Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Aufgaben der N.-E.-K. sind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihrliegt ob: Die Aufsicht darüber, daß im gesammten Reichsgebiet 1) das Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde; die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9 des Gesetzes) und soweit nöthig auch der Eichungsnormale (§. 15 eod.) an die Eichungsstellen der Bundesstaaten; der Erlaß der näheren Vorschriften über Material, Ge- stalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge; der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren und über alle die technische Seite des Eichungswesens be- treffenden Gegenstände 2). Die von der Normal-Eich.-Kommission erlassenen Anordnun- Die Eichungsbehörden der Bundesstaaten sind Landesbehör- Nur in Elsaß-Lothringen besteht ein etwas abweichendes Ver- Für Bayern ist der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell 1) mit Ausnahme Bayern's. 2) Die von der Normal-Eich.-Komm. erlassenen Verordnungen werden im Reichsgesetzbl. und im Centralbl. für das Deutsche Reich veröffentlicht. Die neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe ist vom 24. Dezember 1874. (Central- blatt 1875 S. 94 ff.) 3) R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Aufgaben der N.-E.-K. ſind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihrliegt ob: Die Aufſicht darüber, daß im geſammten Reichsgebiet 1) das Eichungsweſen nach übereinſtimmenden Regeln und dem Intereſſe des Verkehrs entſprechend gehandhabt werde; die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9 des Geſetzes) und ſoweit nöthig auch der Eichungsnormale (§. 15 eod.) an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten; der Erlaß der näheren Vorſchriften über Material, Ge- ſtalt, Bezeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge; der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen für die von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren und über alle die techniſche Seite des Eichungsweſens be- treffenden Gegenſtände 2). Die von der Normal-Eich.-Kommiſſion erlaſſenen Anordnun- Die Eichungsbehörden der Bundesſtaaten ſind Landesbehör- Nur in Elſaß-Lothringen beſteht ein etwas abweichendes Ver- Für Bayern iſt der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell 1) mit Ausnahme Bayern’s. 2) Die von der Normal-Eich.-Komm. erlaſſenen Verordnungen werden im Reichsgeſetzbl. und im Centralbl. für das Deutſche Reich veröffentlicht. Die neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe iſt vom 24. Dezember 1874. (Central- blatt 1875 S. 94 ff.) 3) R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0339" n="319"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/> Aufgaben der N.-E.-K. ſind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihr<lb/> liegt ob:</p><lb/> <list> <item>Die Aufſicht darüber, daß im geſammten Reichsgebiet <note place="foot" n="1)">mit Ausnahme Bayern’s.</note><lb/> das Eichungsweſen nach übereinſtimmenden Regeln und<lb/> dem Intereſſe des Verkehrs entſprechend gehandhabt werde;</item><lb/> <item>die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9<lb/> des Geſetzes) und ſoweit nöthig auch der Eichungsnormale<lb/> (§. 15 <hi rendition="#aq">eod.</hi>) an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten;</item><lb/> <item>der Erlaß der näheren Vorſchriften über Material, Ge-<lb/> ſtalt, Bezeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße<lb/> und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge;</item><lb/> <item>der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung<lb/> und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen<lb/> für die von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren<lb/> und über alle die techniſche Seite des Eichungsweſens be-<lb/> treffenden Gegenſtände <note place="foot" n="2)">Die von der Normal-Eich.-Komm. erlaſſenen Verordnungen werden im<lb/> Reichsgeſetzbl. und im Centralbl. für das Deutſche Reich veröffentlicht. Die<lb/> neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe iſt vom 24. Dezember 1874. (Central-<lb/> blatt 1875 S. 94 ff.)</note>.</item> </list><lb/> <p>Die von der Normal-Eich.-Kommiſſion erlaſſenen Anordnun-<lb/> gen werden nicht mit der Firma des Reichskanzlers gezeichnet,<lb/> ſondern unter ihrem eigenen Namen erlaſſen.</p><lb/> <p>Die Eichungsbehörden der <choice><sic>Bundesſtaaaten</sic><corr>Bundesſtaaten</corr></choice> ſind Landesbehör-<lb/> den; die N.-E-K. ſteht aber mit den <hi rendition="#g">oberen</hi> Eichungsbehörden<lb/> der Staaten in direktem Geſchäftsverkehr und kann innerhalb ihrer<lb/> Kompetenz ſie mit Anweiſung verſehen; den Verkehr mit den ein-<lb/> zelnen (unteren) Eichungsſtellen vermitteln die Landesbehörden.</p><lb/> <p>Nur in Elſaß-Lothringen beſteht ein etwas abweichendes Ver-<lb/> hältniß; indem die „<hi rendition="#g">Eichungs-Inſpektion in Straßburg</hi>“<lb/> in Beziehung auf die techniſche Geſchäftsführung der Normal-<lb/> Eichungs-Kommiſſion, im Uebrigen dem Oberpräſidenten, unmittel-<lb/> bar untergeordnet iſt <note place="foot" n="3)">R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)</note>.</p><lb/> <p>Für <hi rendition="#g">Bayern</hi> iſt der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell<lb/> ganz ausgeſchloſſen; es iſt für dieſen Bundesſtaat eine beſondere<lb/> N.-E.-K. in Beſtand erhalten. Die bayeriſche N.-E.-K. muß aber<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0339]
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Aufgaben der N.-E.-K. ſind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihr
liegt ob:
Die Aufſicht darüber, daß im geſammten Reichsgebiet 1)
das Eichungsweſen nach übereinſtimmenden Regeln und
dem Intereſſe des Verkehrs entſprechend gehandhabt werde;
die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9
des Geſetzes) und ſoweit nöthig auch der Eichungsnormale
(§. 15 eod.) an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten;
der Erlaß der näheren Vorſchriften über Material, Ge-
ſtalt, Bezeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße
und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge;
der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung
und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen
für die von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren
und über alle die techniſche Seite des Eichungsweſens be-
treffenden Gegenſtände 2).
Die von der Normal-Eich.-Kommiſſion erlaſſenen Anordnun-
gen werden nicht mit der Firma des Reichskanzlers gezeichnet,
ſondern unter ihrem eigenen Namen erlaſſen.
Die Eichungsbehörden der Bundesſtaaten ſind Landesbehör-
den; die N.-E-K. ſteht aber mit den oberen Eichungsbehörden
der Staaten in direktem Geſchäftsverkehr und kann innerhalb ihrer
Kompetenz ſie mit Anweiſung verſehen; den Verkehr mit den ein-
zelnen (unteren) Eichungsſtellen vermitteln die Landesbehörden.
Nur in Elſaß-Lothringen beſteht ein etwas abweichendes Ver-
hältniß; indem die „Eichungs-Inſpektion in Straßburg“
in Beziehung auf die techniſche Geſchäftsführung der Normal-
Eichungs-Kommiſſion, im Uebrigen dem Oberpräſidenten, unmittel-
bar untergeordnet iſt 3).
Für Bayern iſt der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell
ganz ausgeſchloſſen; es iſt für dieſen Bundesſtaat eine beſondere
N.-E.-K. in Beſtand erhalten. Die bayeriſche N.-E.-K. muß aber
1) mit Ausnahme Bayern’s.
2) Die von der Normal-Eich.-Komm. erlaſſenen Verordnungen werden im
Reichsgeſetzbl. und im Centralbl. für das Deutſche Reich veröffentlicht. Die
neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe iſt vom 24. Dezember 1874. (Central-
blatt 1875 S. 94 ff.)
3) R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |