Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. f) Reichs-Bevollmächtigte und Stationskon- Dieselben sind an die Stelle der ehemaligen Zollvereins-Be- Ueber die Kaiserl. Hauptzollämter in Hamburg u. Bremen g) Der Reichskommissarius für das Auswande- Die Vorkommnisse auf dem Auswandererschiffe "Leibnitz" 1) Vgl. darüber meine Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirth's Annalen 1873 S. 474 ff.; sowie v. Aufseß ebendas. S. 299 ff. u. 1874 S. 99. 2) Bevollmächtigte sind bestellt in Königsberg, Stettin, Breslau, Magde- burg, Altona, Hannover, Cöln, München, Dresden, Carlsruhe, Darmstadt, Schwerin und Straßburg. 3) Verzeichnisse der Reichs-Kontrol-Beamten enthält das Centralblatt des Deutschen Reiches 1873 S. 29 fg. u. 1875 S. 337 ff. In demselben Blatte werden auch alle Veränderungen im Personal und den Amtsbezirken bekannt gemacht. Laband, Reichsstaatsrecht. I. 21
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. f) Reichs-Bevollmächtigte und Stationskon- Dieſelben ſind an die Stelle der ehemaligen Zollvereins-Be- Ueber die Kaiſerl. Hauptzollämter in Hamburg u. Bremen g) Der Reichskommiſſarius für das Auswande- Die Vorkommniſſe auf dem Auswandererſchiffe „Leibnitz“ 1) Vgl. darüber meine Darſtellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 474 ff.; ſowie v. Aufſeß ebendaſ. S. 299 ff. u. 1874 S. 99. 2) Bevollmächtigte ſind beſtellt in Königsberg, Stettin, Breslau, Magde- burg, Altona, Hannover, Cöln, München, Dresden, Carlsruhe, Darmſtadt, Schwerin und Straßburg. 3) Verzeichniſſe der Reichs-Kontrol-Beamten enthält das Centralblatt des Deutſchen Reiches 1873 S. 29 fg. u. 1875 S. 337 ff. In demſelben Blatte werden auch alle Veränderungen im Perſonal und den Amtsbezirken bekannt gemacht. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 21
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
f) Reichs-Bevollmächtigte und Stationskon-
troleure für die Kontrole der Zölle und Verbrauchs-
ſteuern.
Dieſelben ſind an die Stelle der ehemaligen Zollvereins-Be-
vollmächtigten und Kontroleure getreten. Ueber ihre Aufgaben und
Befugniſſe ſind noch jetzt maaßgebend die im Art. 20 des Zoll-
Vereins-Vertrages enthaltenen Beſtimmungen 1). Die Reichsbe-
vollmächtigten ſind den Direktivbehörden der einzelnen Staaten
beigeordnet; ſie haben ſich eine vollſtändige Kenntnißnahme von
der Art und Weiſe, wie die Geſchäfte der Zoll- und Steuerver-
waltung von den Landesbehörden geführt werden, zu verſchaffen und
Fehler und Mängel, welche dabei zu Tage treten, zu moniren 2).
Die Stations-Kontroleure ſind den Zoll- oder Steuerämtern bei-
geordnet; ſie ſind den Bevollmächtigten dienſtlich untergeben und
empfangen von ihnen amtliche Aufträge 3).
Ueber die Kaiſerl. Hauptzollämter in Hamburg u. Bremen
vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 471 Note 2.
g) Der Reichskommiſſarius für das Auswande-
rungsweſen in Hamburg.
Die Vorkommniſſe auf dem Auswandererſchiffe „Leibnitz“
gaben im Jahre 1868 dem Bundesrathe Veranlaſſung, die dem
Reiche nach R.-V. Art. 4 Ziff. 1 a. E. zuſtehende Beaufſichtigung
der Beſtimmungen über die Auswanderung nach außerdeutſchen
Ländern zu verwirklichen. Die Verordnungen der einzelnen Re-
gierungen, zu deren Staatsgebieten die Auswanderungshäfen ge-
hören, wurden unter Einverſtändniß des Bundesrathes revidirt
und es wurde ein Reichskommiſſarius ernannt, welcher die Aus-
führung dieſer Verordnungen zu beaufſichtigen hatte. In den erſten
Jahren wurden die Koſten des Amtes aus dem Dispoſitionsfonds
1) Vgl. darüber meine Darſtellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s
Annalen 1873 S. 474 ff.; ſowie v. Aufſeß ebendaſ. S. 299 ff. u. 1874
S. 99.
2) Bevollmächtigte ſind beſtellt in Königsberg, Stettin, Breslau, Magde-
burg, Altona, Hannover, Cöln, München, Dresden, Carlsruhe, Darmſtadt,
Schwerin und Straßburg.
3) Verzeichniſſe der Reichs-Kontrol-Beamten enthält das Centralblatt des
Deutſchen Reiches 1873 S. 29 fg. u. 1875 S. 337 ff. In demſelben Blatte
werden auch alle Veränderungen im Perſonal und den Amtsbezirken bekannt
gemacht.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 21
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