Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.
Verantwortlichkeit der Miniſter für ihre Geſchäftsführung zur An-
wendung 1).

§. 34. Die Reichsverwaltungs-Behörden.

Die Verwaltungsgeſchäfte des Reiches ſind in folgender Art
zu Aemtern gruppirt und beſonderen Behörden übertragen.

I. Das Reichskanzler-Amt.

Durch den Allerhöchſten Präſidial-Erlaß v. 12. Auguſt 1867
(B.-G.-Bl. S. 29) iſt unter dem Namen „Bundeskanzler-Amt“
eine Behörde errichtet worden
„für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und
Beaufſichtigung der, durch die Verfaſſung des Norddeutſchen
Bundes zu Gegenſtänden der Bundesverwaltung gewordenen,
beziehungsweiſe unter die Aufſicht des Bundes-Präſidiums
geſtellten Angelegenheiten, ſowie für die dem Bundeskanzler
zuſtehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegen-
heiten.“

Durch das Etatsgeſetz für 1868 wurden die Geldmittel für
dieſe Behörde bewilligt und in den Etatsgeſetzen der folgenden
Jahre die Bewilligungen im Verhältniß der fortſchreitenden Ver-
größerung dieſer Behörde erhöht. An Stelle der urſprünglichen
Bezeichnung wurde durch Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (R.-G.-
Bl. S. 102) der Name „Reichskanzler-Amt“ geſetzt.

Dem Allerh. Erl. v. 12. Auguſt 1867 gemäß war der Ge-
ſchäfts-Umfang des Bundeskanzler-Amtes ein ganz umfaſſender und
erſtreckte ſich auf alle Obliegenheiten, welche dem Bundeskanzler
zugewieſen waren. Dieſelben werden in dieſem Erlaß ganz richtig
in 3 Kategorien getheilt:

a) die Verwaltung der Angelegenheiten, welche zu Gegenſtän-
den der Bundesverwaltung geworden waren; (un-
mittelbare
Bundesverwaltung)

1) Dieſelbe beſteht neben der Ueberwachung Seitens des Reiches fort,
jedoch mit der ſelbſtverſtändlichen Modification, daß ein Verfahren einer Bun-
desregierung, welches vom Reich als im Einklang ſtehend mit den Reichsge-
ſetzen anerkannt worden iſt, von den Organen des Einzelſtaates nicht als
Verletzung der Reichsgeſetze erklärt werden kann.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/333
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/333>, abgerufen am 12.02.2025.