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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
Es ist oben näher dargelegt worden, welche Stellung der Bundes-
rath nach Art. 36 Abs. 3 bei der Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchssteuern einnimmt. Die Wahrnehmung dieser Funktion ist,
wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, in dringenden Fällen
dem dritten Ausschuß im Einvernehmen mit dem vierten unter
Vorbehalt der Genehmigung des Plenums übertragen. Die Gesch.-
Ordn. §. 21 Abs. 2 bestimmt: "Er (der dritte Ausschuß) ist, wenn
der Bundesrath nicht versammelt ist, befugt, über die zur Aus-
führung der im Art. 35 der Bundesverf. bezeichneten Gesetze die-
nenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen in dringlichen
Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel
und Verkehr Beschluß zu fassen. Er hat solche Beschlüsse dem
Bundesrathe bei dessen nächstem Zusammentreten zur nachträglichen
Genehmigung vorzulegen."

4. Der Ausschuß für Handel und Verkehr. (7 Mit-
glieder 1 Stellvertreter.)

Das Zusammenwirken dieses Ausschusses mit dem ersten,
zweiten und dritten hat bereits Erwähnung gefunden; ebenso oben
S. 265 seine Theilnahme an der Abgränzung der Jurisdictions-
Bezirke der Konsuln. Nach Art. 56 Abs. 1 der R.-V. stellt der
Kaiser die Konsuln nach Vernehmung dieses Ausschusses an 1).

5. Der Ausschuß für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen
. (7 Mitglieder.)

Wenn auf Grund des Art. 46 der R.-V. bei eintretenden
Nothständen der Kaiser einen niedrigeren Spezialtarif für den
Eisenbahn-Transport von Lebensmitteln anordnet, so ist der Tarif
auf Vorschlag dieses Ausschusses festzustellen 2).

6. Der Ausschuß für Justizwesen. (7 Mitglieder,
1 Stellvertreter.)

7. Der Ausschuß für Rechnungswesen. (7 Mit-
glieder, 1 Stellvertreter.)

Diesem Ausschuß liegt in Bezug auf das Finanzwesen des
Reiches eine sehr bedeutende Thätigkeit ob.

Die Reichsverfassung selbst hat im Art. 39 ihm eine Controle
hinsichtlich der finanziellen Resultate der Zoll- und Steuerverwal-

1) Siehe oben Seite 262.
2) R.-V. Art. 46 Abs. 1.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 19

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
Es iſt oben näher dargelegt worden, welche Stellung der Bundes-
rath nach Art. 36 Abſ. 3 bei der Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchsſteuern einnimmt. Die Wahrnehmung dieſer Funktion iſt,
wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, in dringenden Fällen
dem dritten Ausſchuß im Einvernehmen mit dem vierten unter
Vorbehalt der Genehmigung des Plenums übertragen. Die Geſch.-
Ordn. §. 21 Abſ. 2 beſtimmt: „Er (der dritte Ausſchuß) iſt, wenn
der Bundesrath nicht verſammelt iſt, befugt, über die zur Aus-
führung der im Art. 35 der Bundesverf. bezeichneten Geſetze die-
nenden Verwaltungs-Vorſchriften und Einrichtungen in dringlichen
Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausſchuß für Handel
und Verkehr Beſchluß zu faſſen. Er hat ſolche Beſchlüſſe dem
Bundesrathe bei deſſen nächſtem Zuſammentreten zur nachträglichen
Genehmigung vorzulegen.“

4. Der Ausſchuß für Handel und Verkehr. (7 Mit-
glieder 1 Stellvertreter.)

Das Zuſammenwirken dieſes Ausſchuſſes mit dem erſten,
zweiten und dritten hat bereits Erwähnung gefunden; ebenſo oben
S. 265 ſeine Theilnahme an der Abgränzung der Jurisdictions-
Bezirke der Konſuln. Nach Art. 56 Abſ. 1 der R.-V. ſtellt der
Kaiſer die Konſuln nach Vernehmung dieſes Ausſchuſſes an 1).

5. Der Ausſchuß für Eiſenbahnen, Poſt und
Telegraphen
. (7 Mitglieder.)

Wenn auf Grund des Art. 46 der R.-V. bei eintretenden
Nothſtänden der Kaiſer einen niedrigeren Spezialtarif für den
Eiſenbahn-Transport von Lebensmitteln anordnet, ſo iſt der Tarif
auf Vorſchlag dieſes Ausſchuſſes feſtzuſtellen 2).

6. Der Ausſchuß für Juſtizweſen. (7 Mitglieder,
1 Stellvertreter.)

7. Der Ausſchuß für Rechnungsweſen. (7 Mit-
glieder, 1 Stellvertreter.)

Dieſem Ausſchuß liegt in Bezug auf das Finanzweſen des
Reiches eine ſehr bedeutende Thätigkeit ob.

Die Reichsverfaſſung ſelbſt hat im Art. 39 ihm eine Controle
hinſichtlich der finanziellen Reſultate der Zoll- und Steuerverwal-

1) Siehe oben Seite 262.
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[289/0309] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. Es iſt oben näher dargelegt worden, welche Stellung der Bundes- rath nach Art. 36 Abſ. 3 bei der Verwaltung der Zölle und Ver- brauchsſteuern einnimmt. Die Wahrnehmung dieſer Funktion iſt, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, in dringenden Fällen dem dritten Ausſchuß im Einvernehmen mit dem vierten unter Vorbehalt der Genehmigung des Plenums übertragen. Die Geſch.- Ordn. §. 21 Abſ. 2 beſtimmt: „Er (der dritte Ausſchuß) iſt, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, befugt, über die zur Aus- führung der im Art. 35 der Bundesverf. bezeichneten Geſetze die- nenden Verwaltungs-Vorſchriften und Einrichtungen in dringlichen Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausſchuß für Handel und Verkehr Beſchluß zu faſſen. Er hat ſolche Beſchlüſſe dem Bundesrathe bei deſſen nächſtem Zuſammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.“ 4. Der Ausſchuß für Handel und Verkehr. (7 Mit- glieder 1 Stellvertreter.) Das Zuſammenwirken dieſes Ausſchuſſes mit dem erſten, zweiten und dritten hat bereits Erwähnung gefunden; ebenſo oben S. 265 ſeine Theilnahme an der Abgränzung der Jurisdictions- Bezirke der Konſuln. Nach Art. 56 Abſ. 1 der R.-V. ſtellt der Kaiſer die Konſuln nach Vernehmung dieſes Ausſchuſſes an 1). 5. Der Ausſchuß für Eiſenbahnen, Poſt und Telegraphen. (7 Mitglieder.) Wenn auf Grund des Art. 46 der R.-V. bei eintretenden Nothſtänden der Kaiſer einen niedrigeren Spezialtarif für den Eiſenbahn-Transport von Lebensmitteln anordnet, ſo iſt der Tarif auf Vorſchlag dieſes Ausſchuſſes feſtzuſtellen 2). 6. Der Ausſchuß für Juſtizweſen. (7 Mitglieder, 1 Stellvertreter.) 7. Der Ausſchuß für Rechnungsweſen. (7 Mit- glieder, 1 Stellvertreter.) Dieſem Ausſchuß liegt in Bezug auf das Finanzweſen des Reiches eine ſehr bedeutende Thätigkeit ob. Die Reichsverfaſſung ſelbſt hat im Art. 39 ihm eine Controle hinſichtlich der finanziellen Reſultate der Zoll- und Steuerverwal- 1) Siehe oben Seite 262. 2) R.-V. Art. 46 Abſ. 1. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 19

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/309>, abgerufen am 24.11.2024.