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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.
Verantwortlichkeit der Minister für ihre Geschäftsführung zur An-
wendung 1).

§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.

Die Verwaltungsgeschäfte des Reiches sind in folgender Art
zu Aemtern gruppirt und besonderen Behörden übertragen.

I. Das Reichskanzler-Amt.

Durch den Allerhöchsten Präsidial-Erlaß v. 12. August 1867
(B.-G.-Bl. S. 29) ist unter dem Namen "Bundeskanzler-Amt"
eine Behörde errichtet worden
"für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und
Beaufsichtigung der, durch die Verfassung des Norddeutschen
Bundes zu Gegenständen der Bundesverwaltung gewordenen,
beziehungsweise unter die Aufsicht des Bundes-Präsidiums
gestellten Angelegenheiten, sowie für die dem Bundeskanzler
zustehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegen-
heiten."

Durch das Etatsgesetz für 1868 wurden die Geldmittel für
diese Behörde bewilligt und in den Etatsgesetzen der folgenden
Jahre die Bewilligungen im Verhältniß der fortschreitenden Ver-
größerung dieser Behörde erhöht. An Stelle der ursprünglichen
Bezeichnung wurde durch Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (R.-G.-
Bl. S. 102) der Name "Reichskanzler-Amt" gesetzt.

Dem Allerh. Erl. v. 12. August 1867 gemäß war der Ge-
schäfts-Umfang des Bundeskanzler-Amtes ein ganz umfassender und
erstreckte sich auf alle Obliegenheiten, welche dem Bundeskanzler
zugewiesen waren. Dieselben werden in diesem Erlaß ganz richtig
in 3 Kategorien getheilt:

a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenstän-
den der Bundesverwaltung geworden waren; (un-
mittelbare
Bundesverwaltung)

1) Dieselbe besteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,
jedoch mit der selbstverständlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun-
desregierung, welches vom Reich als im Einklang stehend mit den Reichsge-
setzen anerkannt worden ist, von den Organen des Einzelstaates nicht als
Verletzung der Reichsgesetze erklärt werden kann.

§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.
Verantwortlichkeit der Miniſter für ihre Geſchäftsführung zur An-
wendung 1).

§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.

Die Verwaltungsgeſchäfte des Reiches ſind in folgender Art
zu Aemtern gruppirt und beſonderen Behörden übertragen.

I. Das Reichskanzler-Amt.

Durch den Allerhöchſten Präſidial-Erlaß v. 12. Auguſt 1867
(B.-G.-Bl. S. 29) iſt unter dem Namen „Bundeskanzler-Amt“
eine Behörde errichtet worden
„für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und
Beaufſichtigung der, durch die Verfaſſung des Norddeutſchen
Bundes zu Gegenſtänden der Bundesverwaltung gewordenen,
beziehungsweiſe unter die Aufſicht des Bundes-Präſidiums
geſtellten Angelegenheiten, ſowie für die dem Bundeskanzler
zuſtehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegen-
heiten.“

Durch das Etatsgeſetz für 1868 wurden die Geldmittel für
dieſe Behörde bewilligt und in den Etatsgeſetzen der folgenden
Jahre die Bewilligungen im Verhältniß der fortſchreitenden Ver-
größerung dieſer Behörde erhöht. An Stelle der urſprünglichen
Bezeichnung wurde durch Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (R.-G.-
Bl. S. 102) der Name „Reichskanzler-Amt“ geſetzt.

Dem Allerh. Erl. v. 12. Auguſt 1867 gemäß war der Ge-
ſchäfts-Umfang des Bundeskanzler-Amtes ein ganz umfaſſender und
erſtreckte ſich auf alle Obliegenheiten, welche dem Bundeskanzler
zugewieſen waren. Dieſelben werden in dieſem Erlaß ganz richtig
in 3 Kategorien getheilt:

a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenſtän-
den der Bundesverwaltung geworden waren; (un-
mittelbare
Bundesverwaltung)

1) Dieſelbe beſteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,
jedoch mit der ſelbſtverſtändlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun-
desregierung, welches vom Reich als im Einklang ſtehend mit den Reichsge-
ſetzen anerkannt worden iſt, von den Organen des Einzelſtaates nicht als
Verletzung der Reichsgeſetze erklärt werden kann.
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[313/0333] §. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden. Verantwortlichkeit der Miniſter für ihre Geſchäftsführung zur An- wendung 1). §. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden. Die Verwaltungsgeſchäfte des Reiches ſind in folgender Art zu Aemtern gruppirt und beſonderen Behörden übertragen. I. Das Reichskanzler-Amt. Durch den Allerhöchſten Präſidial-Erlaß v. 12. Auguſt 1867 (B.-G.-Bl. S. 29) iſt unter dem Namen „Bundeskanzler-Amt“ eine Behörde errichtet worden „für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und Beaufſichtigung der, durch die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes zu Gegenſtänden der Bundesverwaltung gewordenen, beziehungsweiſe unter die Aufſicht des Bundes-Präſidiums geſtellten Angelegenheiten, ſowie für die dem Bundeskanzler zuſtehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegen- heiten.“ Durch das Etatsgeſetz für 1868 wurden die Geldmittel für dieſe Behörde bewilligt und in den Etatsgeſetzen der folgenden Jahre die Bewilligungen im Verhältniß der fortſchreitenden Ver- größerung dieſer Behörde erhöht. An Stelle der urſprünglichen Bezeichnung wurde durch Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (R.-G.- Bl. S. 102) der Name „Reichskanzler-Amt“ geſetzt. Dem Allerh. Erl. v. 12. Auguſt 1867 gemäß war der Ge- ſchäfts-Umfang des Bundeskanzler-Amtes ein ganz umfaſſender und erſtreckte ſich auf alle Obliegenheiten, welche dem Bundeskanzler zugewieſen waren. Dieſelben werden in dieſem Erlaß ganz richtig in 3 Kategorien getheilt: a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenſtän- den der Bundesverwaltung geworden waren; (un- mittelbare Bundesverwaltung) 1) Dieſelbe beſteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort, jedoch mit der ſelbſtverſtändlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun- desregierung, welches vom Reich als im Einklang ſtehend mit den Reichsge- ſetzen anerkannt worden iſt, von den Organen des Einzelſtaates nicht als Verletzung der Reichsgeſetze erklärt werden kann.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/333>, abgerufen am 24.11.2024.