohl Kommando-Behörden als auch Verwal-
tungs-Behörden nebst Schiffswerften, Bildungs- und wissenschaft-
lichen Anstalten.

Diesem allgemeinen Organisations-Prinzip gemäß gliedern
sich die, von der Admiralität ressortirenden Behörden in folgen-
der Art 1).

1. Kommando-Behörden.

a) Die beiden Marine-Stations-Kommandos zu Kiel
und Wilhelmshaven, an deren Spitze als Marine-Stations-
Chef je ein See-Offizier mit den Befugnissen eines Divi-
sions-Kommandeurs der Armee steht. Dieselben versehen
die Funktionen eines militärischen Befehlshabers aller zur
Station gehörenden Personen, Befestigungen, Schiffe und
Fahrzeuge, sowie eines Inspekteurs der technischen und
Bildungs-Institute.
b) Die beiden Matrosen-Divisionen in Kiel und in
Wilhelmshaven. Zu jeder derselben gehören 4 Abtheilungen;
der Kommandeur hat im Allgemeinen die Rechte und Pflichten
eines Regiments-Kommandeurs, der Abtheilungsführer die
eines Bataillons-Kommandeurs.
c) Die beiden Werft-Divisionen in Kiel und in Wil-
helmshaven. Sie bestehen aus einer Maschinisten-Abthei-
lung und einer Handwerker-Abtheilung; bezüglich des Kom-
mandeurs und der Abtheilungsführer gilt das bei den
Matrosen-Divisionen Gesagte.
d) Die Schiffsjungen-Abtheilung zu Friedrichsort. Sie
hat den Zweck, Matrosen und Unteroffiziere heranzubilden;
1) Die folgenden Angaben entnehme ich dem Handbuch des Deutschen
Reiches 1874 S. 98 ff.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.

Für die von der Admiralität reſſortirenden Behörden iſt das
Prinzip entſcheidend, daß die geſammte Marine in 2 Flottenſta-
tionen getheilt iſt, welche man den Diviſionen eines Armeecorps
vergleichen kann. Die eine iſt die der Oſtſee mit dem Reichskriegsha-
fen Kiel, die andere iſt die der Nordſee mit dem Reichskriegshafen
Wilhelmshaven. Die maritime Grenze zwiſchen den beiden Bezir-
ken bildet das Breiten-Parallel von Skagen. Zu beiden Flotten-
ſtationen gehören ſowohl Kommando-Behörden als auch Verwal-
tungs-Behörden nebſt Schiffswerften, Bildungs- und wiſſenſchaft-
lichen Anſtalten.

Dieſem allgemeinen Organiſations-Prinzip gemäß gliedern
ſich die, von der Admiralität reſſortirenden Behörden in folgen-
der Art 1).

1. Kommando-Behörden.

a) Die beiden Marine-Stations-Kommandos zu Kiel
und Wilhelmshaven, an deren Spitze als Marine-Stations-
Chef je ein See-Offizier mit den Befugniſſen eines Divi-
ſions-Kommandeurs der Armee ſteht. Dieſelben verſehen
die Funktionen eines militäriſchen Befehlshabers aller zur
Station gehörenden Perſonen, Befeſtigungen, Schiffe und
Fahrzeuge, ſowie eines Inſpekteurs der techniſchen und
Bildungs-Inſtitute.
b) Die beiden Matroſen-Diviſionen in Kiel und in
Wilhelmshaven. Zu jeder derſelben gehören 4 Abtheilungen;
der Kommandeur hat im Allgemeinen die Rechte und Pflichten
eines Regiments-Kommandeurs, der Abtheilungsführer die
eines Bataillons-Kommandeurs.
c) Die beiden Werft-Diviſionen in Kiel und in Wil-
helmshaven. Sie beſtehen aus einer Maſchiniſten-Abthei-
lung und einer Handwerker-Abtheilung; bezüglich des Kom-
mandeurs und der Abtheilungsführer gilt das bei den
Matroſen-Diviſionen Geſagte.
d) Die Schiffsjungen-Abtheilung zu Friedrichsort. Sie
hat den Zweck, Matroſen und Unteroffiziere heranzubilden;
1) Die folgenden Angaben entnehme ich dem Handbuch des Deutſchen
Reiches 1874 S. 98 ff.
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[338/0358] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Für die von der Admiralität reſſortirenden Behörden iſt das Prinzip entſcheidend, daß die geſammte Marine in 2 Flottenſta- tionen getheilt iſt, welche man den Diviſionen eines Armeecorps vergleichen kann. Die eine iſt die der Oſtſee mit dem Reichskriegsha- fen Kiel, die andere iſt die der Nordſee mit dem Reichskriegshafen Wilhelmshaven. Die maritime Grenze zwiſchen den beiden Bezir- ken bildet das Breiten-Parallel von Skagen. Zu beiden Flotten- ſtationen gehören ſowohl Kommando-Behörden als auch Verwal- tungs-Behörden nebſt Schiffswerften, Bildungs- und wiſſenſchaft- lichen Anſtalten. Dieſem allgemeinen Organiſations-Prinzip gemäß gliedern ſich die, von der Admiralität reſſortirenden Behörden in folgen- der Art 1). 1. Kommando-Behörden. a) Die beiden Marine-Stations-Kommandos zu Kiel und Wilhelmshaven, an deren Spitze als Marine-Stations- Chef je ein See-Offizier mit den Befugniſſen eines Divi- ſions-Kommandeurs der Armee ſteht. Dieſelben verſehen die Funktionen eines militäriſchen Befehlshabers aller zur Station gehörenden Perſonen, Befeſtigungen, Schiffe und Fahrzeuge, ſowie eines Inſpekteurs der techniſchen und Bildungs-Inſtitute. b) Die beiden Matroſen-Diviſionen in Kiel und in Wilhelmshaven. Zu jeder derſelben gehören 4 Abtheilungen; der Kommandeur hat im Allgemeinen die Rechte und Pflichten eines Regiments-Kommandeurs, der Abtheilungsführer die eines Bataillons-Kommandeurs. c) Die beiden Werft-Diviſionen in Kiel und in Wil- helmshaven. Sie beſtehen aus einer Maſchiniſten-Abthei- lung und einer Handwerker-Abtheilung; bezüglich des Kom- mandeurs und der Abtheilungsführer gilt das bei den Matroſen-Diviſionen Geſagte. d) Die Schiffsjungen-Abtheilung zu Friedrichsort. Sie hat den Zweck, Matroſen und Unteroffiziere heranzubilden; 1) Die folgenden Angaben entnehme ich dem Handbuch des Deutſchen Reiches 1874 S. 98 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/358>, abgerufen am 22.11.2024.