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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
bestritten; durch das Reichsetatsgesetz für 1874 vom 5. Juli 1873
wurden sie als fortdauernde Ausgabe bewilligt. (Kapit 1.
Tit. 10.) 1).

Der Reichskommissarius hat seinen Wohnsitz in Hamburg;
seine Thätigkeit erstreckt sich aber auch auf Bremen und Stettin
und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das
Auswanderungswesen betreffenden Vorschriften ist zunächst Sache
der Landesbehörden; der Reichskommissarius hat aber in ganz
ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten sich zunächst über
alle Anordnnungen und Maaßregeln in vollständiger Kenntniß
zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die
Art und Weise, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi-
sionen der in Expedition begriffenen Auswanderungsschiffe vorzu-
nehmen, ferner, sobald er hinsichtlich des Raumes, der Sorge für
die Gesundheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln
u. s. w. Mängel bemerkt, den zuständigen Behörden Anzeige zu
machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine solche Ab-
hülfe nicht erfolgt, seinerseits dem Reichskanzler zu berichten 2).

h) Inspektoren für die Steuermanns- und Schif-
ferprüfungen
.

Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl.
S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung für Seeschiffer, Seesteuerleute und
Lootsen zu erlassen. Diese Vorschriften sind ergangen durch die
Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl.
S. 660 fg.). In dem §. 21 derselben ist der Erlaß von Anord-
nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zusammensetzung
der Prüfungskommissionen vorbehalten worden und dieser Vorbe-
halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl.
S. 314 ff.) seine Erledigung gefunden 3). Nach den Anordnun-
gen über die Prüfung der Seeschiffer und Seeleute für große

1) R.-G.-Bl. 1873 S. 304.
2) Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommissar Geh. R. Michaelis in
der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein
Bericht über die Thätigkeit des Reichskommissars von 1869 bis 1874 ist ab-
gedruckt in Hirth's Annalen 1875 S. 1107 ff.
3) Vgl. über die Vorverhandlungen Romberg in v. Holtzendorff's
Jahrb. des D. R. I. S. 365 ff.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
beſtritten; durch das Reichsetatsgeſetz für 1874 vom 5. Juli 1873
wurden ſie als fortdauernde Ausgabe bewilligt. (Kapit 1.
Tit. 10.) 1).

Der Reichskommiſſarius hat ſeinen Wohnſitz in Hamburg;
ſeine Thätigkeit erſtreckt ſich aber auch auf Bremen und Stettin
und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das
Auswanderungsweſen betreffenden Vorſchriften iſt zunächſt Sache
der Landesbehörden; der Reichskommiſſarius hat aber in ganz
ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten ſich zunächſt über
alle Anordnnungen und Maaßregeln in vollſtändiger Kenntniß
zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die
Art und Weiſe, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi-
ſionen der in Expedition begriffenen Auswanderungsſchiffe vorzu-
nehmen, ferner, ſobald er hinſichtlich des Raumes, der Sorge für
die Geſundheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln
u. ſ. w. Mängel bemerkt, den zuſtändigen Behörden Anzeige zu
machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine ſolche Ab-
hülfe nicht erfolgt, ſeinerſeits dem Reichskanzler zu berichten 2).

h) Inſpektoren für die Steuermanns- und Schif-
ferprüfungen
.

Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl.
S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vorſchriften über den
Nachweis der Befähigung für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und
Lootſen zu erlaſſen. Dieſe Vorſchriften ſind ergangen durch die
Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl.
S. 660 fg.). In dem §. 21 derſelben iſt der Erlaß von Anord-
nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zuſammenſetzung
der Prüfungskommiſſionen vorbehalten worden und dieſer Vorbe-
halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl.
S. 314 ff.) ſeine Erledigung gefunden 3). Nach den Anordnun-
gen über die Prüfung der Seeſchiffer und Seeleute für große

1) R.-G.-Bl. 1873 S. 304.
2) Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommiſſar Geh. R. Michaelis in
der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein
Bericht über die Thätigkeit des Reichskommiſſars von 1869 bis 1874 iſt ab-
gedruckt in Hirth’s Annalen 1875 S. 1107 ff.
3) Vgl. über die Vorverhandlungen Romberg in v. Holtzendorff’s
Jahrb. des D. R. I. S. 365 ff.
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[322/0342] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. beſtritten; durch das Reichsetatsgeſetz für 1874 vom 5. Juli 1873 wurden ſie als fortdauernde Ausgabe bewilligt. (Kapit 1. Tit. 10.) 1). Der Reichskommiſſarius hat ſeinen Wohnſitz in Hamburg; ſeine Thätigkeit erſtreckt ſich aber auch auf Bremen und Stettin und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das Auswanderungsweſen betreffenden Vorſchriften iſt zunächſt Sache der Landesbehörden; der Reichskommiſſarius hat aber in ganz ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten ſich zunächſt über alle Anordnnungen und Maaßregeln in vollſtändiger Kenntniß zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die Art und Weiſe, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi- ſionen der in Expedition begriffenen Auswanderungsſchiffe vorzu- nehmen, ferner, ſobald er hinſichtlich des Raumes, der Sorge für die Geſundheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln u. ſ. w. Mängel bemerkt, den zuſtändigen Behörden Anzeige zu machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine ſolche Ab- hülfe nicht erfolgt, ſeinerſeits dem Reichskanzler zu berichten 2). h) Inſpektoren für die Steuermanns- und Schif- ferprüfungen. Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl. S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und Lootſen zu erlaſſen. Dieſe Vorſchriften ſind ergangen durch die Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl. S. 660 fg.). In dem §. 21 derſelben iſt der Erlaß von Anord- nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſionen vorbehalten worden und dieſer Vorbe- halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl. S. 314 ff.) ſeine Erledigung gefunden 3). Nach den Anordnun- gen über die Prüfung der Seeſchiffer und Seeleute für große 1) R.-G.-Bl. 1873 S. 304. 2) Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommiſſar Geh. R. Michaelis in der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein Bericht über die Thätigkeit des Reichskommiſſars von 1869 bis 1874 iſt ab- gedruckt in Hirth’s Annalen 1875 S. 1107 ff. 3) Vgl. über die Vorverhandlungen Romberg in v. Holtzendorff’s Jahrb. des D. R. I. S. 365 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/342>, abgerufen am 23.11.2024.