bestehen aus 7 Mitgliedern 1). Neben den Mitgliedern können auch Stellvertreter ernannt werden.
4) Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur Eine Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausschüsse zu ge- meinschaftlicher Berathung zusammentreten, so hat jedes Mitglied eine Stimme 2).
5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt durch Wahl des Bundesrathes, abgesehen von den Ausschüssen für das Land- heer und die Festungen und für das Seewesen, für welche beson- dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. sagt: "die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt." Da unter "Mitgliedern des Ausschusses" unmöglich "Mitglieder des Bundes" verstanden werden können, sondern diejenigen Bun- desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausschuß bilden sollen, so ergiebt sich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath diejenigen Personen zu wählen hat, welche den Ausschuß bilden sollen, wobei er nur die Vorschrift beachten muß, daß in jedem Ausschuß Preußen und noch mindestens 4 andere Staaten ver- treten sind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be- vollmächtigte ernannt hat, so ist nach dem Wortlaut des Art. 8. durch die Wahl des Bundesrathes zu bestimmen, welcher von die- sen Bevollmächtigten in einen gewissen Ausschuß eintreten solle.
In der Geschäfts-Ordnung des Bundesrathes ist das Verfahren aber abgeändert worden. Es ist der Grundsatz daselbst anerkannt, daß die in einem Ausschusse vertretenen Staaten die Mitglieder des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz- teren ernannten Stellvertretern ernennen 3). Daraus ergiebt sich, daß in Beziehung auf die preußischen Bevollmächtigten jede Wahl des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das Präsidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden Ausschuß seinen Vertreter. Dasselbe gilt von Bayern hinsichtlich seines Vertreters in dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl des Bundesrathes in der Art statt, daß sie auf die Bundesstaaten
1) Von dem 8. Ausschuß wird hier abgesehen. Auch die Ausschüsse für die Verfassung und für die Geschäftsordn. bestehen aus sieben Mitgliedern.
2) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 1.
3) Gesch.-Ordn. §. 17 Abs. 3.
§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
beſtehen aus 7 Mitgliedern 1). Neben den Mitgliedern können auch Stellvertreter ernannt werden.
4) Innerhalb der Ausſchüſſe führt jeder Staat nur Eine Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausſchüſſe zu ge- meinſchaftlicher Berathung zuſammentreten, ſo hat jedes Mitglied eine Stimme 2).
5) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt durch Wahl des Bundesrathes, abgeſehen von den Ausſchüſſen für das Land- heer und die Feſtungen und für das Seeweſen, für welche beſon- dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. ſagt: „die Mitglieder der anderen Ausſchüſſe werden von dem Bundesrathe gewählt.“ Da unter „Mitgliedern des Ausſchuſſes“ unmöglich „Mitglieder des Bundes“ verſtanden werden können, ſondern diejenigen Bun- desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausſchuß bilden ſollen, ſo ergiebt ſich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath diejenigen Perſonen zu wählen hat, welche den Ausſchuß bilden ſollen, wobei er nur die Vorſchrift beachten muß, daß in jedem Ausſchuß Preußen und noch mindeſtens 4 andere Staaten ver- treten ſind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be- vollmächtigte ernannt hat, ſo iſt nach dem Wortlaut des Art. 8. durch die Wahl des Bundesrathes zu beſtimmen, welcher von die- ſen Bevollmächtigten in einen gewiſſen Ausſchuß eintreten ſolle.
In der Geſchäfts-Ordnung des Bundesrathes iſt das Verfahren aber abgeändert worden. Es iſt der Grundſatz daſelbſt anerkannt, daß die in einem Ausſchuſſe vertretenen Staaten die Mitglieder des Ausſchuſſes aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz- teren ernannten Stellvertretern ernennen 3). Daraus ergiebt ſich, daß in Beziehung auf die preußiſchen Bevollmächtigten jede Wahl des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das Präſidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden Ausſchuß ſeinen Vertreter. Daſſelbe gilt von Bayern hinſichtlich ſeines Vertreters in dem Ausſchuſſe für das Landheer und die Feſtungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl des Bundesrathes in der Art ſtatt, daß ſie auf die Bundesſtaaten
1) Von dem 8. Ausſchuß wird hier abgeſehen. Auch die Ausſchüſſe für die Verfaſſung und für die Geſchäftsordn. beſtehen aus ſieben Mitgliedern.
2) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 1.
3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 3.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0304"n="284"/><fwplace="top"type="header">§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.</fw><lb/>
beſtehen aus 7 Mitgliedern <noteplace="foot"n="1)">Von dem 8. Ausſchuß wird hier abgeſehen. Auch die Ausſchüſſe für<lb/>
die Verfaſſung und für die Geſchäftsordn. beſtehen aus ſieben Mitgliedern.</note>. Neben den Mitgliedern können<lb/>
auch Stellvertreter ernannt werden.</p><lb/><p>4) Innerhalb der Ausſchüſſe führt jeder Staat nur Eine<lb/>
Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausſchüſſe zu ge-<lb/>
meinſchaftlicher Berathung zuſammentreten, ſo hat jedes Mitglied<lb/>
eine Stimme <noteplace="foot"n="2)">Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 1.</note>.</p><lb/><p>5) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt durch Wahl<lb/>
des Bundesrathes, abgeſehen von den Ausſchüſſen für das Land-<lb/>
heer und die Feſtungen und für das Seeweſen, für welche beſon-<lb/>
dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. ſagt: „die Mitglieder<lb/>
der anderen Ausſchüſſe werden von dem Bundesrathe gewählt.“<lb/>
Da unter „Mitgliedern des Ausſchuſſes“ unmöglich „Mitglieder<lb/>
des Bundes“ verſtanden werden können, ſondern diejenigen Bun-<lb/>
desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausſchuß bilden ſollen, ſo<lb/>
ergiebt ſich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath<lb/>
diejenigen <hirendition="#g">Perſonen</hi> zu wählen hat, welche den Ausſchuß bilden<lb/>ſollen, wobei er nur die Vorſchrift beachten muß, daß in jedem<lb/>
Ausſchuß Preußen und noch mindeſtens 4 andere Staaten ver-<lb/>
treten ſind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be-<lb/>
vollmächtigte ernannt hat, ſo iſt nach dem Wortlaut des Art. 8.<lb/>
durch die Wahl des Bundesrathes zu beſtimmen, welcher von die-<lb/>ſen Bevollmächtigten in einen gewiſſen Ausſchuß eintreten ſolle.</p><lb/><p>In der Geſchäfts-Ordnung des Bundesrathes iſt das Verfahren<lb/>
aber abgeändert worden. Es iſt der Grundſatz daſelbſt anerkannt,<lb/>
daß die in einem Ausſchuſſe vertretenen <hirendition="#g">Staaten</hi> die Mitglieder<lb/>
des Ausſchuſſes aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz-<lb/>
teren ernannten Stellvertretern ernennen <noteplace="foot"n="3)">Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 3.</note>. Daraus ergiebt ſich,<lb/>
daß in Beziehung auf die preußiſchen Bevollmächtigten jede Wahl<lb/>
des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das<lb/>
Präſidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden<lb/>
Ausſchuß ſeinen Vertreter. Daſſelbe gilt von Bayern hinſichtlich<lb/>ſeines Vertreters in dem Ausſchuſſe für das Landheer und die<lb/>
Feſtungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl<lb/>
des Bundesrathes in der Art ſtatt, daß ſie auf die Bundesſtaaten<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[284/0304]
§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
beſtehen aus 7 Mitgliedern 1). Neben den Mitgliedern können
auch Stellvertreter ernannt werden.
4) Innerhalb der Ausſchüſſe führt jeder Staat nur Eine
Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausſchüſſe zu ge-
meinſchaftlicher Berathung zuſammentreten, ſo hat jedes Mitglied
eine Stimme 2).
5) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt durch Wahl
des Bundesrathes, abgeſehen von den Ausſchüſſen für das Land-
heer und die Feſtungen und für das Seeweſen, für welche beſon-
dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. ſagt: „die Mitglieder
der anderen Ausſchüſſe werden von dem Bundesrathe gewählt.“
Da unter „Mitgliedern des Ausſchuſſes“ unmöglich „Mitglieder
des Bundes“ verſtanden werden können, ſondern diejenigen Bun-
desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausſchuß bilden ſollen, ſo
ergiebt ſich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath
diejenigen Perſonen zu wählen hat, welche den Ausſchuß bilden
ſollen, wobei er nur die Vorſchrift beachten muß, daß in jedem
Ausſchuß Preußen und noch mindeſtens 4 andere Staaten ver-
treten ſind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be-
vollmächtigte ernannt hat, ſo iſt nach dem Wortlaut des Art. 8.
durch die Wahl des Bundesrathes zu beſtimmen, welcher von die-
ſen Bevollmächtigten in einen gewiſſen Ausſchuß eintreten ſolle.
In der Geſchäfts-Ordnung des Bundesrathes iſt das Verfahren
aber abgeändert worden. Es iſt der Grundſatz daſelbſt anerkannt,
daß die in einem Ausſchuſſe vertretenen Staaten die Mitglieder
des Ausſchuſſes aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz-
teren ernannten Stellvertretern ernennen 3). Daraus ergiebt ſich,
daß in Beziehung auf die preußiſchen Bevollmächtigten jede Wahl
des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das
Präſidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden
Ausſchuß ſeinen Vertreter. Daſſelbe gilt von Bayern hinſichtlich
ſeines Vertreters in dem Ausſchuſſe für das Landheer und die
Feſtungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl
des Bundesrathes in der Art ſtatt, daß ſie auf die Bundesſtaaten
1) Von dem 8. Ausſchuß wird hier abgeſehen. Auch die Ausſchüſſe für
die Verfaſſung und für die Geſchäftsordn. beſtehen aus ſieben Mitgliedern.
2) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 1.
3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 3.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/304>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.