Eisenbahnen-Linien, da denselben die wichtigsten Telegraphen-Linien und deren Verzweigungen folgen. Die Bezirke der Telegraphen- Direktionen sind demnach nicht nur meistens bedeutend größer als die der Ober-Postdirektionen, sondern auch viel unabhängiger von den politischen Grenzen. Zur Zeit bestehen in dem Gebiet der Reichs-Telegraphen-Verwaltung 12 Telegraphen-Direktionen 1).
b) Den Telegraphen-Direktionen sind wieder untergeordnet die Telegraphen-Stationen, welche je nach ihrem Geschäfts- umfange in 3 Klassen zerfallen. In der Regel hat der Vorsteher einer Station 1. Klasse den Titel Telegraphen-Inspektor, der Vorsteher einer Station 2. Klasse den Titel Telegraphen-Sekretär, der Vorsteher einer Station 3. Klasse den Titel Obertelegraphist. An kleinen Orten mit unbedeutendem Depeschenverkehr sind die Telegraphenstationen sehr häufig mit Postanstalten kombinirt; auch können Privat-Personen d. h. Personen, die weder Beamte der Post- noch der Telegraphenverwaltung sind, zur Besorgung der Geschäfte einer Telegraphenstation engagirt werden.
4) Die III. Abtheilung oder Abtheilung für El- saß-Lothringen bearbeitet alle dem Reichskanzler zugewiesenen Geschäfte der Lan- desverwaltung von Elsaß-Lothringen. Sie bildet unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers das Ministerium für die Verwaltung des Reichslandes mit der oben bereits her- vorgehobenen Modifikation, daß die Abtheilungen des Reichskanz- leramtes in keiner Hinsicht als völlig gesonderte Behörden an- zusehen sind, sondern bei zahlreichen Geschäften zusammenwirken.
Abgesehen von der Betheiligung der Central-Abtheilung bei allen Angelegenheiten von allgemeinerem politischen, handelspoli- tischen oder finanziellen Interesse, gehört das Dezernat in den Angelegenheiten des Post- Telegraphen- und Justizwesens Elsaß- Lothringen zu dem Geschäftskreis der I. II. und IV. Abtheilung. Dagegen ist andererseits der III. Abtheilung überwiesen die Lei- tung der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. Von dieser Abthei- lung ressortiren:
a) Der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen in Straß-
1) Berlin, Breslau, Carlsruhe, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle, Hamburg, Hannover, Königsberg, Stettin, Straßburg.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Eiſenbahnen-Linien, da denſelben die wichtigſten Telegraphen-Linien und deren Verzweigungen folgen. Die Bezirke der Telegraphen- Direktionen ſind demnach nicht nur meiſtens bedeutend größer als die der Ober-Poſtdirektionen, ſondern auch viel unabhängiger von den politiſchen Grenzen. Zur Zeit beſtehen in dem Gebiet der Reichs-Telegraphen-Verwaltung 12 Telegraphen-Direktionen 1).
b) Den Telegraphen-Direktionen ſind wieder untergeordnet die Telegraphen-Stationen, welche je nach ihrem Geſchäfts- umfange in 3 Klaſſen zerfallen. In der Regel hat der Vorſteher einer Station 1. Klaſſe den Titel Telegraphen-Inſpektor, der Vorſteher einer Station 2. Klaſſe den Titel Telegraphen-Sekretär, der Vorſteher einer Station 3. Klaſſe den Titel Obertelegraphiſt. An kleinen Orten mit unbedeutendem Depeſchenverkehr ſind die Telegraphenſtationen ſehr häufig mit Poſtanſtalten kombinirt; auch können Privat-Perſonen d. h. Perſonen, die weder Beamte der Poſt- noch der Telegraphenverwaltung ſind, zur Beſorgung der Geſchäfte einer Telegraphenſtation engagirt werden.
4) Die III. Abtheilung oder Abtheilung für El- ſaß-Lothringen bearbeitet alle dem Reichskanzler zugewieſenen Geſchäfte der Lan- desverwaltung von Elſaß-Lothringen. Sie bildet unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers das Miniſterium für die Verwaltung des Reichslandes mit der oben bereits her- vorgehobenen Modifikation, daß die Abtheilungen des Reichskanz- leramtes in keiner Hinſicht als völlig geſonderte Behörden an- zuſehen ſind, ſondern bei zahlreichen Geſchäften zuſammenwirken.
Abgeſehen von der Betheiligung der Central-Abtheilung bei allen Angelegenheiten von allgemeinerem politiſchen, handelspoli- tiſchen oder finanziellen Intereſſe, gehört das Dezernat in den Angelegenheiten des Poſt- Telegraphen- und Juſtizweſens Elſaß- Lothringen zu dem Geſchäftskreis der I. II. und IV. Abtheilung. Dagegen iſt andererſeits der III. Abtheilung überwieſen die Lei- tung der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen. Von dieſer Abthei- lung reſſortiren:
a) Der Oberpräſident von Elſaß-Lothringen in Straß-
1) Berlin, Breslau, Carlsruhe, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle, Hamburg, Hannover, Königsberg, Stettin, Straßburg.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Eiſenbahnen-Linien, da denſelben die wichtigſten Telegraphen-Linien
und deren Verzweigungen folgen. Die Bezirke der Telegraphen-
Direktionen ſind demnach nicht nur meiſtens bedeutend größer als
die der Ober-Poſtdirektionen, ſondern auch viel unabhängiger von
den politiſchen Grenzen. Zur Zeit beſtehen in dem Gebiet der
Reichs-Telegraphen-Verwaltung 12 Telegraphen-Direktionen 1).
b) Den Telegraphen-Direktionen ſind wieder untergeordnet
die Telegraphen-Stationen, welche je nach ihrem Geſchäfts-
umfange in 3 Klaſſen zerfallen. In der Regel hat der Vorſteher
einer Station 1. Klaſſe den Titel Telegraphen-Inſpektor, der
Vorſteher einer Station 2. Klaſſe den Titel Telegraphen-Sekretär,
der Vorſteher einer Station 3. Klaſſe den Titel Obertelegraphiſt.
An kleinen Orten mit unbedeutendem Depeſchenverkehr ſind die
Telegraphenſtationen ſehr häufig mit Poſtanſtalten kombinirt; auch
können Privat-Perſonen d. h. Perſonen, die weder Beamte der
Poſt- noch der Telegraphenverwaltung ſind, zur Beſorgung der
Geſchäfte einer Telegraphenſtation engagirt werden.
4) Die III. Abtheilung oder Abtheilung für El-
ſaß-Lothringen
bearbeitet alle dem Reichskanzler zugewieſenen Geſchäfte der Lan-
desverwaltung von Elſaß-Lothringen. Sie bildet unter der
Leitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers das Miniſterium
für die Verwaltung des Reichslandes mit der oben bereits her-
vorgehobenen Modifikation, daß die Abtheilungen des Reichskanz-
leramtes in keiner Hinſicht als völlig geſonderte Behörden an-
zuſehen ſind, ſondern bei zahlreichen Geſchäften zuſammenwirken.
Abgeſehen von der Betheiligung der Central-Abtheilung bei
allen Angelegenheiten von allgemeinerem politiſchen, handelspoli-
tiſchen oder finanziellen Intereſſe, gehört das Dezernat in den
Angelegenheiten des Poſt- Telegraphen- und Juſtizweſens Elſaß-
Lothringen zu dem Geſchäftskreis der I. II. und IV. Abtheilung.
Dagegen iſt andererſeits der III. Abtheilung überwieſen die Lei-
tung der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen. Von dieſer Abthei-
lung reſſortiren:
a) Der Oberpräſident von Elſaß-Lothringen in Straß-
1) Berlin, Breslau, Carlsruhe, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle,
Hamburg, Hannover, Königsberg, Stettin, Straßburg.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/347>, abgerufen am 23.11.2024.
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