Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
hat. Für die Einrichtung und den Geschäftskreis der Admiralität
ist das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung.

Der Chef der Admiralität vereinigt in seiner Person
die Dienstbefugnisse des Oberkommando's und die Rechte und
Pflichten des Verwaltungschefs. Behufs der Kontrole über die
Ausführung der Kaiserl. Befehle und der reglementar. Ministerial-
vorschriften werden die Theile der Marine regelmäßigen Inspizi-
rungen unterworfen, die entweder im Namen des Kaisers durch
den General-Inspekteur der Marine, oder im Auftrage des
Marineministers durch einen älteren Seeoffizier wahrzunehmen sind.
Der General-Inspekteur hat über das Resultat der Inspizirungen
dem Kaiser direct zu berichten 1). Außerdem kann der Chef der
Admiralität zur Lösung schwieriger Fragen organisatorischer und
technischer Natur einen Admiralitätsrath berufen und diesem
die Fragen zur Begutachtung vorlegen. Den Vorsitz des Admira-
litätsrathes führt der Chef; der General-Inspekteur ist ständiges
Mitglied; außerdem besteht derselbe aus den vom Chef bezeich-
neten Mitgliedern der Admiralität und anderen, von ihm dazu
berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern.

Der doppelte Ursprung und Geschäftskreis der Admiralität
zeigt sich sowohl in ihrer Einrichtung als in den von ihr ressorti-
renden Behörden. Die der Admiralität obliegenden Geschäfte sind
in Dezernate eingetheilt, von denen die militärischen zu einer
Abtheilung und die technischen ebenfalls zu einer Abtheilung (De-
partement) zusamengefaßt sind.

An der Spitze der militärischen Abtheilung steht unter dem
Chef der Admiralität der "Chef des Stabes," an der Spitze des
technischen Departements ein "Direktor der Admiralität." Außer-
dem gehören zum Geschäftskreise der Admiralität noch eine Anzahl
von "Allgemeinen Dezernaten" 2) und das "Hydrographische Bu-
reau."


1) Die näheren Bestimmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871
Ziff. 7.
2) Für Bauwesen; für Etats- und Kassen-Angelegenheiten; für Garnison-
Verwaltung etc.; für Servis, Reisekosten und Tagegelder; für Justiz-Angele-
genheiten; für Rechnungs-Revision. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re-
vision, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Geschäften der Marine-Intendan-
tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 22

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
hat. Für die Einrichtung und den Geſchäftskreis der Admiralität
iſt das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung.

Der Chef der Admiralität vereinigt in ſeiner Perſon
die Dienſtbefugniſſe des Oberkommando’s und die Rechte und
Pflichten des Verwaltungschefs. Behufs der Kontrole über die
Ausführung der Kaiſerl. Befehle und der reglementar. Miniſterial-
vorſchriften werden die Theile der Marine regelmäßigen Inſpizi-
rungen unterworfen, die entweder im Namen des Kaiſers durch
den General-Inſpekteur der Marine, oder im Auftrage des
Marineminiſters durch einen älteren Seeoffizier wahrzunehmen ſind.
Der General-Inſpekteur hat über das Reſultat der Inſpizirungen
dem Kaiſer direct zu berichten 1). Außerdem kann der Chef der
Admiralität zur Löſung ſchwieriger Fragen organiſatoriſcher und
techniſcher Natur einen Admiralitätsrath berufen und dieſem
die Fragen zur Begutachtung vorlegen. Den Vorſitz des Admira-
litätsrathes führt der Chef; der General-Inſpekteur iſt ſtändiges
Mitglied; außerdem beſteht derſelbe aus den vom Chef bezeich-
neten Mitgliedern der Admiralität und anderen, von ihm dazu
berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern.

Der doppelte Urſprung und Geſchäftskreis der Admiralität
zeigt ſich ſowohl in ihrer Einrichtung als in den von ihr reſſorti-
renden Behörden. Die der Admiralität obliegenden Geſchäfte ſind
in Dezernate eingetheilt, von denen die militäriſchen zu einer
Abtheilung und die techniſchen ebenfalls zu einer Abtheilung (De-
partement) zuſamengefaßt ſind.

An der Spitze der militäriſchen Abtheilung ſteht unter dem
Chef der Admiralität der „Chef des Stabes,“ an der Spitze des
techniſchen Departements ein „Direktor der Admiralität.“ Außer-
dem gehören zum Geſchäftskreiſe der Admiralität noch eine Anzahl
von „Allgemeinen Dezernaten“ 2) und das „Hydrographiſche Bu-
reau.“


1) Die näheren Beſtimmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871
Ziff. 7.
2) Für Bauweſen; für Etats- und Kaſſen-Angelegenheiten; für Garniſon-
Verwaltung ꝛc.; für Servis, Reiſekoſten und Tagegelder; für Juſtiz-Angele-
genheiten; für Rechnungs-Reviſion. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re-
viſion, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Geſchäften der Marine-Intendan-
tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 22
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0357" n="337"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/>
hat. Für die Einrichtung und den Ge&#x017F;chäftskreis der Admiralität<lb/>
i&#x017F;t das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung.</p><lb/>
                <p>Der <hi rendition="#g">Chef der Admiralität</hi> vereinigt in &#x017F;einer Per&#x017F;on<lb/>
die Dien&#x017F;tbefugni&#x017F;&#x017F;e des Oberkommando&#x2019;s und die Rechte und<lb/>
Pflichten des Verwaltungschefs. Behufs der Kontrole über die<lb/>
Ausführung der Kai&#x017F;erl. Befehle und der reglementar. Mini&#x017F;terial-<lb/>
vor&#x017F;chriften werden die Theile der Marine regelmäßigen In&#x017F;pizi-<lb/>
rungen unterworfen, die entweder im Namen des Kai&#x017F;ers durch<lb/>
den <hi rendition="#g">General-In&#x017F;pekteur</hi> der Marine, oder im Auftrage des<lb/>
Marinemini&#x017F;ters durch einen älteren Seeoffizier wahrzunehmen &#x017F;ind.<lb/>
Der General-In&#x017F;pekteur hat über das Re&#x017F;ultat der In&#x017F;pizirungen<lb/>
dem Kai&#x017F;er direct zu berichten <note place="foot" n="1)">Die näheren Be&#x017F;timmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871<lb/>
Ziff. 7.</note>. Außerdem kann der Chef der<lb/>
Admiralität zur Lö&#x017F;ung &#x017F;chwieriger Fragen organi&#x017F;atori&#x017F;cher und<lb/>
techni&#x017F;cher Natur einen <hi rendition="#g">Admiralitätsrath</hi> berufen und die&#x017F;em<lb/>
die Fragen zur Begutachtung vorlegen. Den Vor&#x017F;itz des Admira-<lb/>
litätsrathes führt der Chef; der General-In&#x017F;pekteur i&#x017F;t &#x017F;tändiges<lb/>
Mitglied; außerdem be&#x017F;teht der&#x017F;elbe aus den vom Chef bezeich-<lb/>
neten Mitgliedern der Admiralität und anderen, von ihm dazu<lb/>
berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern.</p><lb/>
                <p>Der doppelte Ur&#x017F;prung und Ge&#x017F;chäftskreis der Admiralität<lb/>
zeigt &#x017F;ich &#x017F;owohl in ihrer Einrichtung als in den von ihr re&#x017F;&#x017F;orti-<lb/>
renden Behörden. Die der Admiralität obliegenden Ge&#x017F;chäfte &#x017F;ind<lb/>
in Dezernate eingetheilt, von denen die militäri&#x017F;chen zu einer<lb/>
Abtheilung und die techni&#x017F;chen ebenfalls zu einer Abtheilung (De-<lb/>
partement) zu&#x017F;amengefaßt &#x017F;ind.</p><lb/>
                <p>An der Spitze der militäri&#x017F;chen Abtheilung &#x017F;teht unter dem<lb/>
Chef der Admiralität der &#x201E;Chef des Stabes,&#x201C; an der Spitze des<lb/>
techni&#x017F;chen Departements ein &#x201E;Direktor der Admiralität.&#x201C; Außer-<lb/>
dem gehören zum Ge&#x017F;chäftskrei&#x017F;e der Admiralität noch eine Anzahl<lb/>
von &#x201E;Allgemeinen Dezernaten&#x201C; <note place="foot" n="2)">Für Bauwe&#x017F;en; für Etats- und Ka&#x017F;&#x017F;en-Angelegenheiten; für Garni&#x017F;on-<lb/>
Verwaltung &#xA75B;c.; für Servis, Rei&#x017F;eko&#x017F;ten und Tagegelder; für Ju&#x017F;tiz-Angele-<lb/>
genheiten; für Rechnungs-Revi&#x017F;ion. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re-<lb/>
vi&#x017F;ion, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Ge&#x017F;chäften der Marine-Intendan-<lb/>
tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361.</note> und das &#x201E;Hydrographi&#x017F;che Bu-<lb/>
reau.&#x201C;</p><lb/>
                <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichs&#x017F;taatsrecht. <hi rendition="#aq">I.</hi> 22</fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[337/0357] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. hat. Für die Einrichtung und den Geſchäftskreis der Admiralität iſt das Regulat. v. 15. Juni 1871 noch in Geltung. Der Chef der Admiralität vereinigt in ſeiner Perſon die Dienſtbefugniſſe des Oberkommando’s und die Rechte und Pflichten des Verwaltungschefs. Behufs der Kontrole über die Ausführung der Kaiſerl. Befehle und der reglementar. Miniſterial- vorſchriften werden die Theile der Marine regelmäßigen Inſpizi- rungen unterworfen, die entweder im Namen des Kaiſers durch den General-Inſpekteur der Marine, oder im Auftrage des Marineminiſters durch einen älteren Seeoffizier wahrzunehmen ſind. Der General-Inſpekteur hat über das Reſultat der Inſpizirungen dem Kaiſer direct zu berichten 1). Außerdem kann der Chef der Admiralität zur Löſung ſchwieriger Fragen organiſatoriſcher und techniſcher Natur einen Admiralitätsrath berufen und dieſem die Fragen zur Begutachtung vorlegen. Den Vorſitz des Admira- litätsrathes führt der Chef; der General-Inſpekteur iſt ſtändiges Mitglied; außerdem beſteht derſelbe aus den vom Chef bezeich- neten Mitgliedern der Admiralität und anderen, von ihm dazu berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern. Der doppelte Urſprung und Geſchäftskreis der Admiralität zeigt ſich ſowohl in ihrer Einrichtung als in den von ihr reſſorti- renden Behörden. Die der Admiralität obliegenden Geſchäfte ſind in Dezernate eingetheilt, von denen die militäriſchen zu einer Abtheilung und die techniſchen ebenfalls zu einer Abtheilung (De- partement) zuſamengefaßt ſind. An der Spitze der militäriſchen Abtheilung ſteht unter dem Chef der Admiralität der „Chef des Stabes,“ an der Spitze des techniſchen Departements ein „Direktor der Admiralität.“ Außer- dem gehören zum Geſchäftskreiſe der Admiralität noch eine Anzahl von „Allgemeinen Dezernaten“ 2) und das „Hydrographiſche Bu- reau.“ 1) Die näheren Beſtimmungen enthält das Regulat. vom 15. Juni 1871 Ziff. 7. 2) Für Bauweſen; für Etats- und Kaſſen-Angelegenheiten; für Garniſon- Verwaltung ꝛc.; für Servis, Reiſekoſten und Tagegelder; für Juſtiz-Angele- genheiten; für Rechnungs-Reviſion. Ueber das Dezernat für Rechnungs-Re- viſion, welches bis zum 1. Okt. 1872 zu den Geſchäften der Marine-Intendan- tur gehörte, vgl. den Allerh. Erl. vom 18. Juni 1872. R.-G.-Bl. S. 361. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 22

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/357
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/357>, abgerufen am 22.11.2024.