Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse. liche 1), oder sie bestehen für gewisse Kategorien von Geschäftenals dauernde, ständige, ordentliche 2). Unter den letzteren ist der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten durchaus anomal und eigenthümlich, da derselbe wie bereits oben ausge- führt worden ist, lediglich zur Information der Bundesregierungen über den Stand der auswärtigen Politik dient. Wenn von die- sem Ausschuß hier zunächst abgesehen wird, so lassen sich über die dauernden Ausschüsse folgende allgemeine Rechtssätze auf- stellen. 1) Die Ausschüsse werden gebildet "aus der Mitte" des Bun- 2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt bei Beginn 3) In jedem dauernden Ausschusse müssen mindestens 5 Staaten 1) Zu dieser Klasse gehören auch der Ausschuß für die Verfassung und der Ausschuß für die Geschäfts-Ordnung, welche 1871 "für die gegenwärtige Session" gebildet wurden Protok. 1871 §. 6; dann aber in jeder Session er- neuert wurden. Vgl. z. B. Protok. 1874 §. 15. 1875 §. 179 (S. 155). 2) Fürst Bismarck im verf. Reichstage 26. März 1867. (Sten. Ber. S. 355): "Was den Ausdruck "dauernd" anbelangt, so ist derselbe dahin gemeint gewesen, daß dies nicht Ausschüsse sein sollen, die Einmal ad hoc zu einem bestimmten Zweck gewählt werden, sondern solche Ausschüsse, welche stets existiren sollen. Ob sie immer versammelt sein sollen, ob sie auch dann in Thätigkeit sein sollen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, hängt von den Beschlüssen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage." 3) R.-V. Art. 8 Abs. 1. 4) R.-V. Art. 8 Abs. 2. 5) Protokoll §. 21.
§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. liche 1), oder ſie beſtehen für gewiſſe Kategorien von Geſchäftenals dauernde, ſtändige, ordentliche 2). Unter den letzteren iſt der Ausſchuß für die auswärtigen Angelegenheiten durchaus anomal und eigenthümlich, da derſelbe wie bereits oben ausge- führt worden iſt, lediglich zur Information der Bundesregierungen über den Stand der auswärtigen Politik dient. Wenn von die- ſem Ausſchuß hier zunächſt abgeſehen wird, ſo laſſen ſich über die dauernden Ausſchüſſe folgende allgemeine Rechtsſätze auf- ſtellen. 1) Die Ausſchüſſe werden gebildet „aus der Mitte“ des Bun- 2) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt bei Beginn 3) In jedem dauernden Ausſchuſſe müſſen mindeſtens 5 Staaten 1) Zu dieſer Klaſſe gehören auch der Ausſchuß für die Verfaſſung und der Ausſchuß für die Geſchäfts-Ordnung, welche 1871 „für die gegenwärtige Seſſion“ gebildet wurden Protok. 1871 §. 6; dann aber in jeder Seſſion er- neuert wurden. Vgl. z. B. Protok. 1874 §. 15. 1875 §. 179 (S. 155). 2) Fürſt Bismarck im verf. Reichstage 26. März 1867. (Sten. Ber. S. 355): „Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt, ſo iſt derſelbe dahin gemeint geweſen, daß dies nicht Ausſchüſſe ſein ſollen, die Einmal ad hoc zu einem beſtimmten Zweck gewählt werden, ſondern ſolche Ausſchüſſe, welche ſtets exiſtiren ſollen. Ob ſie immer verſammelt ſein ſollen, ob ſie auch dann in Thätigkeit ſein ſollen, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, hängt von den Beſchlüſſen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage.“ 3) R.-V. Art. 8 Abſ. 1. 4) R.-V. Art. 8 Abſ. 2. 5) Protokoll §. 21.
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§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
liche 1), oder ſie beſtehen für gewiſſe Kategorien von Geſchäften
als dauernde, ſtändige, ordentliche 2). Unter den letzteren iſt
der Ausſchuß für die auswärtigen Angelegenheiten durchaus
anomal und eigenthümlich, da derſelbe wie bereits oben ausge-
führt worden iſt, lediglich zur Information der Bundesregierungen
über den Stand der auswärtigen Politik dient. Wenn von die-
ſem Ausſchuß hier zunächſt abgeſehen wird, ſo laſſen ſich über die
dauernden Ausſchüſſe folgende allgemeine Rechtsſätze auf-
ſtellen.
1) Die Ausſchüſſe werden gebildet „aus der Mitte“ des Bun-
desrathes 3) d. h. es kann Niemand Mitglied eines Ausſchuſſes
ſein, welcher nicht Bevollmächtigter zum Bundesrath iſt.
2) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt bei Beginn
jeder Seſſion des Bundesrathes; beziehentlich alljährlich, wenn
außerordentliche Bundesraths-Sitzungen nicht ſtattfinden. Nach der
Geſch.-Ordn. des Bundesraths §. 17 erfolgt die Erneuerung der
Ausſchüſſe nur bei dem Beginn jeder ordentlichen Seſſion des
Bundesrathes, alſo von Jahr zu Jahr. Die ausſcheidenden Mit-
glieder ſind wieder wählbar 4).
3) In jedem dauernden Ausſchuſſe müſſen mindeſtens 5 Staaten
vertreten ſein und unter dieſen muß ſich „das Präſidium“ oder
richtiger ausgedrückt Preußen befinden. Nach einem Bundes-
rathsbeſchluß von 1871 5) und der Geſchäftsordnung des B.-R.
§. 16 iſt die Zahl von 5 Mitgliedern aber nur für den Ausſchuß
für das Seeweſen beibehalten worden; alle übrigen Ausſchüſſe
1) Zu dieſer Klaſſe gehören auch der Ausſchuß für die Verfaſſung und
der Ausſchuß für die Geſchäfts-Ordnung, welche 1871 „für die gegenwärtige
Seſſion“ gebildet wurden Protok. 1871 §. 6; dann aber in jeder Seſſion er-
neuert wurden. Vgl. z. B. Protok. 1874 §. 15. 1875 §. 179 (S. 155).
2) Fürſt Bismarck im verf. Reichstage 26. März 1867. (Sten. Ber.
S. 355): „Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt, ſo iſt derſelbe dahin
gemeint geweſen, daß dies nicht Ausſchüſſe ſein ſollen, die Einmal ad hoc zu
einem beſtimmten Zweck gewählt werden, ſondern ſolche Ausſchüſſe, welche ſtets
exiſtiren ſollen. Ob ſie immer verſammelt ſein ſollen, ob ſie auch dann
in Thätigkeit ſein ſollen, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, hängt
von den Beſchlüſſen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage.“
3) R.-V. Art. 8 Abſ. 1.
4) R.-V. Art. 8 Abſ. 2.
5) Protokoll §. 21.
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