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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
zu erfüllenden Aufgaben näher dargelegt werden 1). Nach dem
der Reichstag diese Vorschläge genehmigt hatte und durch das
Nachtrags-Etatsgesetzes v. 20. Juni 1872 Kap. 1. Tit. 6.) die
erforderlichen Geldmittel fortdauernd bewilligt worden waren 2), trat
das statistische Amt am 21. Juli 1872 in Thätigkeit.

Die Geschäfts-Instruktion, deren Erlaß durch einen Beschluß
des Bundesrathes v. 9. März 1872 (Protok. §. 57) dem Reichs-
kanzler übertragen worden war, ist vom 23. Juni 1872 3). Die
Aufgaben des Statist. Amtes sind darnach von doppelter Art; erstens
die Sammlung, Prüfung und wissenschaftliche Bearbeitung des für
die Reichsstatistik zu liefernden Materials und geeignetenfalls die
Veröffentlichung der Ergebnisse; zweitens hat das statistische Amt
auf Anordnung des Reichskanzleramtes statistische Nachweisungen
aufzustellen und über statistische Fragen Gutachten zu erstatten.

Es ist zur Vereinfachung des Geschäftsverfahrens dem Statist.
Amte der unmittelbare Verkehr mit den statistischen Central-
behörden der Bundesstaaten und insofern dergleichen nicht bestehen,
mit den Landesbehörden, von denen es direkte Einsendungen er-
hält, gestattet. Nur zur Erledigung von Anständen, welche durch
direkte Correspondenz nicht ausgeglichen werden können, ist die Ver-
mittlung des Reichskanzleramtes nachzusuchen 4).

Das Statistische Amt besteht zur Zeit aus einem Direktor
und zwei ständigen Mitgliedern, sowie den erforderlichen Bureau-
beamten.

d) Die Normal-Eichungs-Kommission. Die gesetz-
liche Grundlage dieser Behörde bildet Art. 18 der Maaß- und
Gewichts-Ordnung v. 17. Aug. 1868 (B.G.Bl. S. 476). In Aus-
führung dieses Gesetzes wurde die in Rede stehende Reichsbehörde
am 16. Februar 1869 errichtet 5) und derselben am 21. Juli 1869
vom Reichskanzler eine Instruktion ertheilt 6). Die gesetzlichen

1) Drucksachen d. Deutschen Reichstages 1872 Nr. 8. Ein Auszug daraus
auch in Hirth's Annalen 1872 S. 1547 ff.
2) R-G.-Bl. 1872 S. 206.
3) Vgl. Meitzen im Jahrb. des Deutschen Reichs III. S. 380.
4) Vgl. Bundesraths-Protok. 1873 §. 215.
5) Bekanntm. des Bundeskanzlers. B.-G.-Bl. 1869 S. 46.
6) v. Rönne S. 194. Nach einer daselbst Note 2 befindlichen Notiz ist
dieselbe im Preuß. Min.-Bl. der inneren Verw. 1869 S. 171 abgedruckt.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
zu erfüllenden Aufgaben näher dargelegt werden 1). Nach dem
der Reichstag dieſe Vorſchläge genehmigt hatte und durch das
Nachtrags-Etatsgeſetzes v. 20. Juni 1872 Kap. 1. Tit. 6.) die
erforderlichen Geldmittel fortdauernd bewilligt worden waren 2), trat
das ſtatiſtiſche Amt am 21. Juli 1872 in Thätigkeit.

Die Geſchäfts-Inſtruktion, deren Erlaß durch einen Beſchluß
des Bundesrathes v. 9. März 1872 (Protok. §. 57) dem Reichs-
kanzler übertragen worden war, iſt vom 23. Juni 1872 3). Die
Aufgaben des Statiſt. Amtes ſind darnach von doppelter Art; erſtens
die Sammlung, Prüfung und wiſſenſchaftliche Bearbeitung des für
die Reichsſtatiſtik zu liefernden Materials und geeignetenfalls die
Veröffentlichung der Ergebniſſe; zweitens hat das ſtatiſtiſche Amt
auf Anordnung des Reichskanzleramtes ſtatiſtiſche Nachweiſungen
aufzuſtellen und über ſtatiſtiſche Fragen Gutachten zu erſtatten.

Es iſt zur Vereinfachung des Geſchäftsverfahrens dem Statiſt.
Amte der unmittelbare Verkehr mit den ſtatiſtiſchen Central-
behörden der Bundesſtaaten und inſofern dergleichen nicht beſtehen,
mit den Landesbehörden, von denen es direkte Einſendungen er-
hält, geſtattet. Nur zur Erledigung von Anſtänden, welche durch
direkte Correſpondenz nicht ausgeglichen werden können, iſt die Ver-
mittlung des Reichskanzleramtes nachzuſuchen 4).

Das Statiſtiſche Amt beſteht zur Zeit aus einem Direktor
und zwei ſtändigen Mitgliedern, ſowie den erforderlichen Bureau-
beamten.

d) Die Normal-Eichungs-Kommiſſion. Die geſetz-
liche Grundlage dieſer Behörde bildet Art. 18 der Maaß- und
Gewichts-Ordnung v. 17. Aug. 1868 (B.G.Bl. S. 476). In Aus-
führung dieſes Geſetzes wurde die in Rede ſtehende Reichsbehörde
am 16. Februar 1869 errichtet 5) und derſelben am 21. Juli 1869
vom Reichskanzler eine Inſtruktion ertheilt 6). Die geſetzlichen

1) Druckſachen d. Deutſchen Reichstages 1872 Nr. 8. Ein Auszug daraus
auch in Hirth’s Annalen 1872 S. 1547 ff.
2) R-G.-Bl. 1872 S. 206.
3) Vgl. Meitzen im Jahrb. des Deutſchen Reichs III. S. 380.
4) Vgl. Bundesraths-Protok. 1873 §. 215.
5) Bekanntm. des Bundeskanzlers. B.-G.-Bl. 1869 S. 46.
6) v. Rönne S. 194. Nach einer daſelbſt Note 2 befindlichen Notiz iſt
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[318/0338] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. zu erfüllenden Aufgaben näher dargelegt werden 1). Nach dem der Reichstag dieſe Vorſchläge genehmigt hatte und durch das Nachtrags-Etatsgeſetzes v. 20. Juni 1872 Kap. 1. Tit. 6.) die erforderlichen Geldmittel fortdauernd bewilligt worden waren 2), trat das ſtatiſtiſche Amt am 21. Juli 1872 in Thätigkeit. Die Geſchäfts-Inſtruktion, deren Erlaß durch einen Beſchluß des Bundesrathes v. 9. März 1872 (Protok. §. 57) dem Reichs- kanzler übertragen worden war, iſt vom 23. Juni 1872 3). Die Aufgaben des Statiſt. Amtes ſind darnach von doppelter Art; erſtens die Sammlung, Prüfung und wiſſenſchaftliche Bearbeitung des für die Reichsſtatiſtik zu liefernden Materials und geeignetenfalls die Veröffentlichung der Ergebniſſe; zweitens hat das ſtatiſtiſche Amt auf Anordnung des Reichskanzleramtes ſtatiſtiſche Nachweiſungen aufzuſtellen und über ſtatiſtiſche Fragen Gutachten zu erſtatten. Es iſt zur Vereinfachung des Geſchäftsverfahrens dem Statiſt. Amte der unmittelbare Verkehr mit den ſtatiſtiſchen Central- behörden der Bundesſtaaten und inſofern dergleichen nicht beſtehen, mit den Landesbehörden, von denen es direkte Einſendungen er- hält, geſtattet. Nur zur Erledigung von Anſtänden, welche durch direkte Correſpondenz nicht ausgeglichen werden können, iſt die Ver- mittlung des Reichskanzleramtes nachzuſuchen 4). Das Statiſtiſche Amt beſteht zur Zeit aus einem Direktor und zwei ſtändigen Mitgliedern, ſowie den erforderlichen Bureau- beamten. d) Die Normal-Eichungs-Kommiſſion. Die geſetz- liche Grundlage dieſer Behörde bildet Art. 18 der Maaß- und Gewichts-Ordnung v. 17. Aug. 1868 (B.G.Bl. S. 476). In Aus- führung dieſes Geſetzes wurde die in Rede ſtehende Reichsbehörde am 16. Februar 1869 errichtet 5) und derſelben am 21. Juli 1869 vom Reichskanzler eine Inſtruktion ertheilt 6). Die geſetzlichen 1) Druckſachen d. Deutſchen Reichstages 1872 Nr. 8. Ein Auszug daraus auch in Hirth’s Annalen 1872 S. 1547 ff. 2) R-G.-Bl. 1872 S. 206. 3) Vgl. Meitzen im Jahrb. des Deutſchen Reichs III. S. 380. 4) Vgl. Bundesraths-Protok. 1873 §. 215. 5) Bekanntm. des Bundeskanzlers. B.-G.-Bl. 1869 S. 46. 6) v. Rönne S. 194. Nach einer daſelbſt Note 2 befindlichen Notiz iſt dieſelbe im Preuß. Min.-Bl. der inneren Verw. 1869 S. 171 abgedruckt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/338>, abgerufen am 24.11.2024.