Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrathes. Endlich ist festzuhalten, daß die Krone Bayern nicht das Vice- 3) Die Leitung der Geschäfte, welche nach dem Art. 15 Die in dieser Weise nicht erledigten Angelegenheiten werden III. Ueber die Sitzungen des Bundesrathes und die Ord- 1) Die Bevollmächtigten werden schriftlich zu den Sitzungen 2) Außer der Adresse und der Zeit der Sitzung sind in der 1) Gesch.-Ordn. §. 1. 4. 2) Gesch.-Ordn. §. 7. 8. 3) Gesch.-Ordn. §. 8 Abs. 2. 4) Gesch.-Ordn. §. 7. 8 Abs. 1 u. 3. Die auf Grund des §. 66 al. 2 des Reichsbeamten-Gesetzes eingehenden Rekurse werden von dem Vorsitzenden ohne Vortrag im Plenum, unmittelbar dem Ausschuß für Justizwesen über- wiesen. Protok. 1874 §. 116 (S. 82.) 5) Gesch.-Ordn. §. 15. 6) Gesch.-Ordn. §. 1.
§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes. Endlich iſt feſtzuhalten, daß die Krone Bayern nicht das Vice- 3) Die Leitung der Geſchäfte, welche nach dem Art. 15 Die in dieſer Weiſe nicht erledigten Angelegenheiten werden III. Ueber die Sitzungen des Bundesrathes und die Ord- 1) Die Bevollmächtigten werden ſchriftlich zu den Sitzungen 2) Außer der Adreſſe und der Zeit der Sitzung ſind in der 1) Geſch.-Ordn. §. 1. 4. 2) Geſch.-Ordn. §. 7. 8. 3) Geſch.-Ordn. §. 8 Abſ. 2. 4) Geſch.-Ordn. §. 7. 8 Abſ. 1 u. 3. Die auf Grund des §. 66 al. 2 des Reichsbeamten-Geſetzes eingehenden Rekurſe werden von dem Vorſitzenden ohne Vortrag im Plenum, unmittelbar dem Ausſchuß für Juſtizweſen über- wieſen. Protok. 1874 §. 116 (S. 82.) 5) Geſch.-Ordn. §. 15. 6) Geſch.-Ordn. §. 1.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0296" n="276"/> <fw place="top" type="header">§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.</fw><lb/> <p>Endlich iſt feſtzuhalten, daß die Krone Bayern nicht das Vice-<lb/> präſidium des <hi rendition="#g">Bundes</hi>, ſondern der Bayeriſche Bevollmächtigte<lb/> den ſtellvertretenden Vorſitz im <hi rendition="#g">Bundesrathe</hi> zu beanſpru-<lb/> chen hat.</p><lb/> <p>3) Die <hi rendition="#g">Leitung der Geſchäfte</hi>, welche nach dem Art. 15<lb/> der R.-V. dem Reichskanzler zuſteht, iſt in der Geſchäftsordnung<lb/> des Bundesrathes näher ſpezialiſirt. Demnach hat der Reichs-<lb/> kanzler die Sitzungen anzuberaumen und zu eröffnen <note place="foot" n="1)">Geſch.-Ordn. §. 1. 4.</note>. An ihn<lb/> gelangen die Mittheilungen des Reichstages, die Anträge der ein-<lb/> zelnen Bundesſtaaten und alle ſonſtigen an den Bundesrath gerich-<lb/> teten Eingaben <note place="foot" n="2)">Geſch.-Ordn. §. 7. 8.</note>. „Der Reichskanzler kann Eingaben, die un-<lb/> zweifelhaft nicht zum Geſchäftskreiſe des Bundesrathes gehören,<lb/> ſofort ſelbſt in geeigneter Weiſe erledigen und Beſchwerden, aus<lb/> denen nicht erhellt, daß der geſetzliche Inſtanzenzug erſchöpft iſt,<lb/> zur Zeit zurückweiſen“ <note place="foot" n="3)">Geſch.-Ordn. §. 8 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>Die in dieſer Weiſe nicht erledigten Angelegenheiten werden<lb/> vom Reichskanzler entweder auf die Tages-Ordnung der nächſten<lb/> Sitzung gebracht oder, wenn ſie ſich auf eine, bereits einem Aus-<lb/> ſchuß überwieſene Vorlage beziehen, dieſem Ausſchuß vorgelegt,<lb/> wovon dem Bundesrath in der nächſten Sitzung Anzeige gemacht<lb/> wird <note place="foot" n="4)">Geſch.-Ordn. §. 7. 8 Abſ. 1 u. 3. Die auf Grund des §. 66 <hi rendition="#aq">al.</hi> 2<lb/> des Reichsbeamten-Geſetzes eingehenden Rekurſe werden von dem Vorſitzenden<lb/> ohne Vortrag im Plenum, unmittelbar dem Ausſchuß für Juſtizweſen über-<lb/> wieſen. Protok. 1874 §. 116 (S. 82.)</note>. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung der Beſchlüſſe<lb/> des Bundesrathes erforderlichen Verfügungen zu treffen <note place="foot" n="5)">Geſch.-Ordn. §. 15.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Ueber die <hi rendition="#g">Sitzungen</hi> des Bundesrathes und die Ord-<lb/> nung des Geſchäftsganges beſtehen folgende Regeln.</p><lb/> <p>1) Die Bevollmächtigten werden ſchriftlich zu den Sitzungen<lb/> eingeladen. Die Einladungen werden vorbehaltlich ganz dringender<lb/> Fälle am Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des Bundes-<lb/> rathes zugeſtellt <note place="foot" n="6)">Geſch.-Ordn. §. 1.</note>.</p><lb/> <p>2) Außer der Adreſſe und der Zeit der Sitzung ſind in der<lb/> Einladung, <hi rendition="#g">ſoweit als möglich</hi>, die Gegenſtände der Berathung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [276/0296]
§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.
Endlich iſt feſtzuhalten, daß die Krone Bayern nicht das Vice-
präſidium des Bundes, ſondern der Bayeriſche Bevollmächtigte
den ſtellvertretenden Vorſitz im Bundesrathe zu beanſpru-
chen hat.
3) Die Leitung der Geſchäfte, welche nach dem Art. 15
der R.-V. dem Reichskanzler zuſteht, iſt in der Geſchäftsordnung
des Bundesrathes näher ſpezialiſirt. Demnach hat der Reichs-
kanzler die Sitzungen anzuberaumen und zu eröffnen 1). An ihn
gelangen die Mittheilungen des Reichstages, die Anträge der ein-
zelnen Bundesſtaaten und alle ſonſtigen an den Bundesrath gerich-
teten Eingaben 2). „Der Reichskanzler kann Eingaben, die un-
zweifelhaft nicht zum Geſchäftskreiſe des Bundesrathes gehören,
ſofort ſelbſt in geeigneter Weiſe erledigen und Beſchwerden, aus
denen nicht erhellt, daß der geſetzliche Inſtanzenzug erſchöpft iſt,
zur Zeit zurückweiſen“ 3).
Die in dieſer Weiſe nicht erledigten Angelegenheiten werden
vom Reichskanzler entweder auf die Tages-Ordnung der nächſten
Sitzung gebracht oder, wenn ſie ſich auf eine, bereits einem Aus-
ſchuß überwieſene Vorlage beziehen, dieſem Ausſchuß vorgelegt,
wovon dem Bundesrath in der nächſten Sitzung Anzeige gemacht
wird 4). Der Reichskanzler hat die zur Ausführung der Beſchlüſſe
des Bundesrathes erforderlichen Verfügungen zu treffen 5).
III. Ueber die Sitzungen des Bundesrathes und die Ord-
nung des Geſchäftsganges beſtehen folgende Regeln.
1) Die Bevollmächtigten werden ſchriftlich zu den Sitzungen
eingeladen. Die Einladungen werden vorbehaltlich ganz dringender
Fälle am Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des Bundes-
rathes zugeſtellt 6).
2) Außer der Adreſſe und der Zeit der Sitzung ſind in der
Einladung, ſoweit als möglich, die Gegenſtände der Berathung
1) Geſch.-Ordn. §. 1. 4.
2) Geſch.-Ordn. §. 7. 8.
3) Geſch.-Ordn. §. 8 Abſ. 2.
4) Geſch.-Ordn. §. 7. 8 Abſ. 1 u. 3. Die auf Grund des §. 66 al. 2
des Reichsbeamten-Geſetzes eingehenden Rekurſe werden von dem Vorſitzenden
ohne Vortrag im Plenum, unmittelbar dem Ausſchuß für Juſtizweſen über-
wieſen. Protok. 1874 §. 116 (S. 82.)
5) Geſch.-Ordn. §. 15.
6) Geſch.-Ordn. §. 1.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |